1. Die Beihilfeanträge werden auf elektronischem Wege von der zertifizierten PEC-Adresse des Antrag stellenden Unternehmens an die zertifizierte PEC-Adresse innovation.innovazione@pec.prov.bz.it laut den Modalitäten der geltenden Gesetzgebung beim zuständigen Amt eingereicht. Dabei ist ausschließlich der vom zuständigen Amt ausgearbeitete und auf der Internetseite www.provinz.bz.it/innovation abrufbare Vordruck zu verwenden.
2. Die auf elektronischem Wege übermittelten Beihilfeanträge sind gültig:
a) wenn sie mit einer digitalen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder wenn sie händisch unterzeichnet sind; nur in diesem letzten Fall muss ein Ausweis des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Unternehmens eingescannt und beigelegt werden; bei fehlender Unterschrift ist der Antrag ungültig,
b) wenn mit der eigenen zertifizierten PEC-Adresse des Antrag stellenden Unternehmens übermittelt, sofern die Zugangsdaten nach der Identifizierung des Inhabers bzw. der Inhaberin erteilt wurden; die Beihilfeanträge können auch über bevollmächtigte Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens bevollmächtigte natürliche oder juristische Personen eingereicht werden.
3. Mit Eigenerklärung muss im Beihilfeantrag der Erwerb der Stempelmarke erklärt werden, und zwar unter Angabe des eindeutigen elektronischen Codes und des Datums des Erwerbs. Die Stempelmarke darf ausschließlich für einen Antrag verwendet werden und muss für 3 Jahre aufbewahrt werden.
4. Es können mehrere Beihilfeanträge pro Kalenderjahr eingereicht werden.
5. Werden die Projekte ausgeschrieben, müssen die Beihilfeanträge innerhalb der in der Ausschreibung vorgesehenen Frist laut Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c) eingehen.