1. Die Rechnungslegungen werden beim zuständigen Amt auf elektronischem Wege von der zertifizierten PEC-Adresse des Antrag stellenden Unternehmens an die zertifizierte PEC-Adresse innovation.innovazione@pec.prov.bz.it laut den Modalitäten der geltenden Gesetzgebung eingereicht. Dabei ist ausschließlich der vom zuständigen Amt ausgearbeitete und auf der Internetseite www.provinz.bz.it/innovation abrufbare Vordruck zu verwenden.
2. Die auf elektronischem Wege übermittelten Rechnungslegungen sind gültig:
a) wenn sie mit einer digitalen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder wenn sie händisch unterzeichnet sind; nur in diesem letzten Fall muss ein Ausweis des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Unternehmens eingescannt und beigelegt werden; bei fehlender Unterschrift ist der Antrag ungültig,
b) wenn mit der eigenen zertifizierten PEC-Adresse des Antrag stellenden Unternehmens übermittelt, sofern die Zugangsdaten nach der Identifizierung des Inhabers/der Inhaberin erteilt wurden; die Rechnungslegungen können auch über bevollmächtigte Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens bevollmächtigte natürliche oder juristische Personen eingereicht werden.
3. Die Ausgaben betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über ein Jahr erstreckt, müssen bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abgerechnet werden. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe nicht erfolgt, so wird die Beihilfe widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; verstreicht auch diese Frist ungeachtet, gilt die Beihilfe automatisch als widerrufen.
4. Die Ausgaben betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des Zeitplans folgenden Jahres abgerechnet werden. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe nicht erfolgt, so wird die Beihilfe widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; verstreicht auch diese Frist ungeachtet, gilt die Beihilfe automatisch als widerrufen.
5. Sofern es aus gerechtfertigten Gründen nicht möglich war, die laut Zeitplan angeführten Tätigkeiten umzusetzen, muss der Begünstigte innerhalb 31. Dezember des betreffenden Jahres mittels PEC beim zuständigen Amt beantragen, dass die Fristen für den Abschluss besagter Tätigkeiten auf das unmittelbar darauffolgende Jahr verschoben werden. Dafür müssen eine entsprechende Begründung sowie die Höhe der jeweiligen Ausgaben angeführt werden.
6. Bei Widerruf der Beiträge werden die rückzuerstattenden Beträge, sofern nicht anders festgelegt, um die ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen erhöht.
7. Für die Auszahlung der Beihilfen kann pro Antrag höchstens eine Rechnungslegung pro Kalenderjahr vorgelegt werden; außerdem kann eine eventuelle Rechnungslegung betreffend das vorherige Kalenderjahr vorgelegt werden.
8. Die Rechnungslegungen müssen, falls es sich um ausgeschriebene Vorhaben handelt, innerhalb der in der Ausschreibung vorgesehenen Frist laut Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe k) übermittelt werden.
9. Die gewährten Beihilfen werden dem Begünstigten entsprechend den Projektfortschritten und laut genehmigtem Zeitplan sowie gegen Vorlage der zur Verfügung gestellten Abrechnungsformulare ausgezahlt, denen folgende Unterlagen beizulegen sind:
a) Rechnungen oder Honorarnoten; zusammenfassende Rechnungen sind durch eine vom Leistungserbringer unterzeichnete detaillierte Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen zu ergänzen; mit Bezug auf Artikel 14 Kopien der Lohnstreifen oder Kopien der Rechnungen der abordnenden Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder des abordnenden Großunternehmens,
b) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der der gesetzlichen Vertreterin, die bescheinigt, dass die oben genannten Ausgaben bestritten wurden,
c) im Falle von Tätigkeiten, welche von Gesellschaftern/Gesellschafterinnen oder Inhabern/Inhaberinnen durchgeführt wurden, Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, die bescheinigt, dass dieselben ordnungsgemäß durchgeführt wurden,
d) Bericht über die durchgeführte Tätigkeit gemäß vorgegebenen Formularen,
e) Zusammenfassung der im Bezugszeitraum getätigten Ausgaben auf Grundlage der für das jeweilige Vorhaben vorgesehenen Formulare,
f) Ersatzerklärung der beeideten Bezeugungsurkunde zu den illegalen und unvereinbaren Beihilfen (Deggendorf-Erklärung),
g) jede zusätzliche Erklärung oder Unterlage, die vom zuständigen Amt für die Abrechnung der spezifischen Vorhaben angefordert wird.
10. Liegen die tatsächlich getätigten Ausgaben unter den anerkannten Kosten, wird die auszuzahlende Beihilfe proportional gekürzt und neu berechnet. Erreichen die tatsächlich getätigten Ausgaben nicht mindestens 50 Prozent der anerkannten Kostensumme, wird die gewährte Beihilfe widerrufen und die Rückforderung bereits ausbezahlter Beträge von Seiten des Amtes veranlasst. Bei Kooperationsprojekten laut Artikel 15 sowie im Falle von Beihilfen für die Einstellung oder die Abordnung von hochqualifiziertem Personal laut Artikel 14 kann vom oben angegebenen Prozentsatz abgesehen werden.
11. Im Falle der Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Unternehmens oder eines Unternehmenszweiges, einschließlich der geförderten Güter, geht die Beihilfe an die Rechtsnachfolger über, sofern diese die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen laut diesen Anwendungsrichtlinien nachweislich besitzen, die geförderte Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.
12. Die Prüfung der Rechnungslegungen betreffend die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), h), i), j) und k) wird chronologisch nach deren Eingang vorgenommen.
13. Die Fristen für den Abschluss des Bewertungsverfahrens betreffend die Rechnungslegung werden von der Landesregierung festgelegt. Die notwendige Zeit, um Ergänzungen zu erhalten, ist in dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
14. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung der Beihilfe.