1. Im Rahmen des Landesplans für Forschung und Innovation laut Artikel 6 des Gesetzes werden die Maßnahmen festgelegt, die eine besondere Bedeutung für die Regionalentwicklung haben und die in Zusammenarbeit mit Subjekten laut Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes realisiert werden, sowie die Ziele in Hinblick auf den Mehrwert für das Gebiet und die Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze.
2. Das Land fördert außerdem Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch die vorkommerzielle Auftragsvergabe (Pre-Commercial Procurement), wie es die Mitteilung der Europäischen Kommission {SEK(2007) 1668} vorsieht.
3. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Abteilung bestimmt die zur Verfügung zu stellenden finanziellen Mittel, die Fristen für die Einreichung der Projekte zur Beteiligung an den Maßnahmen laut Absatz 1 sowie die Kriterien für die Auswahl der eingegangenen Projekte.
4. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Abteilung genehmigt die beihilfefähigen Projekte zusammen mit dem Entwurf der Vereinbarung, die mit den Antrag stellenden Subjekten abzuschließen ist.
5. In der Vereinbarung wird die Beihilfenintensität festgelegt. Es werden darin ferner die Pflichten der Vertragsparteien, die Dauer des Projektes und die Modalitäten für dessen Durchführung, die Modalitäten der Abrechnung der getätigten Ausgaben und der Auszahlung der Beihilfen sowie die von der Landesverwaltung vorgesehen Kontrollen festgelegt.