1. Die Prüfung der Anträge betreffend Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), h), i), j) und k) wird chronologisch nach deren Eingang vorgenommen.
2. Die Fristen für den Abschluss des Bewertungsverfahrens werden von der Landesregierung festgelegt. Die notwendige Zeit, um Ergänzungen und Expertengutachten zu erhalten, ist in dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
3. Die Projekte werden nach folgenden formellen und substantiellen Aspekten bewertet:
a) die formelle Bewertung betrifft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und die Erfüllung der geforderten Voraussetzungen durch das Antrag stellende Subjekt,
b) die substantielle Bewertung betrifft die technischen, qualitativen und finanziellen Inhalte des eingereichten Projekts.
4. Für die substantielle Bewertung der Inhalte der Vorhaben kann das zuständige Amt qualifizierte Fachpersonen innerhalb der Landesverwaltung oder auf nationaler sowie internationaler Ebene heranziehen.
5. Für Forschungs- und Entwicklungsprojekte kann das zuständige Amt eine Stellungnahme des technischen Beirats laut Artikel 7 des Gesetzes einholen.
6. Die Anträge können von Amts wegen dem jeweils zutreffenden Förderbereich dieser Anwendungsrichtlinien zugewiesen werden.
7. Die Beihilfen werden vom Direktor/von der Direktorin der zuständigen Abteilung gewährt.