1. Im Bereich Kinder- und Jugendschutz werden für laufende Ausgaben Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:
a) für Unterstützung und Beratung in Zusammenhang mit Problemlagen von Jugendlichen wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
b) für Freizeittätigkeiten zur Sozialisierung und Prävention zu Gunsten von Minderjährigen und Familien wird ein Beitrag von 50 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
c) für Vermittlungstätigkeit im Bereich der internationalen Adoption wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
d) für Sensibilisierungs-, Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen in Zusammenhang mit sexueller Gewalt an Minderjährigen wird ein Beitrag von 85 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
e) für Sensibilisierungs-, Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen zu Gunsten von Minderjährigen in Situationen sozialen Unbehagens sowie für Initiativen im Bereich der Adoption und Anvertrauung von Minderjährigen wird ein Beitrag von 65 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
f) für Meeraufenthalte mit sozialpädagogischem und gesundheitsförderndem Charakter für Minderjährige, welche den ständigen Aufenthalt in der Provinz Bozen haben, werden Beiträge nach den Richtlinien laut Anlage B gewährt,
g) für Maßnahmen zur Prävention von Gewalt und Extremismus im Jugendbereich wird ein Beitrag in Höhe von 90 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt.
2. Im Bereich laut Absatz 1 werden für Investitionen Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:
a) für den Ankauf, den Bau, den allgemeinen oder teilweisen Umbau, die Instandsetzung und die Instandhaltung von Liegenschaften, Möbeln, Geräten, Transportmitteln und Einrichtungsgegenständen wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
b) für Investitionen betreffend sozialpädagogische, integrierte sozialpädagogische und sozialtherapeutische stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Minderjährige:
1) für den Ankauf, den Bau, den allgemeinen oder teilweisen Umbau sowie die Instandsetzung und die Instandhaltung von Liegenschaften wird ein Beitrag in Höhe von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
2) für den Ankauf und die Anpassung von Geräten, Möbeln, Einrichtung und Transportmitteln wird ein Beitrag in Höhe von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
c) für Investitionen der Träger der Familienberatungsstellen laut Landesgesetz vom 17. August 1979, Nr. 10, in geltender Fassung, wird ein Beitrag von 85 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt.