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Beschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 397
Genehmigung der Anwendungsrichtlinien im Bereich Innovationsförderung – Landesgesetz vom 13.12.2006, Nr. 14 „Forschung und Innovation“ (abgeändert mit Beschluss Nr. 1177 vom 20.11.2018, Beschluss Nr. 444 vom 23.06.2020, Beschluss Nr. 660 vom 02.09.2020 und Beschluss Nr. 776 vom 13.10.2020)

Allegato

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Anwendungsrichtlinien regeln, unter Beachtung der europäischen Bestimmungen über staatliche Beihilfen, die Modalitäten und Verfahren für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Innovation in Durchführung der Artikel 10, 12, 13 und 15 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in der Folge Gesetz genannt.

Artikel 2
Beihilferegelung

1. Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 2 werden die Beihilfen unter Beachtung des von der Kommission genehmigten und im Amtsblatt der Europäischen Union C 198 vom 27. Juni 2014 kundgemachten „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Beihilfe von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (2014/C 198/01) gewährt.

2. Ferner werden die Beihilfen unter Anwendung der nachfolgend angeführten Bestimmungen der Europäischen Union, des Staates und des Landes gewährt:

a) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013),

b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 187/1 vom 26.06.2014),

c) gesetzesvertretendes Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, welches Bestimmungen über die Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzgliederungen der Regionen, örtlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen vorsieht,

d) Landesgesetz vom 29. Januar 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“, in geltender Fassung.

Artikel 3
Begünstigte

1. Begünstigte der Beihilfen sind:

a) in jeder beliebigen Form gegründete kleine und mittlere Unternehmen (KMU), mit Produktionseinheit in Südtirol, sofern sie ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind,

b) große Unternehmen mit Produktionseinheit in Südtirol, sofern sie ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind,

c) Konsortien oder Konsortialgesellschaften, auch in Form von Genossenschaften, die von Unternehmen laut den Buchstaben a) und b) gegründet werden; außerdem können sich daran Unternehmen beteiligen, welche nicht im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind, sofern ihre Beteiligungen am Konsortium oder an der Konsortialgesellschaft 40 Prozent nicht überschreiten,

d) Unternehmen laut den Buchstaben a) und b), gegründet in Form einer Bietergemeinschaft (nachfolgend BG genannt) oder einer zeitweiligen Zweckgemeinschaft (nachfolgend ZZG genannt) oder in Form eines Netzwerkvertrages oder einer losen Kooperation,

e) einzelne Unternehmen laut den Buchstaben a) und b) in Zusammenarbeit mit mindestens einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung,

f) Unternehmen laut den Buchstaben c) und d) in Zusammenarbeit mit mindestens einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung,

g) Konsortien oder Konsortialgesellschaften zwischen Unternehmen und anderen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten, sofern die finanzielle Beteiligung der privaten Rechtssubjekte mehr als 50 Prozent beträgt,

h) Wissenschafts- und Technologieparks sowie Gründerzentren und juristische Personen, die die Führung von Innovationsclustern mit Sitz in Südtirol übernehmen.

2. Keinen Anspruch auf Beihilfen haben:

a) Unternehmen in Schwierigkeiten, wie von den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt,

b) Rechtssubjekte, die sich in Auflösung oder in freiwilliger Liquidation oder in einem Insolvenzverfahren befinden, wie Konkurs, Zwangsliquidation im Verwaltungsweg, Ausgleich oder außerordentliche Verwaltung,

c) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

d) Unternehmen, die Beihilfen, die die öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 zurückfordern muss, nicht zurückgezahlt oder nicht auf ein Sperrkonto deponiert haben.

Artikel 4
Beihilfefähige Vorhaben

1. Unbeschadet der Bestimmungen laut den folgenden Artikeln gelten nachstehende Vorhaben für die Zwecke dieser Anwendungsrichtlinien als beihilfefähig:

a) Durchführbarkeitsstudien für Innovation,

b) Vorphase von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,

c) Forschungs- und Entwicklungsprojekte,

d) Prozess- oder Organisationssinnovation,

e) gewerbliche Schutzrechte,

f) Managementsysteme,

g) Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen,

h) Einstellung oder Abordnung von hochqualifiziertem Personal,

i) Kooperationsprojekte für Forschung und Entwicklung,

j) Kapitalisierung von neuen oder zu gründenden innovativen Unternehmen,

j/bis) Sondermaßnahme zugunsten von innovativen Start-up-Unternehmen,

k) Bildung und Erweiterung von Innovationsclustern,

l) besondere Vorhaben.

2. Beihilfefähig sind die ab dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags begonnenen Tätigkeiten.

3. Die zulässigen Gesamtkosten sind im Zuge der Genehmigung für alle Vorhaben, die mit diesen Anwendungsrichtlinien gefördert werden, auf 100,00 Euro abzurunden.

Artikel 5
Anreizeffekt

1. Diese Anwendungsrichtlinien gelten nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 haben.

2. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Begünstigte vor Beginn der Arbeiten für das Projekt oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Name und Größe des Antrag stellenden Subjekts,

b) Beschreibung des Projektes mit Angabe des Beginns und des Abschlusses sowie des/der Projektverantwortlichen,

c) Standort des Vorhabens,

d) Investitions- und Kostenplan,

e) Kostenvoranschlag für Ausgaben über 15.000,00 Euro,

f) jede weitere vom zuständigen Amt für die Bewertung des Vorhabens angeforderte Unterlage.

Artikel 6
Beihilfeform

1. Es werden Kapitalbeihilfen gewährt.

II. ABSCHNITT
FÜR VORHABEN ZULÄSSIGE AUSGABEN UND BEIHILFEINTENSITÄT

Artikel 7
Durchführbarkeitsstudien für Innovation

1. Begünstigte der Beihilfen sind KMU und Großunternehmen.

2. Als Durchführbarkeitsstudien für Innovation gelten Studien zur Vorbereitung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

3. Beihilfefähig sind:

a) die Kosten zur Bewertung und Analyse des Potenzials eines Projekts mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Chancen und Risiken zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Projekt hätte,

b) als Pauschale, zusätzliche allgemeine Kosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, und zwar im Ausmaß von maximal 20 Prozent der als zulässig anerkannten Personalkosten,

c) Durchführbarkeitsstudien, welche bei der Europäischen Kommission eingereicht wurden und keine Beihilfe durch das europäische Programm „Horizon 2020 – SME Instrument“ erhalten haben, aber dennoch im Rahmen dieses Programms mit dem Qualitätsgütesiegel „Seal of Excellence“ ausgezeichnet wurden.

4. Die zulässigen Kosten laut Buchstabe a) des Absatzes 3 beinhalten die im Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) angeführten Drittkosten und die im Artikel 9 Absatz 4 angeführten internen Personalkosten für die Erstellung der Durchführbarkeitsstudie. Nicht unter die internen Personalkosten fallen jene betreffend Inhaber und Inhaberinnen sowie Gesellschafter und Gesellschafterinnen des Unternehmens.

5. Die Beihilfe wird nach Vorlage der erstellten Studie ausgezahlt.

6. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bei Kleinunternehmen bis zu 65 Prozent, bei Mittelunternehmen bis zu 60 Prozent und bei Großunternehmen bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.

7. Die zulässigen Kosten pro Durchführbarkeitsstudie dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

a) für Klein- und Mittelunternehmen 60.000,00 Euro,

b) für Großunternehmen 100.000,00 Euro.

Artikel 8
Vorphase von Forschungs- und Entwicklungsprojekten

1. Begünstigte der Beihilfen sind KMU und Großunternehmen.

2. Zur Beihilfe zugelassen sind im Bereich der Vorphase von Forschungs- und Entwicklungsprojekten die Ausgaben für die Erkundung, die Ideenbewertung, die Ausarbeitung eines Konzepts, für erste Tests und die Bewertung der Durchführbarkeit eines Projektes.

3. Zur Beihilfe zugelassen sind interne Kosten laut Artikel 9 Absatz 4 und Drittkosten laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b), mit einer Rückwirksamkeit von maximal vier Monaten ab dem Datum der Antragseinreichung.

4. Weiters sind als Pauschale zusätzliche allgemeine Kosten zulässig, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, und zwar im Ausmaß von maximal 20 Prozent der als zulässig anerkannten Personalkosten.

5. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bei KMU bis zu 50 Prozent und bei Großunternehmen bis zu 40 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.

6. Die zulässigen Ausgaben dürfen den Höchstbetrag von 30.000,00 Euro nicht überschreiten; die entsprechende Beihilfe wird unter Anwendung der „De-minimis“-Regelung gewährt.

Artikel 9
Forschungs- und Entwicklungsprojekte

1. Begünstigte der Beihilfen sind KMU und Großunternehmen.

2. Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a) Personalkosten (Forscher und Forscherinnen, Techniker und Technikerinnen und sonstiges Personal, sofern sie am Forschungs- und Entwicklungsprojekt mitwirken); zu den Personalkosten gehören auch die Ausgaben für die Entschädigung der am Projekt mitarbeitenden Inhaber und Inhaberinnen und Gesellschafter und Gesellschafterinnen des Unternehmens. Für die Ermittlung der zulässigen Ausgaben gelten die nachstehenden Parameter:

1) für die Berechnung der Personalkosten sind folgende fixe Tagessätze festgelegt: für Inhaber und Inhaberinnen, Gesellschafter und Gesellschafterinnen, Führungskräfte und leitende Angestellte 400,00 Euro, für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Laureat oder Doktorat 280,00 Euro, für technische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Maturaabschluss und für Fachkräfte 240,00 Euro und für Verwaltungsangestellte sowie nicht qualifizierte Arbeitskräfte 120,00 Euro; zur Ermittlung des Stundensatzes wird der Tagessatz durch acht dividiert; diese Tagesätze verstehen sich einschließlich Steuern und Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Die Zuteilung der Projektmitarbeiter und Projektmitarbeiterinnen zu den obgenannten Tätigkeitsbereichen hängt von der von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Unternehmen effektiv ausgeübten Tätigkeit ab und nicht von der jeweiligen beruflichen Qualifikation,

2) pro Person sind 8 Arbeitsstunden am Tag und 1.700 Arbeitsstunden im Jahr zugelassen; es sind nur volle Stunden zulässig,

b) Kosten für Auftragsforschung, für Beratungen und gleichartige Dienstleistungen, Mieten und Leasingraten, die ausschließlich der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zuzuordnen sind; inbegriffen sind die marktüblichen Kosten für Forschung, technische Kenntnisse sowie Patente und sonstige gewerbliche Schutzrechte, die aus Fremdquellen hinzuerworben werden oder für deren Nutzung Lizenzen erworben werden; diese sind als Drittkosten anzusehen,

c) Kosten für Maschinen, Anlagen, Instrumente und Ausrüstung, sofern und solange diese für das Forschungs- und Entwicklungsprojekt genutzt werden; als beihilfefähig gelten nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung durch handelsrechtliche Abschreibung ermittelten Kosten im Verhältnis zur effektiven Nutzungszeit während des Forschungsvorhabens; auch Maschinen-/Anlagenstundensätze können entsprechend dem effektiven Zeitaufwand für das Projekt alternativ zu den Abschreibungskosten berücksichtigt werden, sofern sie nachvollziehbar belegt und angemessen sind,

d) Kosten für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange diese für das Forschungs- und Entwicklungsprojekt genutzt werden; bei Gebäuden und Grundstücken gelten nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung durch handelsrechtliche Abschreibung ermittelten Kosten im Verhältnis zur Dauer des Forschungs- und Entwicklungsprojektes als beihilfefähig,

e) Kosten für Materialien, Lieferungen und ähnliche Produkte, die unmittelbar durch das Forschungs- und Entwicklungsprojekt entstehen,

f) als Pauschale zusätzliche allgemeine Kosten, die unmittelbar durch das Forschungs- und Entwicklungsprojekt entstehen, und zwar im Ausmaß von maximal 20 Prozent der als zulässig anerkannten Personalkosten.

3. Die Kosten laut Absatz 2 Buchstabe b) werden höchstens bis zu einem Anteil von 70 Prozent der beihilfefähigen Gesamtkosten des Projekts anerkannt. Liegen diese Drittkosten über 70 Prozent der Gesamtkosten des Projektes, werden die Kosten vom zuständigen Amt proportional angepasst.

4. Als interne Kosten sind jene anzusehen, die sich auf Tätigkeiten des internen Personals und pauschale Allgemeinkosten sowie auf Kosten für Maschinen, Anlagen, Instrumente und Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke sowie Materialien beziehen, die direkt vom Antrag stellenden Unternehmen verwendet werden.

5. Forschungs- und Entwicklungsleistungen des Antrag stellenden Unternehmens, die in verbundenen oder abhängigen Gesellschaften innerhalb einer Gruppe oder in anderen Produktionseinheiten des Antragstellers erbracht werden, sind zum Selbstkostenpreis zu verrechnen. Befinden sich diese Subjekte außerhalb Südtirols, sind höchstens 20 Prozent der Projektkosten zur Beihilfe zugelassen. Diese Ausgaben werden als Drittkosten im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b) eingestuft.

6. Folgende Ausgaben sind nicht beihilfefähig:

a) Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung des internen Personals,

b) Ausgaben für die Teilnahme an Tagungen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen,

c) Ausgaben für die Erlangung, die Validierung oder den Erwerb von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie von bereits bestehendem Know-how betreffend Produkte und Fertigungsverfahren innerhalb von verbundenen oder abhängigen Unternehmen,

d) Ausgaben für die Eintragung von Marken,

e) Ausgaben betreffend die Mehrwertsteuer, sofern sie vom Begünstigten abgezogen werden kann, Registergebühren oder andere Steuern sowie Ausgaben für Finanztransaktionen, wie zum Beispiel Abtretungen von Anteilen,

f) Ausgaben für jährliche Überwachungsaudits, welche die Managementsysteme betreffen,

g) Ausgaben für Werbung und Marketing,

h) Ausgaben für betriebliche Investitionen.

7. Unternehmen, die sich in Südtirol ansiedeln wollen oder die sich vor nicht mehr als zwei Jahren in Südtirol angesiedelt haben, um ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt zu realisieren, müssen innerhalb 120 Tagen nach Erhalt der Mitteilung betreffend die Genehmigung des Beihilfeantrags mit der Landesverwaltung eine Vereinbarung für die Ansiedelung von innovativen Unternehmen abschließen, andernfalls wird die Beihilfe widerrufen. Die durch die Forschungstätigkeit in Südtirol entstandenen Rechte für die Nutzung des geistigen Eigentums sind frei und werden von der Vereinbarung nicht belastet.

8. Umfasst das Vorhaben verschiedene Forschungs- und Entwicklungsphasen, wird die erlaubte Beihilfeintensität auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der entsprechenden erlaubten Beihilfeintensitäten festgelegt, die auf der Grundlage der bestrittenen zulässigen Kosten berechnet werden.

9. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bei Grundlagenforschung bis zu 100 Prozent, bei industrieller Forschung bis zu 50 Prozent und bei experimenteller Entwicklung bis zu 25 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.

10. Die vorgesehene Beihilfeintensität laut Absatz 9 Buchstaben b) und c) kann bei Kleinunternehmen um 20 Prozentpunkte und bei Mittelunternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

11. Bei Unternehmen mit Produktionseinheit in Südtirol mit bis zu zehn Beschäftigten darf die jährlich zulässige Höchstausgabe für ein oder mehrere Forschungs- und Entwicklungsprojekte, unabhängig von deren Laufzeit, 300.000,00 Euro nicht überschreiten. Für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten dürfen jährlich, unabhängig von der Laufzeit der Projekte, höchstens 30.000,00 Euro pro Beschäftigte/n zugelassen werden.

12. Von der jährlichen Höchstgrenze laut Absatz 11 kann bei jenen Unternehmen abgesehen werden, welche die notwendigen wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen besitzen und einen beträchtlichen Teil ihres Umsatzes in Forschung und Entwicklung investieren.

13. Der Bruttogesamtbetrag der je Unternehmen und Projekt ausgezahlten Beihilfe darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a) 20 Millionen Euro für Projekte, die vorwiegend die Grundlagenforschung betreffen,

b) 10 Millionen Euro für Projekte, die vorwiegend die industrielle Forschung betreffen,

c) 7,5 Millionen Euro für Projekte, die vorwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen.

Artikel 10
Prozess- oder Organisationsinnovation

1. Begünstigte der Beihilfen sind KMU.

2. Im Zusammenhang mit Tätigkeiten betreffend die Einführung von Prozess- oder Organisationsinnovationen sind die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a), b), c), e) und f) angeführten Kosten beihilfefähig.

3. Nicht beihilfefähig sind routinemäßige oder in regelmäßigen Abständen erfolgende Änderungen an Produkten, Produktlinien, Herstellungsverfahren, bestehenden Dienstleistungen und sonstigen laufenden Vorgängen, selbst wenn diese Änderungen zu Verbesserungen führen.

4. Damit ein Projekt bezüglich der Prozess- oder Organisationsinnovation als beihilfefähig angesehen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) die Organisationsinnovation baut auf die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Änderung der Betriebsorganisation; von dieser Voraussetzung wird bei der Prozessinnovation abgesehen,

b) die Prozess- oder Organisationsinnovation weist die Form eines Projekts auf, das von einem benannten und qualifizierten Projektleiter bzw. von einer benannten und qualifizierten Projektleiterin geleitet wird, und die Projektkosten sind ausgewiesen,

c) die Prozessinnovation umfasst verbesserte Methoden für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentliche Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software),

d) die Organisationsinnovation betrifft die Anwendung neuer Organisationsmethoden bei den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens.

5. Beihilfefähig sind außerdem im Rahmen der digitalen Transformation die Analyse- und Konzeptphase, die Erprobung und Umsetzung digitalisierter Prozesse und Produkte, die das Innovationspotenzial der Unternehmen verbessern. Unterstützt werden Pilotprojekte von KMU zur Erprobung innovativer Unternehmen-4.0-Komponenten in Testumgebungen, die Anpassung an digitalisierte Prozesse sowie die Entwicklung vernetzter Geschäftsmodelle unter folgenden Bedingungen:

a) Voraussetzung für die Beihilfe ist ein klarer Bezug des Projekts zu Unternehmen 4.0, „Internet of things“ (Internet der Dinge) oder Cyber-Physischen Systemen (CPS); die Nutzung von digitalisierten Prozessen und Produkten muss der praxisnahen Erprobung eigener Unternehmen-4.0-Lösungen des Antrag stellenden KMUs dienen,

b) es werden nur Einzelvorhaben von KMU gefördert, deren Systeme oder Ergebnisse primär in Südtirol verwendet werden und so den Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Wirtschaftsstandort des Landes stärken und weiter ausbauen.

6. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bei Klein- und Mittelunternehmen bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.

7. Bei Unternehmen mit Produktionseinheit in Südtirol mit bis zu zehn Beschäftigten darf die jährlich zulässige Höchstausgabe für ein oder mehrere Projekte im Bereich Prozess- oder Organisationsinnovation, unabhängig von deren der Laufzeit, 300.000,00 Euro nicht überschreiten. Für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten dürfen jährlich, unabhängig von der Laufzeit der Projekte, höchstens 30.000,00 Euro pro Beschäftigte/n zugelassen werden.

Artikel 11
Gewerbliche Schutzrechte

1. Begünstigte der Beihilfen sind KMU.

2. Folgende mit der Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie mit deren Validierung zusammenhängende Kosten sind beihilfefähig:

a) Kosten, die vor und einschließlich der Erteilung des Rechts in der ersten Rechtsordnung anfallen, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, Einreichung und Behandlung des Anmeldeantrags sowie für die Antragserneuerung vor der Erteilung des Rechts,

b) Übersetzungskosten und sonstige Kosten für die Erteilung oder Validierung des Rechts in anderen Rechtsordnungen,

c) Kosten für die Verteidigung der Rechtsgültigkeit bei der amtlichen Antragsprüfung sowie bei möglichen Widerspruchsverfahren, selbst wenn die Kosten nach der Erteilung des Rechts anfallen.

3. Nicht zulässig sind:

a) die Kosten für die Eintragung von Marken,

b) interne Kosten des Unternehmens laut Artikel 9 Absatz 4.

4. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bei Klein- und Mittelunternehmen bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.

Artikel 12
Managementsysteme

1. Begünstigte der Beihilfen sind KMU und Großunternehmen.

2. Zur Beihilfe zugelassen ist die Einführung von Managementsystemen mit national oder international anerkannter Zertifizierung. Weiters sind auch die Produkt- und Dienstleistungszertifizierungen zur Beihilfe zugelassen.

3. Für die Einführung der Managementsysteme ist der Einsatz einer betriebsinternen Person zur Beihilfe zugelassen. Die internen Personalkosten können mit Eigenbescheinigung des Unternehmens bestätigt werden. Die Berechnung der Personalkosten erfolgt gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a).

4. Die im Rahmen des Vorhabens anfallenden internen Personalkosten können maximal im Ausmaß der Drittkosten zugelassen werden, wie diese im Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) definiert sind.

5. Nicht zulässig sind:

a) die Ausgaben für die Erneuerung der Zertifizierung,

b) zusätzliche allgemeine Ausgaben.

6. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bei Kleinunternehmen bis zu 35 Prozent, bei Mittelunternehmen bis zu 25 Prozent und bei Großunternehmen bis zu 15 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.

7. Die beihilfefähigen Ausgaben für Vorhaben zur Einführung oder Verbesserung von Managementsystemen dürfen für KMU den Höchstbetrag von 70.000,00 Euro und für Großunternehmen von 100.000,00 Euro nicht überschreiten; die entsprechende Beihilfe wird unter Anwendung der „De-minimis“-Regelung gewährt.

Artikel 13
Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

1. Begünstigte der Beihilfen sind KMU.

2. Für die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten sind Kosten für folgende Tätigkeiten beihilfefähig:

a) Beratung in den Bereichen Wissens- und Technologietransfer,

b) Analysen zum Innovationspotenzial des Unternehmens (Prozesse, Produkte, Technologien und Geschäftsmodelle),

c) Einführung des Innovationsmanagements,

d) technologische Unterstützung im Bereich Innovation,

e) Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Schutz und der Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums und im Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen.

3. Für die Inanspruchnahme von innovationsunterstützenden Dienstleistungen sind Kosten für folgende Tätigkeiten beihilfefähig:

a) Marktforschung, welche auf die Einführung von neuen Produkten oder Dienstleistungen ausgerichtet ist,

b) Nutzung von Laboratorien, Datenbanken, Bibliotheken, Tests, Gütezeichen und Zertifizierung zur Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.

4. Zur Beihilfe zugelassen ist die Vorbereitung von Fundraising-Kampagnen für neue Produkte und Dienstleistungen, einschließlich Crowdfunding-Projekte, für eine maximale Ausgabe von 5.000,00 Euro pro Kampagne. Die Beihilfe wird unter Anwendung der „De-minimis“-Regelung gewährt.

5. Bei den Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen müssen die im Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) angeführten Drittkosten und die effektiv geleisteten Beratungstage dokumentiert werden.

6. Interne Kosten des Unternehmens laut Artikel 9 Absatz 4 sind nicht zur Beihilfe zugelassen.

7. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bei Kleinunternehmen bis zu 65 Prozent und bei Mittelunternehmen bis zu 60 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.

8. Die pro Projekt zur Beihilfe zugelassenen Kosten dürfen den Höchstbetrag von 65.000,00 Euro nicht überschreiten und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200.000,00 Euro pro Unternehmen betragen.

9. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird die NOI AG mit der Verwaltung und Auszahlung von öffentlichen Fördermitteln im Rahmen der Initiativen „Lab-Bonus“ und „Pre-Incubation Grant“ beauftragt. Die Initiative „Lab-Bonus“ zielt darauf ab, Unternehmen mit Sitz in Südtirol die Benutzung der Labor-Dienstleistungen im NOI Techpark durch Gewährung eines Beitrags in Form eines Laborgutscheines zu erleichtern. Großunternehmen wird die Beihilfe in Anwendung der „De-minimis“-Regelung gewährt. Das Programm „Pre-Incubation Grant“ hat das Ziel, angehende innovative Unternehmensgründer und die Unternehmenskultur zu fördern.

Artikel 14
Einstellung oder Abordnung von hochqualifiziertem Personal

1. Beihilfefähig sind:

a) kleine, mittlere und große Unternehmen, die hochqualifiziertes Personal einstellen,

b) kleine und mittlere Unternehmen, die hochqualifiziertes Personal aufnehmen, das von einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder einem Großunternehmen abgeordnet wurde.

2. Als hochqualifiziertes Personal gilt Personal mit einem Fachlaureat im technisch-wissenschaftlichen Bereich, wie vom geltenden italienischen Gesetz geregelt, welches an einer inländischen bzw. ausländischen Universität erlangt wurde, sofern gemäß geltender Gesetzgebung gleichwertig. Dieses Personal muss über eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nach Erlangen des Fachlaureats verfügen, zu der auch eine Doktoratsausbildung zählen kann.

3. Als eingestelltes oder abgeordnetes Personal gelten für das Unternehmen tätige Personen, die als Gehaltsempfänger aufscheinen und in einem Unterordnungsverhältnis zum Unternehmen stehen.

4. Das eingestellte oder abgeordnete hochqualifizierte Personal darf kein anderes Personal ersetzen und muss im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation im Unternehmen eingesetzt werden.

5. In Abweichung von Punkt 12 des Anhangs B dieser Anwendungsrichtlinien reicht im Falle der Einstellung von hochqualifiziertem Personal eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung nach Erlangen des Fachlaureats aus, zu der auch eine Doktoratsausbildung zählen kann.

6. Die Personalkosten werden errechnet, indem das Bruttogehalt des ganzen Einstellungs- oder Abordnungszeitraums laut Vorsorgebemessungsgrundlage mit dem Faktor 1,38 multipliziert wird. Im Falle der Verrechnung werden lediglich die Personalkosten gefördert, die wie oben angeführt berechnet werden.

7. Sowohl im Falle der Einstellung als auch im Falle der Abordnung wird die Beihilfe für einen Zeitraum von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren je Unternehmen und Person gewährt.

8. Nicht zulässig ist die Einstellung oder die Abordnung von:

a) Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie sowie von Eheleuten und Verschwägerten,

b) Gesellschaftern und Gesellschafterinnen des Antrag stellenden Unternehmens,

c) Gesellschaftern und Gesellschafterinnen von verbundenen oder Partnerunternehmen oder von Gesellschaften, denen dieselben Gesellschafter angehören,

d) Personal von verbundenen oder Partnerunternehmen oder von Gesellschaften, denen dieselben Gesellschafter und Gesellschafterinnen angehören.

9. Die vorgesehene Beihilfeintensität für die Einstellung von hochqualifiziertem Personal kann bei KMU und Großunternehmen bis zu 50 Prozent der zulässigen Personalkosten unter Anwendung der „De-minimis“-Regelung betragen.

10. Die vorgesehene Beihilfeintensität für die Abordnung von hochqualifiziertem Personal kann bei KMU bis zu 50 Prozent der zulässigen Personalkosten betragen, die an das begünstigte Unternehmen verrechnet werden.

Artikel 15
Kooperationsprojekte für Forschung und Entwicklung

1. Für Kooperationsprojekte für Forschung und Entwicklung gelten die im Artikel 9 angeführten Bestimmungen. Die Beihilfen für diese Kooperationsprojekte können auch auf der Grundlage einer spezifischen Ausschreibung gemäß Artikel 25 vergeben werden.

2. Begünstigte der Beihilfe sind Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c), d), e), f).

3. Die Gründung in Form einer BG oder einer ZZG oder eines Netzwerkvertrages oder einer losen Kooperation muss mit der zeitgleichen Erteilung eines gemeinsamen Sonderauftrags mit Vertretungsmacht laut Artikel 1704 des ZGB seitens der Partnerunternehmen an das federführende Unternehmen für alle Beziehungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung erfolgen.

4. Bei BG oder ZZG oder Netzwerkverträgen oder losen Kooperationen muss der Gründungsakt mindestens folgende Angaben enthalten:

a) die Angabe der teilnehmenden Unternehmen, mit genauer Angabe des federführenden Unternehmens und des Partnerunternehmens oder der Partnerunternehmen,

b) die Aufteilung der Tätigkeiten der Partner, welche diese im Rahmen des Projekts durchführen werden,

c) die Aufteilung der von den einzelnen am Projekt teilnehmenden Partnern zu tragenden Kosten,

d) die Klärung der Aspekte betreffend die Eigentumsrechte sowie die Rechte für die Nutzung und die Verbreitung der Ergebnisse.

5. Änderungen in der Zusammensetzung der Partnerstruktur sind nicht zugelassen; davon ausgenommen ist der Rücktritt oder der Ausschluss von einem oder mehreren Partnerunternehmen. Sollte sich das federführende Unternehmen in Auflösung oder in freiwilliger Liquidation befinden oder sollte es einem Insolvenzverfahren unterzogen werden, kann eines von den Partnerunternehmen, in Abstimmung mit den anderen im Projekt miteinbezogenen Unternehmen, die Funktionen des federführenden Unternehmens übernehmen.

6. Bei BG oder ZZG oder Netzwerkverträgen oder losen Kooperationen wird die Beihilfe zu Gunsten des federführenden Unternehmens zweckgebunden und ausgezahlt. Das federführende Unternehmen verteilt die vom zuständigen Amt ausgezahlte Beihilfe aufgrund der pro Partnerunternehmen anerkannten Kosten.

7. Das federführende Unternehmen ist gegenüber der Landesverwaltung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Projektes und für eventuelle Unregelmäßigkeiten verantwortlich.

8. Für die Zwecke von Absatz 9 gilt die Vergabe von Unteraufträgen nicht als effektive Zusammenarbeit. Der Kooperation muss ein Kooperationsvertrag oder die Gründung einer juristischen Person zu Grunde liegen. Im Falle der Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung gelten die in diesen Anwendungsrichtlinien festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Erhöhungen nicht für die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung.

9. Bei Kooperationsprojekten können die im Artikel 9 angeführten Beihilfeintensitäten im nachstehenden Fall und unter den angeführten Bedingungen erhöht werden:

a) bis zu einer Obergrenze von 80 Prozent kann eine Erhöhung um 15 Prozentpunkte vorgenommen werden, sofern einer der folgenden Punkte zutrifft:

1) das Projekt sieht die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen vor, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet,

2) das Projekt sieht die effektive Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung vor, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.

Artikel 16
Kapitalisierung von neuen oder zu gründenden innovativen Unternehmen

1. Die Finanzierungen für die Kapitalisierung von neuen oder zu gründenden innovativen Unternehmen dürfen ausschließlich auf der Grundlage einer spezifischen Ausschreibung gemäß Artikel 25 vergeben werden.

2. Zur Teilnahme an den Ausschreibungen berechtigt sind:

a) innovative Start-up-Unternehmen,

b) natürliche Personen, die sich verpflichten, innerhalb eines in den jeweiligen Ausschreibungen festgelegten Zeitraums ein innovatives Start-up-Unternehmen zu gründen.

3. Die jeweiligen Ausschreibungen legen die Zugangsvoraussetzungen für die Unternehmen und die natürlichen Personen fest.

4. Die Begünstigten müssen von externen Investoren wie Business Angels oder Venture Capitalists finanziert werden. Die externen Investoren dürfen in Bezug auf die Unternehmensanteile nur die Minderheit der Anteile, d.h. der Stimmrechte halten. Die jeweiligen Ausschreibungen legen die Modalitäten und das Mindestausmaß der externen Investition fest.

5. Die Antragstellenden müssen einen Businessplan vorlegen. Die jeweiligen Ausschreibungen legen fest, welche Mindestinformationen im Businessplan enthalten sein müssen und in welchen Sprachen dieser erstellt werden muss. Im Businessplan müssen Milestones vorgesehen werden, deren Erreichung eines der Kriterien für die Auszahlung der Beihilfe darstellt.

6. Zur Auszahlung der Beihilfe müssen die jeweiligen Begünstigten eine Einzahlung von Gesellschaftskapital, eine Kapitalerhöhung, eine Einzahlung auf zukünftige Kapitalerhöhungen, oder eine andere, von den jeweiligen Ausschreibungen festgelegte Form der Investition in das Unternehmen, für einen Gesamtbetrag von mindestens derselben Höhe der angesuchten Beihilfe vornehmen.

Artikel 16/bis
Sondermaßnahme zugunsten von innovativen Start-up-Unternehmen

1. Beihilfefähig sind die von April bis September 2020 getragenen Mietkosten für Immobilien, die in den Katasterkategorien A10, C und D eingetragen sind. Die Mietkosten können auch aus umfassenderen Verträgen, wie zum Beispiel Dienstleistungsverträgen, errechnet werden.

2. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bis zu 100 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.

3. Begünstigte der Beihilfen sind in jeder beliebigen Form gegründete Start-up-Unternehmen mit Produktionseinheit in Südtirol, sofern sie ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen in der Sondersektion als innovative Start-ups eingetragen sind.

4. Die Beihilfeanträge werden beim zuständigen Amt bis zum 15. Oktober 2020 auf elektronischem Wege nach den Modalitäten laut der geltenden Regelung eingereicht.

5. Die Abrechnungen werden beim zuständigen Amt auf elektronischem Wege nach den Modalitäten laut der geltenden Regelung eingereicht.

6. Die Beihilfe wird nach Vorlage der Belege über die getätigte Zahlung der Mieten ausgezahlt.

7. Die Gewährung der Begünstigungen laut diesem Artikel erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel.

Artikel 17
Bildung und Erweiterung von Innovationsclustern

1. Die Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich auf der Grundlage einer spezifischen Ausschreibung gemäß Artikel 25 vergeben werden.

2. Investitionsbeihilfen für die Bildung, Erweiterung und Belebung von Innovationsclustern dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die den jeweiligen Cluster betreibt. Sie ist beauftragt, den Innovationscluster zu aktivieren sowie die Nutzung der entsprechenden Räumlichkeiten und Anlagen und den Zugang zu diesen zu verwalten. Der Zugang muss unbeschränkt gewährt werden und die Gebühren, die für die Nutzung der Anlagen und die Teilnahme an den Tätigkeiten des Innovationsclusters gezahlt werden, müssen den jeweiligen Kosten entsprechen.

3. Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner müssen die Vorzugsbedingungen öffentlich gemacht werden.

4. Gebühren für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten widerspiegeln.

5. Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Beihilfefähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

6. Beihilfefähig sind folgende Investitionskosten:

a) Erwerb oder Errichtung von Räumlichkeiten für die Ausbildung und für Forschungszentren,

b) Errichtung von frei zugänglichen Forschungsinfrastrukturen wie Laboratorien und Prüfanlagen,

c) Errichtung breitbandiger Netzinfrastrukturen.

7. Die Investitionskosten laut Absatz 5 umfassen die Kosten für Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Anlagen.

8. Die vorgesehene Beihilfeintensität für Investitionskosten kann bei KMU und Großunternehmen bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.

9. Für Betriebskosten für die Belebung der Innovationscluster können Beihilfen zugunsten von juristischen Personen gewährt werden, welche ihre Führung übernehmen. Diese Beihilfen sind auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren befristet.

10. Als Betriebskosten sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich der allgemeinen Kosten) beihilfefähig, die Folgendes betreffen:

a) Miete von Räumlichkeiten für die Ausbildung und für Forschungszentren sowie Miete für Anlagen und Maschinen,

b) die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Bereitstellung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,

c) Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,

d) die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Beihilfe des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

11. Die Ausschreibung legt die Zulassungsbedingungen, die Abrechnungsmodalitäten, die Kontrollmechanismen sowie den bereitgestellten Finanzierungsbetrag fest.

12. Die vorgesehene Beihilfeintensität für Betriebskosten kann bei KMU und Großunternehmen bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben zugunsten der juristischen Person, welche den Innovationscluster betreibt, betragen.

Artikel 18
Besondere Vorhaben

1. Im Rahmen der Zielsetzungen des Gesetzes ist die zuständige Abteilung ermächtigt, folgende Vorhaben direkt zu verwirklichen oder Unternehmen, Körperschaften, spezialisierte öffentliche oder private Vereine und Verbände oder Freiberufler mit der Ausführung folgender Vorhaben zu betrauen:

a) Seminare, Tagungen, Kongresse, Wettbewerbe, Ideenwettbewerbe, Preisausschreiben, Spezialisierungskurse sowie Betriebs- und Branchenanalysen,

b) Untersuchungen und Beratungsleistungen in Zusammenarbeit mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung oder Fachpersonen, um eine Angleichung der in Südtirol tätigen Unternehmen an den jeweils letzten Stand der Forschung zu ermöglichen,

c) jedes weitere Vorhaben zur Imagepflege sowie zur Förderung der Wirtschaftssektoren und der Unternehmenskultur.

2. Die Vergabe der Aufträge zur Realisierung der Vorhaben erfolgt unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen über die Vergabe von Arbeiten und Dienstleistungen in Regie oder durch Vereinbarungen mit In-House-Gesellschaften oder Hilfskörperschaften des Landes.

III. ABSCHNITT
EINREICHUNG UND BEARBEITUNG DER ANTRÄGE UND AUSZAHLUNG DER BEIHILFEN

Artikel 19
Einreichung der Beihilfeanträge

1. Die Beihilfeanträge werden auf elektronischem Wege von der zertifizierten PEC-Adresse des Antrag stellenden Unternehmens an die zertifizierte PEC-Adresse innovation.innovazione@pec.prov.bz.it laut den Modalitäten der geltenden Gesetzgebung beim zuständigen Amt eingereicht. Dabei ist ausschließlich der vom zuständigen Amt ausgearbeitete und auf der Internetseite www.provinz.bz.it/innovation abrufbare Vordruck zu verwenden.

2. Die auf elektronischem Wege übermittelten Beihilfeanträge sind gültig:

a) wenn sie mit einer digitalen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder wenn sie händisch unterzeichnet sind; nur in diesem letzten Fall muss ein Ausweis des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Unternehmens eingescannt und beigelegt werden; bei fehlender Unterschrift ist der Antrag ungültig,

b) wenn mit der eigenen zertifizierten PEC-Adresse des Antrag stellenden Unternehmens übermittelt, sofern die Zugangsdaten nach der Identifizierung des Inhabers bzw. der Inhaberin erteilt wurden; die Beihilfeanträge können auch über bevollmächtigte Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens bevollmächtigte natürliche oder juristische Personen eingereicht werden.

3. Mit Eigenerklärung muss im Beihilfeantrag der Erwerb der Stempelmarke erklärt werden, und zwar unter Angabe des eindeutigen elektronischen Codes und des Datums des Erwerbs. Die Stempelmarke darf ausschließlich für einen Antrag verwendet werden und muss für 3 Jahre aufbewahrt werden.

4. Es können mehrere Beihilfeanträge pro Kalenderjahr eingereicht werden.

5. Werden die Projekte ausgeschrieben, müssen die Beihilfeanträge innerhalb der in der Ausschreibung vorgesehenen Frist laut Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c) eingehen.

Artikel 20
Unterlagen

1. Unbeschadet der in Artikel 25 enthaltenen Vorschriften müssen die auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens laut Artikel 22 eingereichten Beihilfeanträge folgende Informationen und Unterlagen beinhalten:

a) Beschreibung des Projektes mit Angabe des Beginns und des Abschlusses sowie des oder der Projektverantwortlichen,

b) Investitions- und Kostenplan,

c) Zeitplan der Projekttätigkeiten,

d) Kostenvoranschlag für Ausgaben über 15.000,00 Euro,

e) Ersatzerklärung der beeideten Bezeugungsurkunde über die Unternehmensgröße (kleines, mittleres oder großes Unternehmen),

f) Ersatzerklärung der beeideten Bezeugungsurkunde zu den illegalen und unvereinbaren Beihilfen (Deggendorf-Erklärung),

g) Ersatzerklärung der beeideten Bezeugungsurkunde, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,

h) jedes weitere vom zuständigen Amt für die Bewertung des Vorhabens angeforderte Dokument.

2. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung seitens des zuständigen Amtes vervollständigt werden, werden abgelehnt.

Artikel 21
Verfahrensarten

1. Die Anträge werden nach dem Bewertungs- oder dem Verhandlungsverfahren geprüft.

Artikel 22
Antragsprüfung beim Bewertungsverfahren

1. Die Prüfung der Anträge betreffend Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), h), i), j) und k) wird chronologisch nach deren Eingang vorgenommen.

2. Die Fristen für den Abschluss des Bewertungsverfahrens werden von der Landesregierung festgelegt. Die notwendige Zeit, um Ergänzungen und Expertengutachten zu erhalten, ist in dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

3. Die Projekte werden nach folgenden formellen und substantiellen Aspekten bewertet:

a) die formelle Bewertung betrifft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und die Erfüllung der geforderten Voraussetzungen durch das Antrag stellende Subjekt,

b) die substantielle Bewertung betrifft die technischen, qualitativen und finanziellen Inhalte des eingereichten Projekts.

4. Für die substantielle Bewertung der Inhalte der Vorhaben kann das zuständige Amt qualifizierte Fachpersonen innerhalb der Landesverwaltung oder auf nationaler sowie internationaler Ebene heranziehen.

5. Für Forschungs- und Entwicklungsprojekte kann das zuständige Amt eine Stellungnahme des technischen Beirats laut Artikel 7 des Gesetzes einholen.

6. Die Anträge können von Amts wegen dem jeweils zutreffenden Förderbereich dieser Anwendungsrichtlinien zugewiesen werden.

7. Die Beihilfen werden vom Direktor/von der Direktorin der zuständigen Abteilung gewährt.

Artikel 23
Bewertungskriterien für Forschungs- und Entwicklungsprojekte

1. Die Bewertung erfolgt nach folgenden Kriterien:

a) Innovationsgrad des Projekts und Originalität der Ergebnisse in Bezug auf den aktuellen Stand der Technik,

b) Angemessenheit der Organisationsstruktur des Antrag stellenden Subjekts bezogen auf die erwarteten Ergebnisse,

c) Verhältnis zwischen vorgesehenen Kosten und erwarteten Ergebnissen,

d) wirtschaftliche und finanzielle Vertretbarkeit des Projekts,

e) Messbarkeit der vorgesehenen Ergebnisindikatoren des Projekts,

f) Klarheit und Vollständigkeit des Projekts,

g) Ausmaß des Risikos, welches von der Komplexität und den technischen Schwierigkeiten des Projekts ausgeht,

h) Umfang der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, die vom Antrag stellenden Subjekt intern durchgeführt wird.

2. Jedes dieser Kriterien wird gemäß folgendem Maßstab bewertet:

a) gut (4 Punkte)

b) genügend (2 Punkte)

c) ungenügend (0 Punkte).

3. Die Projekte, welche die Mindestanzahl von 14 Punkten nicht erreichen oder 0 Punkte bei mindestens drei Bewertungskriterien aufweisen, werden abgelehnt. Wird das Kriterium a) mit 0 Punkten bewertet, wird das Projekt abgelehnt.

Artikel 24
Antragsprüfung beim Verhandlungsverfahren

1. Im Rahmen des Landesplans für Forschung und Innovation laut Artikel 6 des Gesetzes werden die Maßnahmen festgelegt, die eine besondere Bedeutung für die Regionalentwicklung haben und die in Zusammenarbeit mit Subjekten laut Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes realisiert werden, sowie die Ziele in Hinblick auf den Mehrwert für das Gebiet und die Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze.

2. Das Land fördert außerdem Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch die vorkommerzielle Auftragsvergabe (Pre-Commercial Procurement), wie es die Mitteilung der Europäischen Kommission {SEK(2007) 1668} vorsieht.

3. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Abteilung bestimmt die zur Verfügung zu stellenden finanziellen Mittel, die Fristen für die Einreichung der Projekte zur Beteiligung an den Maßnahmen laut Absatz 1 sowie die Kriterien für die Auswahl der eingegangenen Projekte.

4. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Abteilung genehmigt die beihilfefähigen Projekte zusammen mit dem Entwurf der Vereinbarung, die mit den Antrag stellenden Subjekten abzuschließen ist.

5. In der Vereinbarung wird die Beihilfenintensität festgelegt. Es werden darin ferner die Pflichten der Vertragsparteien, die Dauer des Projektes und die Modalitäten für dessen Durchführung, die Modalitäten der Abrechnung der getätigten Ausgaben und der Auszahlung der Beihilfen sowie die von der Landesverwaltung vorgesehen Kontrollen festgelegt.

Artikel 25
Auswahl von Vorhaben durch Ausschreibung

1. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Abteilung kann Ausschreibungen zur Auswahl von Anträgen für beihilfefähige Vorhaben laut Artikel 4 durchführen; dabei kann er/sie beispielsweise Folgendes festlegen:

a) die Mittelbereitstellung,

b) das Bewertungsverfahren,

c) die Frist für die Einreichung der Anträge,

d) die Zulassungsbedingungen,

e) die zulässigen Vorhaben und Sektoren,

f) das Mindest- und Höchstausmaß der Beihilfe,

g) die Höchst- und Mindestbeträge der zulässigen Ausgabe,

h) die Parameter für die Beurteilung der Projekte,

i) die notwendigen Unterlagen,

j) die einzuhaltenden Fristen,

k) die Frist für die Einreichung der Rechnungslegungen,

l) die Bedingungen für die Auszahlung der Beihilfe,

m) die Abrechnungsmodalitäten.

2. Das zuständige Amt prüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit. Fehlende Unterlagen können vom zuständigen Amt nachträglich angefordert werden.

3. Nach Abschluss der Überprüfung können die Projekte dem technischen Beirat laut Artikel 7 des Gesetzes für ein Gutachten vorgelegt werden.

4. Das zuständige Amt beurteilt die Projekte anhand der in der betreffenden Ausschreibung festgelegten Kriterien. Es kann außerdem Ergänzungen zum eingereichten Projekt anfordern.

5. Die Beihilfen werden vom Direktor/von der Direktorin der zuständigen Abteilung gewährt.

6. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Abteilung kann die Möglichkeit aufheben, dass die Begünstigten laut Artikel 3 Beihilfeanträge für die gesamten oder für einzelne Vorhaben im Sinne von Artikel 4 Absätze a), b), c), d), e), f) g), h) und i) stellen und stattdessen entsprechende Ausschreibungen durchführen.

Artikel 26
Rechnungslegung und Auszahlung der Beihilfen

1. Die Rechnungslegungen werden beim zuständigen Amt auf elektronischem Wege von der zertifizierten PEC-Adresse des Antrag stellenden Unternehmens an die zertifizierte PEC-Adresse innovation.innovazione@pec.prov.bz.it laut den Modalitäten der geltenden Gesetzgebung eingereicht. Dabei ist ausschließlich der vom zuständigen Amt ausgearbeitete und auf der Internetseite www.provinz.bz.it/innovation abrufbare Vordruck zu verwenden.

2. Die auf elektronischem Wege übermittelten Rechnungslegungen sind gültig:

a) wenn sie mit einer digitalen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder wenn sie händisch unterzeichnet sind; nur in diesem letzten Fall muss ein Ausweis des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Unternehmens eingescannt und beigelegt werden; bei fehlender Unterschrift ist der Antrag ungültig,

b) wenn mit der eigenen zertifizierten PEC-Adresse des Antrag stellenden Unternehmens übermittelt, sofern die Zugangsdaten nach der Identifizierung des Inhabers/der Inhaberin erteilt wurden; die Rechnungslegungen können auch über bevollmächtigte Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens bevollmächtigte natürliche oder juristische Personen eingereicht werden.

3. Die Ausgaben betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über ein Jahr erstreckt, müssen bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abgerechnet werden. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe nicht erfolgt, so wird die Beihilfe widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; verstreicht auch diese Frist ungeachtet, gilt die Beihilfe automatisch als widerrufen.

4. Die Ausgaben betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des Zeitplans folgenden Jahres abgerechnet werden. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe nicht erfolgt, so wird die Beihilfe widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; verstreicht auch diese Frist ungeachtet, gilt die Beihilfe automatisch als widerrufen.

5. Sofern es aus gerechtfertigten Gründen nicht möglich war, die laut Zeitplan angeführten Tätigkeiten umzusetzen, muss der Begünstigte innerhalb 31. Dezember des betreffenden Jahres mittels PEC beim zuständigen Amt beantragen, dass die Fristen für den Abschluss besagter Tätigkeiten auf das unmittelbar darauffolgende Jahr verschoben werden. Dafür müssen eine entsprechende Begründung sowie die Höhe der jeweiligen Ausgaben angeführt werden.

6. Bei Widerruf der Beiträge werden die rückzuerstattenden Beträge, sofern nicht anders festgelegt, um die ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen erhöht.

7. Für die Auszahlung der Beihilfen kann pro Antrag höchstens eine Rechnungslegung pro Kalenderjahr vorgelegt werden; außerdem kann eine eventuelle Rechnungslegung betreffend das vorherige Kalenderjahr vorgelegt werden.

8. Die Rechnungslegungen müssen, falls es sich um ausgeschriebene Vorhaben handelt, innerhalb der in der Ausschreibung vorgesehenen Frist laut Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe k) übermittelt werden.

9. Die gewährten Beihilfen werden dem Begünstigten entsprechend den Projektfortschritten und laut genehmigtem Zeitplan sowie gegen Vorlage der zur Verfügung gestellten Abrechnungsformulare ausgezahlt, denen folgende Unterlagen beizulegen sind:

a) Rechnungen oder Honorarnoten; zusammenfassende Rechnungen sind durch eine vom Leistungserbringer unterzeichnete detaillierte Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen zu ergänzen; mit Bezug auf Artikel 14 Kopien der Lohnstreifen oder Kopien der Rechnungen der abordnenden Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder des abordnenden Großunternehmens,

b) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der der gesetzlichen Vertreterin, die bescheinigt, dass die oben genannten Ausgaben bestritten wurden,

c) im Falle von Tätigkeiten, welche von Gesellschaftern/Gesellschafterinnen oder Inhabern/Inhaberinnen durchgeführt wurden, Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, die bescheinigt, dass dieselben ordnungsgemäß durchgeführt wurden,

d) Bericht über die durchgeführte Tätigkeit gemäß vorgegebenen Formularen,

e) Zusammenfassung der im Bezugszeitraum getätigten Ausgaben auf Grundlage der für das jeweilige Vorhaben vorgesehenen Formulare,

f) Ersatzerklärung der beeideten Bezeugungsurkunde zu den illegalen und unvereinbaren Beihilfen (Deggendorf-Erklärung),

g) jede zusätzliche Erklärung oder Unterlage, die vom zuständigen Amt für die Abrechnung der spezifischen Vorhaben angefordert wird.

10. Liegen die tatsächlich getätigten Ausgaben unter den anerkannten Kosten, wird die auszuzahlende Beihilfe proportional gekürzt und neu berechnet. Erreichen die tatsächlich getätigten Ausgaben nicht mindestens 50 Prozent der anerkannten Kostensumme, wird die gewährte Beihilfe widerrufen und die Rückforderung bereits ausbezahlter Beträge von Seiten des Amtes veranlasst. Bei Kooperationsprojekten laut Artikel 15 sowie im Falle von Beihilfen für die Einstellung oder die Abordnung von hochqualifiziertem Personal laut Artikel 14 kann vom oben angegebenen Prozentsatz abgesehen werden.

11. Im Falle der Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Unternehmens oder eines Unternehmenszweiges, einschließlich der geförderten Güter, geht die Beihilfe an die Rechtsnachfolger über, sofern diese die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen laut diesen Anwendungsrichtlinien nachweislich besitzen, die geförderte Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.

12. Die Prüfung der Rechnungslegungen betreffend die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), h), i), j) und k) wird chronologisch nach deren Eingang vorgenommen.

13. Die Fristen für den Abschluss des Bewertungsverfahrens betreffend die Rechnungslegung werden von der Landesregierung festgelegt. Die notwendige Zeit, um Ergänzungen zu erhalten, ist in dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

14. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung der Beihilfe.

IV. ABSCHNITT
PFLICHTEN DER BEGÜNSTIGTEN UND KONTROLLEN

Artikel 27
Allgemeine Verpflichtungen

1. Mit Gewährung der Beihilfen übernehmen die Begünstigten die nachstehend angeführten Verpflichtungen:

a) die Begünstigten müssen das Vorhaben gemäß dem zur Beihilfe zugelassenen Projekt ausführen. Änderungen sind zugelassen, sofern diese das Projekt nicht maßgeblich abändern,

b) die Unternehmen, die eine Beihilfe erhalten haben, müssen die eventuelle Veräußerung von Prototypen oder geförderten Patenten und ähnlichen gewerblichen Schutzrechten sowie die diesbezüglichen bis zwei Jahre nach Auszahlung der Beihilfe erzielten Einkünfte dem zuständigen Amt schriftlich mitteilen; dieses berechnet die Beihilfe neu und veranlasst die Rückforderung des unrechtmäßig ausgezahlten Betrags,

c) die Beihilfeempfänger müssen die staatlichen und die Landeskollektivverträge sowie die geltenden Bestimmungen im Bereich Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beachten und den mitarbeitenden Familienmitgliedern vollen Rentenversicherungsschutz garantieren,

d) die Beihilfeempfänger müssen die für die Durchführung der Monitoring-Tätigkeiten laut Artikel 14 des Gesetzes notwendigen Daten liefern,

e) die Beihilfeempfänger müssen, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 9 Absatz 7, die Produktionseinheit für mindestens vier Jahre ab dem Datum der Gewährung der Beihilfe in Südtirol belassen.

Artikel 28
Kontrollen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens und die Richtigkeit der Erklärungen des Begünstigten zu überprüfen, können jederzeit, auch stichprobenartig, Inspektionen und Kontrollen durchgeführt werden.

2. Im Rahmen der Kontrolle kann das zuständige Amt die tatsächliche Realisierung des geförderten Vorhabens, das Vorhandensein von Prototypen, Modellen und technischem Dokumentationsmaterial sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betreffenden Güter und Leistungen überprüfen. Bei Bedarf kann das zuständige Amt andere Ämter der Landesverwaltung konsultieren.

3. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu überprüfen, werden bei zumindest 6 Prozent der geförderten Projekte und Vorhaben Stichprobenkontrollen durchgeführt. Überprüft werden ferner die vom zuständigen Amt für kontrollbedürftig befundenen Fälle. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip.

4. Die Begünstigten verpflichten sich, dem zuständigen Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die von diesem zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als nützlich angesehen werden; bei Nichterfüllung kann die Beihilfe widerrufen werden.

Artikel 29
Widerruf

1. Unbeschadet dessen, was die geltenden Gesetzesbestimmungen im Falle einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen sowie die Artikel 3 Absatz 2, 26 Absatz 6 und 28 Absatz 4 dieser Richtlinien vorsehen, wird die Beihilfe in folgenden Fällen widerrufen:

a) wenn die Begünstigten andere als die genehmigten Vorhaben realisiert haben,

b) wenn der Begünstigte im Falle von bereits gewährten Beihilfen die Tätigkeit vor Ablauf der Frist laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e) eingestellt hat.

2. Die Verstöße, die von den in den Bereichen nationale und Landeskollektivverträge, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Rentenversicherung für mitarbeitende Familienmitglieder zuständigen Einrichtungen festgestellt werden, haben den Widerruf von 50 Prozent der Beihilfe zur Folge.

3. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Abteilung kann auf den Widerruf der Beihilfe verzichten, wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt.

4. Vom Widerruf der Beihilfe wird auch abgesehen bei Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Unternehmens oder eines Unternehmenszweiges, einschließlich der geförderten Güter, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden und unter der Bedingung, dass der Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin die verlangten subjektiven Voraussetzungen besitzt und sich verpflichtet, die in diesen Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen.

5. Der Widerruf der Beihilfe wird vom Direktor/von der Direktorin der zuständigen Abteilung verfügt.

Artikel 30
Kumulierung

1. Die in diesen Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben zulässigen Kosten untereinander oder mit anderen von Staats-, Regional-, Landes- oder EU-Bestimmungen vorgesehenen oder wie auch immer von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen gewährten Beihilfen kumuliert werden, wenn die nach diesen Anwendungsrichtlinien zulässige maximale staatliche Beihilfeintensität dadurch nicht überschritten wird.

V. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31
Wirksamkeit

1. Diese Anwendungsrichtlinien gelten für jene Beihilfeanträge, die ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol eingereicht werden; weiters gelten sie für bereits eingereichte, noch nicht genehmigte Anträge.

2. Diese Anwendungsrichtlinien gelten für noch nicht genehmigte Beihilfeanträge, welche bei der Ausschreibung 2016 zugunsten der Einstellung oder Abordnung von hochqualifiziertem Personal eingereicht wurden.

3. Für die vom automatischen Verfahren gemäß den vorhergehenden Anwendungsrichtlinien geregelten Beihilfeanträge, die innerhalb 31. Dezember 2014 eingereicht wurden, gelten die mit Beschluss der Landesregierung vom 21. Oktober 2013, Nr. 1604, genehmigten Anwendungsrichtlinien.

4. Diese Richtlinien sind ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt rechtswirksam.

ANHÄNGE

Anhang A „Beihilfeintensität“

VORHABEN

INIZIATIVE

NACH UNTERNEHMENSGRÖSSE MAXIMAL GEWÄHRBARER BEIHILFEPROZENTSATZ

PERCENTUALE MASSIMA
DI AIUTO CONCEDIBILE
IN BASE ALLA DIMENSIONE D’IMPRESA

kleines Unternehmen
piccola
impresa

mittleres Unternehmen
media
impresa

großes Unternehmen
grande
impresa

Grundlagenforschung

Ricerca fondamentale

100%

100%

100%

Durchführbarkeitsstudien für Innovation

Studi di fattibilità per l’innovazione

65%

60%

50%

Vorphase von Forschungs- und Entwicklungsprojekten
(„De-minimis“)

Fase preliminare di progetti di ricerca e sviluppo
(“de minimis”)

50%

50%

40%

Industrielle Forschung
Einzelprojekte

Ricerca industriale
Progetti singoli

70%

60%

50%

Experimentelle Entwicklung
Einzelprojekte

Sviluppo sperimentale
Progetti singoli

45%

35%

25%

Prozess- oder Organisationsinnovation
Unternehmen 4.0 inbegriffen

Innovazione di processo o dell’organizzazione
Impresa 4.0 inclusa

50%

50%

-

Gewerbliche Schutzrechte

Diritti di proprietà industriale

50%

50%

-

Managementsysteme
(„De-minimis“)

Sistemi di management
(“de minimis”)

35%

25%

15%

Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen
(„De-minimis“ im Falle von Fundraising-Kampagnen)

Servizi di consulenza in materia di innovazione e servizi di supporto all’innovazione
(“de minimis” nel caso di campagne di fundraising)

65%

60%

-

Hochqualifiziertes Personal
(„De-minimis“ im Falle von Einstellung)

Personale altamente qualificato
(“de minimis” nel caso di assunzione)

50%

50%

50%

(nur Einstellung)

(solo assunzione)

 

KOOPERATIONSPROJEKTE AUCH DURCH AUSSCHREIBUNG

PROGETTI DI COOPERAZIONE ANCHE A BANDO

NACH UNTERNEHMENSGRÖSSE MAXIMAL GEWÄHRBARER BEIHILFEPROZENTSATZ

PERCENTUALE MASSIMA
DI AIUTO CONCEDIBILE
IN BASE ALLA DIMENSIONE D’IMPRESA

kleines Unternehmen

piccola
impresa

mittleres Unternehmen

media
impresa

großes Unternehmen

grande
impresa

Industrielle Forschung

Kooperationsprojekte, im Falle von:

·effektiver Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

·effektiver Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung

Ricerca industriale

Progetti di cooperazione, in caso di:

·collaborazione effettiva tra imprese

·collaborazione tra un’impresa e un organismo di ricerca e diffusione della conoscenza

 

 

 

80%

 

 

 

75%

 

 

 

65%

Experimentelle Entwicklung:

Kooperationsprojekte, im Falle von:

·effektiver Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

· effektiver Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung

Sviluppo sperimentale

Progetti di cooperazione, in caso di:

·collaborazione effettiva tra imprese

·collaborazione tra un’impresa e un organismo di ricerca e diffusione della conoscenza

60%

50%

40%

 

VORHABEN DURCH AUSSCHREIBUNG

INIZIATIVE A BANDO

NACH UNTERNEHMENSGRÖSSE MAXIMAL GEWÄHRBARER BEIHILFEPROZENTSATZ

PERCENTUALE MASSIMA
DI AIUTO CONCEDIBILE
IN BASE ALLA DIMENSIONE D’IMPRESA

kleines Unternehmen

piccola
impresa

mittleres Unternehmen

media
impresa

großes Unternehmen

grande
impresa

Kapitalisierung von neuen oder zu gründenden innovativen Unternehmen

Capitalizzazione di nuove imprese innovative o imprese innovative da costituire

Siehe jeweils Text der Ausschreibung

Dettagli nei rispettivi bandi

-

-

Innovationscluster

Poli di innovazione

50%

50%

50%

Anhang B „Begriffsbestimmungen“

Für diese Anwendungsrichtlinien versteht man unter:

1. Produktionseinheit einer unternehmerischen Organisation: jede Einheit, die ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen ist und über die Voraussetzungen verfügt, das Vorhaben laut Antrag umzusetzen. Ferner muss die Produktionseinheit über sämtliche Ausstattung sowie technisches und administratives Personal zur Ausübung einer Produktions-, Dienstleistungs- oder Handelstätigkeit in geeigneten Räumlichkeiten verfügen.

2. KMU: kleine und mittlere Unternehmen.

3. Klassifizierung der Unternehmen: gemäß den einschlägigen EU-Bestimmungen werden die Unternehmen wie folgt klassifiziert:

a. Kleinunternehmen: Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro erreicht,

b. Mittleres Unternehmen: Unternehmen, das mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro erreicht,

c. Großunternehmen: Unternehmen, das 250 oder mehr Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro erreicht.

4. „De-minimis“-Beihilfen: Beihilfen von geringer Bedeutung, in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen.

Unter „De-minimis“-Beihilfen versteht man die einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren gewährten Beihilfen, welche die Gesamtsumme von 200.000,00 Euro nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch zu verfälschen drohen.

Die jeweilige „De-minimis“-Beihilfe wird nach vorheriger Feststellung der gesamten demselben Begünstigten im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren zuerkannten „De-minimis“-Beihilfen gewährt. Zu diesem Zweck sind die Steuerjahre zu berücksichtigen, die vom Unternehmen für Steuerzwecke herangezogen werden.

Das zuständige Amt ist verpflichtet, den Begünstigten darüber zu informieren, dass es sich bei der gewährten Beihilfe um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.

5. Durchführbarkeitsstudie für Innovation: Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.

6. Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.

7. Industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist, mit Ausnahme der Prototypen laut nachfolgendem Punkt 4.

8. Experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

9. Prozessinnovation: Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software); nicht als Prozessinnovation angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

10. Organisationsinnovation: Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens; nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Zusammenlegungen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

11. Managementsysteme: Einführung von Organisationssystemen, die es dem Unternehmen ermöglichen, systematisch die Qualität und die Kosten der Produktion mit sichtbaren und messbaren Ergebnissen sowie durch die Einbindung des internen Personals zu verbessern und dafür eine nationale oder internationale Zertifizierung zu erhalten.

12. Hochqualifiziertes Personal: Personal mit einem Fachlaureat im technisch-wissenschaftlichen Bereich, wie vom geltenden italienischen Gesetz geregelt, welches an einer inländischen bzw. ausländischen Universität erlangt wurde, sofern gemäß geltender Gesetzgebung gleichwertig. Dieses Personal muss über eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nach Erlangen des Fachlaureats verfügen, zu der auch eine Doktoratsausbildung zählen kann.

13. Abordnung von hochqualifiziertem Personal: vorübergehende Einstellung von hochqualifiziertem Personal durch einen Begünstigten während eines bestimmten Zeitraums, nach dessen Ablauf das Personal das Recht hat, zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren.

14. Kooperationsprojekt zwischen Unternehmen: arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames, auf Arbeitsteilung basierendes Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit.

15. Zusammenarbeit von Unternehmen und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung: Mitwirken an der Konzeption eines Projekts durch mindestens zwei Partner, die zu seiner Durchführung beitragen und die entsprechenden Risiken und Ergebnisse teilen; dabei muss mindestens eine der in der Folge angeführten Voraussetzungen erfüllt sein oder, wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt wird, die tatsächliche Zusammenarbeit durch eine Einzelprüfung des Projekts festgestellt werden:

a. die Partner tragen sämtliche Kosten des Projekts,

b. die ergebnisbedingten Rechte des geistigen Eigentums sind von einschlägigen Verträgen zwischen den Parteien geregelt und können weit verbreitet werden; die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung ist Inhaberin sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen aus ihrer Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit,

c. die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung erhält von den beteiligten Unternehmen für die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus seiner im Rahmen des Projekts durchgeführten Tätigkeit ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein dem Marktpreis entsprechendes Entgelt; von diesem werden die finanziellen Beiträge der beteiligten Unternehmen zur Deckung der Kosten der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung abgezogen.

16. Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder Forschungseinrichtung: bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Aktionär oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden.

17. Innovationscluster: Gruppierung von mindestens fünf eigenständigen Unternehmen, die mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung oder Bildungseinrichtungen zusammenarbeiten und die in den jeweiligen Arbeitsbereichen des Innovationsclusters Forschung betreiben.

Der Innovationscluster hat das Ziel, Innovationstätigkeiten zu unterstützen, indem er eine intensive Interaktion, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und den Austausch von Wissen und Erfahrungen fördert sowie zum Technologietransfer, zur Netzwerkbildung und zur Informationsverbreitung unter den teilnehmenden Unternehmen konkret beiträgt.

Der Innovationscluster hat autonome Rechtspersönlichkeit in Form eines Konsortiums oder einer anderen Gesellschaftsform laut 5. Buch 5. Titel Abschnitt 3 und folgende des Zivilgesetzbuches, er verfügt über ein hohes Niveau an technischer und wissenschaftlicher Kompetenz und hat den primären Zweck, technisches und wissenschaftliches Wissen in für den Markt bestimmte Produkte und Dienstleistungen umzusetzen.

Bei der Bildung eines Innovationsclusters soll darauf gezielt werden, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beteiligten KMU und Großunternehmen herzustellen, um eine bestimmte kritische Masse zu erreichen, insbesondere durch die Spezialisierung in einem bestimmten Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsbereich und unter Berücksichtigung der im Inland und in den benachbarten Regionen bereits bestehenden Innovationscluster.

In einigen spezifischen Technologiebereichen ist es möglich, zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie Wirtschaftsverbänden ohne direkte Beteiligung von Unternehmen Innovationscluster mit den Zielen laut Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, zu errichten.

 

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