1. Die Gastfamilien erhalten Vergütungen, deren Höhe jährlich von der Landesregierung zusammen mit jener des Grundbetrages laut Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, festgelegt wird.
2. Auf der Grundlage einer begründeten professionellen Einschätzung der fallverantwortlichen Fachkraft des Sozialsprengels kann die Vergütung um bis zu 40 Prozent erhöht werden. Diese Erhöhung kann zuerkannt werden, wenn es sich um besonders aufwendige und komplexe Anvertrauungsverhältnisse handelt, etwa bei besonderen individuellen Bedürfnissen der anvertrauten Person (wie z. B. Therapiefahrten, gesundheitliche Probleme, Verhaltensauffälligkeiten, Krisensituationen), die einen speziellen Aufwand vonseiten der Gastfamilie, häufige Kontakte, Gespräche und Sitzungen mit dem Netzwerk der Dienste bzw. eine besondere Flexibilität der Gastfamilie erfordern.