1. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Abteilung kann Ausschreibungen zur Auswahl von Anträgen für beihilfefähige Vorhaben laut Artikel 4 durchführen; dabei kann er/sie beispielsweise Folgendes festlegen:
a) die Mittelbereitstellung,
b) das Bewertungsverfahren,
c) die Frist für die Einreichung der Anträge,
d) die Zulassungsbedingungen,
e) die zulässigen Vorhaben und Sektoren,
f) das Mindest- und Höchstausmaß der Beihilfe,
g) die Höchst- und Mindestbeträge der zulässigen Ausgabe,
h) die Parameter für die Beurteilung der Projekte,
i) die notwendigen Unterlagen,
j) die einzuhaltenden Fristen,
k) die Frist für die Einreichung der Rechnungslegungen,
l) die Bedingungen für die Auszahlung der Beihilfe,
m) die Abrechnungsmodalitäten.
2. Das zuständige Amt prüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit. Fehlende Unterlagen können vom zuständigen Amt nachträglich angefordert werden.
3. Nach Abschluss der Überprüfung können die Projekte dem technischen Beirat laut Artikel 7 des Gesetzes für ein Gutachten vorgelegt werden.
4. Das zuständige Amt beurteilt die Projekte anhand der in der betreffenden Ausschreibung festgelegten Kriterien. Es kann außerdem Ergänzungen zum eingereichten Projekt anfordern.
5. Die Beihilfen werden vom Direktor/von der Direktorin der zuständigen Abteilung gewährt.
6. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Abteilung kann die Möglichkeit aufheben, dass die Begünstigten laut Artikel 3 Beihilfeanträge für die gesamten oder für einzelne Vorhaben im Sinne von Artikel 4 Absätze a), b), c), d), e), f) g), h) und i) stellen und stattdessen entsprechende Ausschreibungen durchführen.