1. Diese Leitlinien legen in Durchführung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, die organisatorischen Einzelheiten und die Leistungen für die Anvertrauung von Erwachsenen durch Unterbringung bei Familien fest und sollen die Fachkräfte der sozialpädagogischen Grundbetreuung der Sozialsprengel bei der Anwendung und Förderung dieser sozialpädagogischen Maßnahme unterstützen.