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Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 332
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind - Widerruf des Beschlusses der Landsregierung vom 13. Juni 2017, Nr. 661 (abgeändert mit Beschluss Nr. 443 vom 04.06.2019, Beschluss Nr. 595 vom 11.08.2020, Beschluss Nr. 955 vom 01.12.2020, Beschluss Nr. 410 vom 11.05.2021, Beschluss Nr. 1082 vom 14.12.2021, Beschluss Nr. 336 vom 17.05.2022, Beschluss Nr. 889 vom 29.11.2022, Beschluss Nr. 5 vom 10.01.2023, Beschluss Nr. 220 vom 14.03.2023, Beschluss Nr. 359 vom 04.05.2023, Beschluss Nr. 695 vom 22.08.2023 und Beschluss Nr. 1028 vom 21.11.2023) (siehe auch Beschluss Nr. 220 vom 14.03.2023)

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen für die Durchführung von Sozialhilfetätigkeiten in Südtirol im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, zur „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“, in geltender Fassung.

Artikel 2
Begünstigte

1. Beitragsberechtigt sind öffentliche und private Körperschaften, welche kraft ihres Statuts in Südtirol die in Artikel 3 vorgesehenen Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht ausüben.

Artikel 3
Förderfähige Tätigkeiten

1. Um die Ziele laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, umzusetzen, werden jene Tätigkeiten laut Artikel 20/bis des genannten Gesetzes gefördert, die als Sozialdienstleistungen im Sinne des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380), eingestuft werden und folgende Bereiche betreffen:

a) soziale Inklusion und Randgruppen,

b) Kinder- und Jugendschutz,

c) Senioren,

d) Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeitserkrankungen,

e) bereichsübergreifende Tätigkeiten.

2. ABSCHNITT
ART UND UMFANG DER BEITRÄGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen

1. Unter Berücksichtigung der von der Landesregierung in Anwendung des Landessozialplans festgelegten Prioritäten können für die verschiedenen, in Artikel 3 angeführten Tätigkeiten Beiträge gewährt werden.

2. Der gewährte Beitrag darf in keinem Fall höher als der beantragte Beitrag sein. Die zugelassenen Kosten und die Förderungsprozentsätze werden den Einnahmen, die für die jeweilige Art von Tätigkeit vorgesehen sind, gegenübergestellt, wobei auch ein eventueller Verwaltungsüberschuss des Vorjahres berücksichtigt wird.

3. Um die Bildung einer Reserve zur Überwindung von finanziellen Schwierigkeiten und zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben und Investitionen zu ermöglichen, werden im Beitragsansuchen nur 20 Prozent des eventuellen Verwaltungsüberschusses des Vorjahres als Einnahmen angegeben.

4. Bei Förderung des Ankaufs, des Baus oder des allgemeinen oder teilweisen Umbaus von Liegenschaften wird die gesamte geförderte Investition dreißig Jahre für die Nutzung im Sozialbereich zweckgebunden. Für den eventuellen Verkauf oder die Änderung der Nutzung dieser Liegenschaften ist die Bewilligung des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 notwendig.

5. Bei Förderung des Ankaufs von Einrichtungsgegenständen oder anderen beweglichen Gütern wird die geförderte Investition zehn Jahre oder bis zum Ende der normalen Lebensdauer des Gutes nutzungsgebunden. Für den eventuellen Verkauf oder eine Änderung der Nutzung dieser Einrichtungsgegenstände und anderen beweglichen Güter ist die Bewilligung des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 notwendig.

6. Mit dem Förderungsansuchen verpflichten sich die Körperschaften zur Einhaltung dieser Nutzungsbindung. Sollte die auferlegte Nutzungsbindung nicht eingehalten werden, ist die Förderung zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückzuzahlen, wobei jedoch der Zeitraum, in dem das Gut für soziale Zwecke genutzt wurde, berücksichtigt wird.

7. Für Liegenschaften, deren Bau, Zubau oder vollständiger Umbau gefördert wurde, können für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Abschluss der Arbeiten keine weiteren Beiträge für Bau- und Umbauarbeiten für den bereits geförderten Teil gewährt werden, außer für Anpassungsarbeiten, welche von Rechtsvorschriften verpflichtend vorgesehen sind, oder für Eingriffe zur Gewährleistung der Sicherheit der Einrichtung.

8. Um die Zusammenarbeit und die Wirtschaftlichkeit der im Sozialbereich tätigen Körperschaften zu fördern, wird im Fall einer Fusion oder vollständigen Zusammenlegung der Tätigkeiten privater Organisationen, welche bereits für mindestens zwei Jahre im Sinne des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, durch Beiträge für laufende Ausgaben unterstützt wurden, für das Jahr der erfolgten Zusammenlegung und für die nachfolgenden fünf Jahre der vorgesehene Beitragsprozentsatz um zehn Prozent erhöht. Diese Bestimmung gilt nicht für die Begünstigten laut Anlage A. Gehen aus einer bereits unterstützten Organisation wegen Aufspaltung der Tätigkeiten zwei oder mehrere hervor, so wird nur eine davon weiter unterstützt.

9. Im Falle einer Zusammenlegung von Tätigkeitsbereichen, wie Personalverwaltung oder die Übertragung von Diensten an eine Dachorganisation, wird der Beitragsprozentsatz für das Jahr der erfolgten Zusammenlegung und für die nachfolgenden drei Jahre um fünf Prozent erhöht. Aus der Dokumentation muss transparent und nachvollziehbar hervorgehen, wie viel die Organisation durch die Zusammenlegung in Zukunft einsparen wird. Diese Bestimmung gilt nur für Organisationen, welche bereits für mindestens zwei Jahre im Sinne des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, durch Beiträge für laufende Ausgaben unterstützt wurden; sie gilt jedoch nicht für die Begünstigten laut Anlage A.

10. Um eine Überkompensation bei den Ausgleichszahlungen zu vermeiden, werden für die Berechnung der Beitragshöhe Standardtarife angewandt, sofern die Landesverwaltung solche Tarife vorsieht. Andernfalls müssen die Förderstellen die Ausgleichsleistung auf der Grundlage einer Kostenanalyse für ein entsprechendes, gut geführtes mittleres Unternehmen bemessen.

11. Für den Fall, dass der Beitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aufgrund der vorgelegten, niedriger als die zugelassene Ausgabe ausgefallenen Abrechnung gekürzt werden musste darf der im darauffolgenden Jahr zu gewährende Beitrag nicht höher sein als der gekürzte Beitrag des Vorjahres.

12. Aufgrund des außerordentlichen Bedarfes im Flüchtlingsbereich wird für Beiträge in diesem Bereich und für den Zeitraum der außerordentlichen Migrationsflüsse, ein Prozentsatz von maximal 95 Prozent laut Artikel 20bis, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 in geltender Fassung angewandt.

Artikel 5
Ankauf, Bau und oder Umbau von Liegenschaften aufgrund von Vereinbarungen oder Verträgen mit den Trägern der Sozialdienste

1. Bei Ankauf, Bau oder Umbau von Liegenschaften von Seiten privater Körperschaften, welche mit den Trägern der Sozialdienste Vereinbarungen oder Verträge abgeschlossen haben, beträgt der Beitrag höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe und es muss eine dreißigjährige Nutzungsbindung vorgesehen werden. Für den eventuellen Verkauf oder die Änderung der Nutzung dieser Liegenschaften ist eine Bewilligung des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 notwendig.

Artikel 6
Beiträge an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung benachteiligter Menschen

1. Den Sozialgenossenschaften laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, die Tätigkeiten für die Arbeitseingliederung benachteiligter Menschen durchführen, werden nur für laufende Ausgaben Beiträge gewährt, wie in der Anlage A angeführt.

Artikel 7
Umfang der Beiträge im Bereich Soziale Inklusion und Randgruppen

1. Im Bereich Soziale Inklusion und Randgruppen werden für laufende Ausgaben Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:

a) für Sozialhilfedienste zur stationären und teilstationären Aufnahme von Obdachlosen wird ein Beitrag von 40 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

b) für Sozialhilfedienste zur stationären und teilstationären Aufnahme sowie zur sozialen Reintegration von straffälligen Personen oder Haftentlassenen oder von aus anderen Gründen ausgegrenzten Personen wird ein Beitrag von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

c) für Sozialhilfetätigkeiten zur Prävention, zur Unterstützung und zur Hilfe für sozial benachteiligte Personen oder Randgruppen wie Nomaden, Obdachlose, straffällige Personen oder Haftentlassene oder aus anderen Gründen benachteiligte oder ausgegrenzte Personen wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

d) für Unterstützung und Beratung von Frauen in sozial schwierigen Situationen wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

e) für die Führung der von der Landesregierung bestimmten Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge gemäß den Vorgaben des Landes wird ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt, welcher dem mit Dekret des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin festgelegten Pauschalbetrag pro Tag für jede anerkannte Anwesenheit im Rahmen der genehmigten Plätze entspricht; der Beitrag kann gemäß Artikel 19 Absatz 11 Buchstaben a) und b) auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden,

f) für Sozialhilfetätigkeiten zugunsten von Flüchtlingen wird ein Beitrag in Höhe von 90 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt, da es sich um dringende und unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

g) für die Führung der gemäß den Abkommen zwischen dem Land und den zuständigen staatlichen Stellen bestimmten Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge werden Beiträge nach den Richtlinien der Anlage E gewährt,

h) für die Führung der von der Landesregierung bestimmten Übergangseinrichtungen und Dienste für Personen in besonderen sozialen Notlagen, die gemäß den Vorgaben des Landes geführt werden, und mit dem zeitweiligen außerordentlichen Bedarf aufgrund der Migrantenbewegungen zusammenhängen, wird ein Beitrag in Höhe von höchstens 90 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt; der Beitrag kann gemäß Artikel 19 Absatz 14 auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden,

i) für Strom-, Wasser-, Abfall- und Heizkosten, welche über die anerkannten Ausgaben für den Beitrag laut Buchstabe g) hinausgehen, kann den Einrichtungen laut Buchstabe g), welche die zusätzliche Aufgabe der Erstaufnahme wahrnehmen oder deren Immobilie eine Fläche von 3.000 m² und mehr vorweist, ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt und aufgrund der eingereichten Belege der Mehrkosten ausbezahlt werden, wenn die anerkannten Ausgaben für den Beitrag laut Buchstabe g) mindestens 15 Prozent dieser Kosten für Strom-, Wasser-, Abfall- und Heizkosten enthalten; dasselbe gilt für die Kosten, die mit außerordentlichen Aufsichtsnotwendigkeiten zusammenhängen, welche mit dem Land vereinbart wurden,

j) für die höheren Ausgaben, welche aus der Fluktuation der Migrationsflüsse und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Einheitskosten für die Führung der als Erstaufnahmezentren genutzten Gebäude resultieren, kann den Trägern für die Führung der Einrichtungen laut Buchstabe g) ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt werden.

k) für die Betriebskosten, welche aufgrund der Überlassung eines Gebäudes von Seiten des Landes als Aufnahmeeinrichtung an die Träger für die Führung der Einrichtungen laut Buchstabe g) anfallen, kann ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt werden.

2. Im Bereich laut Absatz 1 werden für Investitionen Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:

a) für den Ankauf, den Bau, den allgemeinen oder teilweisen Umbau, die Instandsetzung und die Instandhaltung von Liegenschaften wird ein Beitrag von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

b) für den Ankauf und die Anpassung von Geräten, Möbeln, Einrichtung und Transportmitteln wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

c) für dringende und unaufschiebbare Maßnahmen zugunsten von Nicht-EU-Bürgern und Flüchtlingen wird ein Beitrag von 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt.

3. Für die Finanzierung von laufenden Ausgaben und Investitionen privater Körperschaften hinsichtlich neuer Sozialhilfedienste und Sozialhilfetätigkeiten für Obdachlose ist ein schriftliches begründetes Gutachten der örtlich zuständigen öffentlichen Körperschaften darüber vorzulegen, ob diese Ausgaben bzw. Investitionen der sozialen Fachplanung für das betreffende Gebiet entsprechen. Dieses Gutachten ist verpflichtend, aber nicht bindend.

Artikel 8
Umfang der Beiträge im Bereich Kinder- und Jugendschutz

1. Im Bereich Kinder- und Jugendschutz werden für laufende Ausgaben Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:

a) für Unterstützung und Beratung in Zusammenhang mit Problemlagen von Jugendlichen wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

b) für Freizeittätigkeiten zur Sozialisierung und Prävention zu Gunsten von Minderjährigen und Familien wird ein Beitrag von 50 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

c) für Vermittlungstätigkeit im Bereich der internationalen Adoption wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

d) für Sensibilisierungs-, Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen in Zusammenhang mit sexueller Gewalt an Minderjährigen wird ein Beitrag von 85 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

e) für Sensibilisierungs-, Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen zu Gunsten von Minderjährigen in Situationen sozialen Unbehagens sowie für Initiativen im Bereich der Adoption und Anvertrauung von Minderjährigen wird ein Beitrag von 65 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

f) für Meeraufenthalte mit sozialpädagogischem und gesundheitsförderndem Charakter für Minderjährige, welche den ständigen Aufenthalt in der Provinz Bozen haben, werden Beiträge nach den Richtlinien laut Anlage B gewährt,

g) für Maßnahmen zur Prävention von Gewalt und Extremismus im Jugendbereich wird ein Beitrag in Höhe von 90 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt.

2. Im Bereich laut Absatz 1 werden für Investitionen Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:

a) für den Ankauf, den Bau, den allgemeinen oder teilweisen Umbau, die Instandsetzung und die Instandhaltung von Liegenschaften, Möbeln, Geräten, Transportmitteln und Einrichtungsgegenständen wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

b) für Investitionen betreffend sozialpädagogische, integrierte sozialpädagogische und sozialtherapeutische stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Minderjährige:

1) für den Ankauf, den Bau, den allgemeinen oder teilweisen Umbau sowie die Instandsetzung und die Instandhaltung von Liegenschaften wird ein Beitrag in Höhe von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

2) für den Ankauf und die Anpassung von Geräten, Möbeln, Einrichtung und Transportmitteln wird ein Beitrag in Höhe von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

c) für Investitionen der Träger der Familienberatungsstellen laut Landesgesetz vom 17. August 1979, Nr. 10, in geltender Fassung, wird ein Beitrag von 85 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt.

Artikel 9
Umfang der Beiträge im Bereich Senioren

1. Im Bereich Senioren werden für laufende Ausgaben Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:

a) für Tätigkeiten und Initiativen von Seniorenklubs oder von eigenständigen Organisationseinheiten, deren Zweck ausschließlich Tätigkeiten für Senioren sind, wird ein Beitrag in Höhe von 40 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

b) für die Organisation von Ferienaufenthalten ausschließlich für Senioren wird für jede teilnehmende Person, die mindestens siebzig Jahre alt ist, ein Fixbeitrag in Höhe von 9,00 Euro pro Tag gewährt. Die einzelnen Ferienaufenthalte müssen eine Mindestdauer von sieben Tagen haben; insgesamt dürfen die Ferienaufenthalte 14 Tage pro Jahr nicht überschreiten. Sie haben das Ziel, Senioren in finanziellen Schwierigkeiten die Teilnahme an sozialen Initiativen zu einem günstigeren Tarif zu ermöglichen. Vorbeugende Maßnahmen dieser Art sollen die Vereinsamung verhindern und gleichzeitig das aktive Altern fördern, beispielsweise durch Gymnastik, einschließlich Wassergymnastik,

c) für die Erbringung des Dienstes „Gemeinsam Alltag Leben“ wird ein fixer Beitrag in der Höhe gewährt, die in den Richtlinien festgelegt ist, welche diesen Dienst regeln.

2. Im Bereich laut Absatz 1 werden Investitionen in folgende Einrichtungen gemäß den Richtlinien und Bestimmungen laut Anlage C gefördert:

a) Seniorenwohnheime,

b) betreute Wohnformen für Senioren,

c) Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen,

d) Tagespflege und ambulante Dienste,

e) Tagesstätten,

f) Seniorenklubs,

g) Seniorenwohnungen, Seniorenwohngemeinschaften.

3. Für die Einrichtungen laut Absatz 2 werden für Investitionen Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:

a) für den Erwerb oder Bau von Liegenschaften, für den Zubau, den vollständigen Umbau oder die vollständige Sanierung von Liegenschaften oder von wesentlichen Teilen davon wird ein Beitrag von 60 Prozent der Beträge laut Anlage C gewährt,

b) für die komplette Neueinrichtung werden Beiträge von 70 Prozent der Beträge laut Anlage C gewährt,

c) für Bauten und Arbeiten, welche nicht unter Buchstabe a) fallen, sowie für Instandhaltung und Ankauf von beweglichen Gütern wird ein Beitrag von 70 Prozent gewährt,

d) für Eingriffe und Umbauten, die zur Anpassung an die Sicherheitsbestimmungen wird ein Beitrag von 60 Prozent der Beträge laut Anlage C oder der vom zuständigen Landesamt anerkannten Kosten gewährt; für Ankäufe von beweglichen Gütern die zur Anpassung an Erfordernisse, welche aufgrund von Vorgaben der zuständigen Landesämter in Bezug auf landesweite Projekte entstehen, durchgeführt werden müssen, wird ein Beitrag von 70 Prozent der vom zuständigen Landesamt anerkannten Kosten gewährt.

4. Seniorenwohnheime, welche gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, von der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) vollständig befreit oder teilweise entlastet sind, haben kein Anrecht auf den Beitrag laut Absatz 3 Buchstabe c). Die jeweiligen Steuerersparnisse sind für Investitionen zu verwenden und zählen nicht für die Berechnung des Prozentsatzes laut Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.

5. Für Seniorenwohnungen und Seniorenwohngemeinschaften dürfen keine Beiträge laut Absatz 3 Buchstaben a) und b) gewährt werden; davon ausgenommen sind Anpassungsarbeiten zu dem Zweck, ein begleitetes und betreutes Wohnen anzubieten. Die Beiträge laut Absatz 3 Buchstaben c) und d) hingegen können für diese Einrichtungen gemäß den Bestimmungen gewährt werden, die für die Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen gelten.

6. Die Beiträge können Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Gemeindenverbänden und anderen öffentlichen und privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht gewährt werden, die vorwiegend in Südtirol tätig sind. Werden Investitionen laut Absatz 3 Buchstabe a) für stationäre Einrichtungen laut Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) von Subjekten getätigt, die weder Gemeinden noch Gemeindenverbände sind, dürfen Beiträge erst dann gewährt werden, wenn die betroffenen Gemeinden zuvor das Projekt über die technische und wirtschaftliche Machbarkeit einschließlich Kostenschätzung genehmigt haben; davon ausgenommen sind Beiträge für den Erwerb von Liegenschaften. Leitet die Gemeinde die Förderung dem Träger der Einrichtung weiter, so ist mit diesem eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die Nutzungsbindung der geförderten Investition für die vorgesehene Dauer gewährleistet.

7. Alle Beitragsansuchen sind bei der Landesabteilung Soziales einzureichen, welche die Übereinstimmung der Vorhaben mit der Landessozialplanung, der Fachplanung, den Prioritäten der Abteilung und den gegenständlichen Richtlinien prüft.

8. Für die Förderung von Investitionen laut Absatz 3 Buchstabe a), mit Ausnahme der mit der Planung verbundenen Ausgaben, muss ein von den zuständigen technischen Landesgremien und zuständigen Gemeindestellen genehmigtes Ausführungsprojekt mit Zeitplan vorgelegt werden. Bei mehreren umfangreichen Baulosen können die Ausführungsprojekte der weiteren Baulose auch getrennt vorgelegt werden, jedoch in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten am jeweiligen Baulos.

9. Für die Förderung von Investitionen laut Absatz 3 Buchstabe b) müssen entsprechende Kostenvoranschläge oder ein Projekt samt Kostenberechnung vorgelegt werden.

10. Für die Förderung von Bauten und Arbeiten laut Absatz 3 Buchstabe c), mit Ausnahme der mit der Planung verbundenen Ausgaben, muss ein vom Träger genehmigtes Ausführungsprojekt mit einer detaillierten Kostenaufstellung vorgelegt werden. Für die Förderung von Instandhaltungsarbeiten und den Erwerb von beweglichen Gütern laut Absatz 3 Buchstabe c) muss ein Kostenvoranschlag oder ein Projekt samt Kostenberechnung vorgelegt werden.

11. Für die Förderung von Investitionen laut Absatz 3 Buchstabe d) muss eine Bestätigung der beim Antragsteller für die Sicherheit verantwortlichen Person vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Arbeiten zur Anpassung an die Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden und daher zwingend notwendig sind. Zudem muss ein von den zuständigen Stellen genehmigtes Ausführungsprojekt vorgelegt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist.

Artikel 10
Umfang der Beiträge im Bereich „Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeitserkrankungen“

1. Im Bereich Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeitserkrankungen werden für laufende Ausgaben Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:

a) für Beschäftigungs- und Arbeitstätigkeiten wird ein Beitrag von 60 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

b) (gestrichen mit Beschluss Nr. 1028 vom 21.11.2023)

c) für Betreuung und soziale Integration wird ein Beitrag von 65 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

d) für Ferienaufenthalte wird ein Beitrag in Höhe von 65 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt. Diese Ferienaufenthalte haben das Ziel, Menschen mit Behinderung und psychisch Kranken die Teilnahme an sozialen Initiativen zu einem günstigen Tarif und in Begleitung von entsprechend geschultem Personal zu ermöglichen,

e) für Freizeitgestaltung und Förderung von sozialen Beziehungen wird ein Beitrag von 45 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

f) für die Führung von Sozialdiensten für Menschen mit Behinderung und für psychisch Kranke wird ein Beitrag von 75 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt.

2. Im Bereich laut Absatz 1 werden für Investitionen Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:

a) für Ankauf, Umbau und Instandhaltung von Liegenschaften wird ein Beitrag von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

b) für Ankauf und Anpassung von Geräten, Möbeln, Einrichtung und Transportmitteln wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt.

Artikel 11
Umfang der Beiträge für bereichsübergreifende Tätigkeiten

1. Ein weiterer Beitrag kann für folgende Tätigkeiten gewährt werden:

a) für Initiativen wechselseitiger Selbsthilfe wird ein Beitrag in Höhe von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

b) für innovative Pilotprojekte wird ein Beitrag in Höhe von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt; die Dauer des Pilotprojektes darf drei Jahre nicht überschreiten,

c) für Studien und Untersuchungen, welche im Interesse der Landesverwaltung und nach vorhergehender Absprache mit der zuständigen Landesabteilung erfolgen, wird ein Beitrag in Höhe von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,

d) für die Aus- und Fortbildung wird ein Beitrag gemäß den Richtlinien laut Anlage F gewährt,

d/bis) für spezifische außerordentliche und zeitweilige Ausbildungskurse außerhalb des von der Landesabteilung Soziales genehmigten jährlichen Programms für die Aus- und Fortbildung im Sozialbereich, zugunsten von Berufsbildern im Sozialbereich, welche vom entsprechenden Bereichsvertrag vorgesehen sein müssen, wird im Sinne des Artikels 20/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, aufgrund des außerordentlichen Mangels an Fachpersonal in demselben Bereich, ein Beitrag von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt,

e) für Verbandstätigkeit oder für die Koordinierung von Körperschaften mit sozialem Zweck oder von mindestens 50 selbstverwalteten Seniorenclubs wird ein Beitrag in Höhe von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt; für die Tätigkeit von Verbänden, deren Mitgliedsorganisationen vorwiegend private Körperschaften ohne Gewinnabsicht sind und keine Dienstleistungen erbringen, beträgt der Beitrag 85 Prozent,

„f) für Beratung und Sensibilisierung der Bevölkerung sowie für Ausbildungsveranstaltungen für Personen, die an der Übernahme einer Sachwalterschaft interessiert sind, und Weiterbildungen für bereits ernannte Sachwalterinnen und Sachwalter wird ein Beitrag in Höhe von 60 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt. Die genannten Ausbildungsveranstaltungen und Weiterbildungen müssen den im Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe d) und Absatz 2, des Dekrets des Landeshauptmanns vom 3. März 2023, Nr. 7, vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen, sich an alle interessierten Personen des Landes Südtirol wenden, in deutscher und italienischer Sprache sowie in verschiedenen Gemeinden des Landes angeboten und angemessen beworben werden.“

2. In den Bereichen laut Absatz 1 Buchstaben e) und f) können für Investitionen Beiträge im Ausmaß von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt werden.

3. ABSCHNITT
VERFAHREN

Artikel 12
Einreichtermin für die Ansuchen

1. Das Ansuchen um einen Beitrag für laufende Ausgaben ist auf einem entsprechenden Vordruck abzufassen, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft zu unterzeichnen und beim zuständigen Landesamt der Abteilung Soziales bis 28. Februar des Bezugsjahres einzureichen. Beitragsansuchen zur Führung von Einrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e), g), h) und i) können im Laufe des Bezugsjahres jederzeit eingereicht werden.

2. Das Ansuchen um einen Beitrag für einjährige Investitionen ist auf einem entsprechenden Vordruck abzufassen, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft zu unterzeichnen und beim zuständigen Landesamt der Abteilung Soziales bis 31. Jänner des Bezugsjahres einzureichen. Betrifft das Beitragsansuchen mehrjährige Investitionen, gelten als Einreichtermine der 31. Oktober des Jahres vor dem Bezugsjahr und der 31. August des Bezugsjahres und auf jeden Fall vor Beginn der Investitionen. Ansuchen um Beiträge für Investitionen in Einrichtungen für Flüchtlinge und in Sozialhilfediensten zur stationären Aufnahme von Obdachlosen können im Laufe des Bezugsjahres bis 31. Oktober eingereicht werden.

3. Das Ansuchen um Gewährung eines Vorschusses auf den Beitrag für laufende Ausgaben ist auf entsprechendem Vordruck abzufassen und bis zum 15. Dezember des Jahres vor dem Bezugsjahr einzureichen.

4. Das Ansuchen um Gewährung eines Vorschusses auf den Investitionsbeitrag kann zu jeder Zeit eingereicht werden; das Ansuchen um Gewährung eines Vorschusses auf eine weitere Mehrjahresbeitragsrate kann eingereicht werden, sobald die vorhergehende Jahresbeitragsrate zur Gänze abgerechnet wurde.

5. Wird das Ansuchen per Einschreiben eingereicht, so gilt das Datum des Poststempels. Bei Übermittlung der Unterlagen auf die PEC- oder E-Mailadresse des zuständigen Amtes gilt das Datum der Übermittlung. Sollte die Übermittlung der Unterlagen auf die PEC- oder E-Mailadresse des zuständigen Amtes nicht möglich sein, kann das vollständige Ansuchen auf CD oder USB-Stick termingerecht eingereicht werden.

6. Die Ansuchen um Auszahlung von Teilbeträgen des gewährten Beitrages für laufende Ausgaben zur Führung von Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) und Übergangseinrichtungen laut Buchstabe h) desselben Absatzes können jederzeit eingereicht werden.

7. Wenn auf dem entsprechenden Haushaltskapitel Restbeträge vorhanden sind, können auch Ansuchen berücksichtigt werden, die nach Ablauf der obgenannten Fristen laut Absatz 1 und 2, spätestens aber bis 31. August des Bezugsjahres eingereicht werden; die Bestimmung von Absatz 2 zu den Ansuchen um Beiträge für Investitionen in Einrichtungen für Flüchtlinge bleibt aufrecht.

Artikel 13
Unterlagen

1. Jedem Beitragsansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Kopie des Gründungsakts und des Statuts oder die Erklärung, dass diese Unterlagen dem Amt in der geltenden Fassung bereits vorgelegt wurden,

b) (gestrichen mit Beschluss Nr. 1082 vom 14.12.2021)

c) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition (MwSt.),

d) Erklärung zum Vorsteuereinbehalt von vier Prozent gemäß Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung (Gesellschaftssteuer ─ IRES, ex IRPEG),

e) Konformitätserklärung zu den Ausgaben, die gemäß Artikel 16 nur für jene Ansuchenden vorgeschrieben ist, die mit den Trägern der Sozial- oder der Gesundheitsdienste eine Vereinbarung getroffen haben.

2. Für laufende Ausgaben sind folgende zusätzliche Unterlagen vorzulegen:

a) kurzer, mit statistischen Daten versehener Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit mit Angabe der im Vergleich zu den geplanten Zielsetzungen erreichten Ergebnisse und mit Angaben zur ehrenamtlichen Tätigkeit, zu den Praktikas und zum Freiwilligendienst, zur Aus- und Fortbildung des Personals sowie zur Vernetzung mit den jeweiligen Trägern und zu den Beziehungen zu diesen,

b) kurzer Planungsbericht über die im Bezugsjahr vorgesehene Tätigkeit mit Angabe der Begründung für allfällige Ausgabenerhöhungen im Vergleich zum Vorjahr.

3. Für Investitionsausgaben sind folgende zusätzliche Unterlagen vorzulegen:

a) für Arbeiten und Ankäufe von über 40.000,00 Euro (zuzüglich MwSt.) mindestens drei Kostenvoranschläge oder das Projekt samt Kostenberechnung und den erläuternden technischen Bericht, bei niedrigeren Beträgen nur ein Kostenvoranschlag,

b) Begründung für die Durchführung der Arbeiten oder des Ankaufs mit Angabe des ausgewählten Kostenvoranschlags,

c) Protokoll/Beschluss des zuständigen Organs, mit dem die Durchführung der Arbeiten oder des Ankaufs bewilligt wird.

4. Handelt es sich um Bauvorhaben oder Investitionsvorhaben, für welche um einen Mehrjahresbeitrag angesucht wird, sind dem Beitragsansuchen für Investitionen folgende zusätzliche Unterlagen beizulegen:

a) ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Zeitplan; dieser kann in den darauffolgenden Jahren nur in außerordentlichen und gut begründeten Fällen abgeändert und neu eingereicht werden,

b) bei Bauvorhaben für Senioren: ein für dieses Vorhaben vom zuständigen technischen Landesgremien und der zuständigen Gemeinde genehmigtes Ausführungsprojekt und ein Beschluss der zuständigen Gemeinde über ihr Einverständnis zum Vorhaben sowie falls erforderlich, die notwendige Vereinbarung,

c) Erklärung über den Zeitraum laut Artikel 4 Absatz 7,

5. Bei Erwerb von Liegenschaften laut Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) sind das Schätzgutachten und der Kauf- bzw. Tauschvertrag oder die entsprechenden Vorverträge beizulegen.

6. Die beitragsempfangenden Körperschaften müssen, falls vom zuständigen Amt angefordert, bis zum 31. Juli die vom zuständigen Organ genehmigte Abschlussrechnung des Vorjahres mit dem entsprechenden Anhang, dem Protokoll und dem eventuellen Bericht des Aufsichtsrates einreichen.

7. Der/Die Verfahrensverantwortliche räumt den ansuchenden Körperschaften eine Frist von 15 Tagen ab Aufforderung zur Behebung von Mängeln oder zur Berichtigung oder Ergänzung der Unterlagen ein. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so verfällt das Ansuchen.

8. Die ansuchende Körperschaft muss dem zuständigen Amt jede wichtige Änderung bezüglich des eingereichten Beitragsansuchens rechtzeitig mitteilen.

Artikel 14
Zulässige Ausgaben

1. Im Hinblick auf die von der Landesregierung in Anwendung des Landessozialplans festgelegten Prioritäten sind folgende laufende Ausgaben zulässig:

a) Ausgaben für Initiativen,

b) Ausgaben für das Personal in abhängigem Arbeitsverhältnis und für freie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen: Gehälter, Steuern und Sozialabgaben, Rücklagen für die Abfertigung, Honorare, Ausgaben für die Fortbildung und Spesenrückvergütungen, auch für ehrenamtlich tätige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, Ausgaben für den Mensadienst,

c) Ausgaben für die Nutzer/Nutzerinnen,

d) Produktionsspesen,

e) Verwaltungsausgaben:

1) Heizungs-, Reinigungs-, Wasser-, Strom-, Post- und Telefonspesen, Gebühren und Steuern, Kanzleispesen, Ausgaben für leicht verbrauchbare Güter, Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, maximal zwei Mitgliedsbeiträge, Versicherungen,

2) ordentliche Instandhaltung von Liegenschaften, Einrichtung, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen,

3) Ausgaben für kleine Ankäufe bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 2.500,00 Euro,

4) Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen,

f) Mieten und Kondominiumspesen: bei einer Mindestnutzung von 30 Wochenstunden wird die Ausgabe zur Gänze anerkannt – im Fall einer geringeren Nutzung wird die Ausgabe proportional reduziert anerkannt,

g) Ausgaben für eine jährliche Betriebsveranstaltung bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 Euro,

h) die einmalige Mehrausgabe für die Erstzertifizierung des Audit „familieundberuf“.

2. Die Gehälter des Personals der ansuchenden Körperschaft dürfen nicht niedriger sein als die in den entsprechenden gesamtstaatlichen Arbeitskollektivverträgen vorgesehenen und nicht höher als die der Landesbediensteten mit gleicher Qualifikation. Dem angestellten Personal, das für den Tätigkeitsbereich, in dem es eingesetzt wird, bereits Berufserfahrung aufweist, kann das dieser Berufserfahrung entsprechende Dienstalter anerkannt werden. Seniorenclubs zeichnen sich dadurch aus, dass sie ehrenamtlich geführt werden; eventuelle Personalkosten werden als Ausgaben zugelassen, aber nicht für die Abrechnung des Beitrags.

3. Honorare an freiberuflich Tätige, an freie gelegentliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder für geregelte und fortwährende Mitarbeit dürfen nicht die eventuell von der Landesregierung festgelegten Höchstsätze überschreiten.

4. Spesenrückvergütungen und Ausgaben für den Mensadienst werden höchstens in dem Ausmaß anerkannt, das die Landesregierung für die Rückvergütung der von den Landesbediensteten bestrittenen Ausgaben vorsieht.

5. Nur für Tätigkeiten im Bereich Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeitserkrankungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) sind zusätzlich folgende laufende Ausgaben zulässig:

a) für Ferienaufenthalte gelten die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2053 vom 10 Juni 2002 genehmigten Bestimmungen, mit denen die Höchstbeträge festgelegt werden, die jährlich anlässlich der Festlegung des Grundbetrages aktualisiert werden; für Ausflüge und Freizeitveranstaltungen sind je Teilnehmer/Teilnehmerin maximal 21,00 Euro und je ehrenamtlich Tätigem/Tätiger maximal 37,00 Euro sowie die Organisationsspesen zulässig,

b) für die Vergütung der Monatsprämie an die Betreuten der Genossenschaften und Sozialgenossenschaften vom Typ A wird als Höchstbetrag jener anerkannt, welcher von der Landesregierung für Arbeitsdienste im Bereich Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeitserkrankungen festgelegt wird.

6. Für die Führung von Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e), g) und j) sowie von Übergangseinrichtungen laut Buchstabe h) desselben Absatzes sind zusätzlich folgende Ausgaben zulässig:

a) die Ausgaben für finanzielle Leistungen, deren Beträge gemäß den Vorgaben direkt den aufgenommenen Personen ausgezahlt werden: Taschengeld („pocket money“), ein Betrag für Essen und persönliche Hygiene von mindestens 5,50 Euro sowie Telefonwertkarte oder Aufladung des Telefons in den Erstaufnahmeeinrichtungen; die Ausgaben für diese Leistungen sind durch eine Bestätigung des Begünstigten/der Begünstigten zu belegen, aus der hervorgeht, dass die Leistung gemäß den Vorgaben erbracht wurde,

b) die Rückerstattung von Ausgaben für besondere Bedürfnisse der in diesen Einrichtungen untergebrachten Flüchtlinge im Rahmen der Sozialhilfe, zum Beispiel Ankauf von Stempelmarken, Transport oder Fahrten zur territorialen Asylkommission, zu Kursen oder Initiativen, endgültige Verlegung in Einrichtungen außerhalb der Provinz, besondere, familiär bedingte Ausgaben sowie Ausgaben für ärztliche Betreuung, die nicht vom Gesundheitsdienst abgedeckt werden.

7. Folgende Ausgaben für Investitionen sind zulässig:

a) für Bau, allgemeinen oder teilweisen Umbau, Instandhaltung und Anpassung von Liegenschaften, die für die Durchführung der Tätigkeiten der Körperschaft bestimmt sind,

b) für Erwerb, Anpassung und Instandhaltung von Möbeln, Wohncontainern, Einrichtung und anderer zur Durchführung der Tätigkeit der Körperschaft erforderlicher Ausstattung. Bei der Bewertung werden die Bestimmungen über die Einrichtung und die Ausstattung öffentlicher Körperschaften sowie die Marktpreise für Güter mittlerer Qualität berücksichtigt,

c) für Ankauf, Umbau und Instandhaltung von Fahrzeugen; der zulässige Höchstbetrag für einen Dienstwagen beträgt 20.000,00 Euro, für Lieferwagen 35.000,00 Euro, für Elektrofahrzeuge: 35.000,00 Euro pro Fahrzeug, für den Ankauf eines Kleinbusses 35.000,00 Euro und für den Umbau 18.000,00 Euro.

Artikel 15
Unzulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht zulässig:

a) die Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Ausgaben, für welche um einen Beitrag angesucht wird und die von der Körperschaft als von der Steuer absetzbar erklärt werden,

b) die Passivzinsen,

c) der Betriebsverlust des Vorjahres,

d) die Abschreibungen,

e) die Auszahlung der Abfertigung;

f) Ausgaben für Feiern, Buffets und Betriebsessen vorbehaltlich der Bestimmung laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g),

g) Honorare für freiberuflich Tätige, welche Selbsthilfegruppen leiten,

h) Vergütung der Ausgaben des Personals mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag für die Fahrt vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz,

i) vorbehaltlich der Bestimmung laut Artikel 14 Absatz 1 jene Ausgaben, die über die gewöhnliche Organisation von Tagungen, Veranstaltungen und Versammlungen hinaus gehen, wie Blumen und Dekoration sowie fotografische Dienste und Ähnliches,

j) Verzugszinsen, Strafen und Repräsentationsspesen wie Spenden, Geschenke und ähnliche Ausgaben,

k) finanzielle Hilfen,

l) jede andere Ausgabe, welche unzureichend begründet oder belegt ist.

Artikel 16
Konformitätserklärung und Bewilligung

1. Hat der Beitragsansuchende mit den Trägern der Sozial- oder Gesundheitsdienste eine Vereinbarung geschlossen, sind nur jene Ausgaben zulässig, die den mit den genannten Trägern vereinbarten Programmen entsprechen. Die Konformität der Ausgabe wird durch eine vom zuständigen Träger schriftlich abgegebene Erklärung bestätigt, welche von der ansuchenden Körperschaft vorzulegen ist.

2. Für den Verkauf oder für die Änderung der Nutzung von angekauften, erbauten und auch nur teilweise umgebauten Liegenschaften und von erworbenen beweglichen Gütern, welche mit Beiträgen im Sinne dieser Richtlinien gefördert wurden, ist die Bewilligung des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin erforderlich; dieser/diese kann die Ausstellung der Bewilligung davon abhängig machen, dass die Beiträge im Verhältnis zur effektiven Dauer der Verwendung der geförderten Güter zurückgezahlt werden.

Artikel 17
Pflichten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Tätigkeiten und Investitionen durch die Autonome Provinz Bozen-Südtirol, Abteilung Soziales, finanziell unterstützt wurden; sie verwenden dabei das Logo der Abteilung. Insbesondere

a) müssen sie das Logo auf Publikationen, verschiedenem Info- und Werbematerial, Plakaten, Broschüren sowie IT- und Multimediaprodukten gut sichtbar anbringen,

b) müssen sie bei allen Anlässen, bei denen sie mit ihrer Tätigkeit vorgestellt werden, das für die Beitragsgewährung zuständige Landesamt erwähnen.

Artikel 18
Vorschüsse

1. Auf Ansuchen der Körperschaft werden folgende Vorschüsse gewährt:

a) für laufende Ausgaben bis zu 70 Prozent des im Vorjahr gewährten Beitrags oder 50 Prozent des für das laufende Jahr gewährten Beitrags im Fall von Körperschaften, welche erstmals ein Beitragsansuchen vorlegen oder welche das entsprechende Vorschussansuchen nicht innerhalb der in Artikel 12 Absatz 3 vorgesehenen Frist eingereicht haben, und für laufende Ausgaben laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i) 50 Prozent des für das laufende Jahr gewährten Beitrags,

b) für Investitionen 50 Prozent des gewährten Beitrags, bei Mehrjahresinvestitionen 50 Prozent des jeweils gewährten Jahresbeitrages,

c) bei Ankauf von Liegenschaften auf der Grundlage des Kaufvorvertrages 50 Prozent des für das jeweilige Jahr vorgesehenen Betrags laut Zeitplan,

d) bei Bauarbeiten auf der Grundlage der von der Körperschaft vorgelegten Baubeginnmeldung der Vorschuss laut Buchstabe b).

Artikel 19
Abrechnung und Auszahlung

1. Für die Auszahlung des Beitrages muss ein entsprechendes Ansuchen mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

a) eine vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft abgegebene und unterzeichnete Ersatzerklärung, aus der hervorgeht, dass die geförderte Tätigkeit durchgeführt und die entsprechende Ausgabe, unterteilt nach großen Ausgabeposten, effektiv getätigt wurde sowie dass alle entsprechenden Ausgabenbelege quittiert und im Besitz der Körperschaft sind,

b) Ausgabenbelege im Original bis zur Höhe des gewährten Beitrages samt entsprechender Aufstellung; die Aufstellung muss nach großen Ausgabenposten unterteilt werden (ausgenommen die Abrechnungen laut Anlage E). Was die Personalkosten für unselbständig Beschäftigte betrifft, kann für jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin eine Übersicht mit den Ausgabeposten vorgelegt werden, erstellt von einem Wirtschaftsberater/einer Wirtschaftsberaterin oder der Person, die die Lohnstreifen ausarbeitet, versehen mit Stempel der Körperschaft und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin. Alle Ausgabenbelege müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen, quittiert sein, auf den Namen der begünstigten Körperschaft lauten und sich strikt auf das Tätigkeitsprogramm des Jahres des Beitragsansuchens beziehen,

c) eventuelle Erklärung bezüglich der effektiv ehrenamtlich geleisteten Stunden, wenn die Ansuchenden durch eine spezifische Ersatzerklärung nachweisen können, dass sie die geplante Initiative auch mit ehrenamtlicher Tätigkeit durchgeführt haben. Dazu sind genau die Anzahl der ehrenamtlich tätigen Personen anzuführen sowie die Art der ehrenamtlich geleisteten Arbeit und die Zahl der effektiven Arbeitsstunden. Nicht anerkannt werden die Stunden der Teilnahme an Bildungskursen oder an Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vorstandes, ehrenamtlich geleistete Stunden von Personal, welches in einem Dienstverhältnis zur Organisation steht oder für diese selbstständig arbeitet oder sonstige vermögensrechtliche Beziehungen zu dieser Organisation unterhält, sowie von Mitgliedern des Verwaltungsrates oder des Vorstandes geleistete Stunden für typische Tätigkeiten, die zur Ausübung ihrer Funktion zählen.

2. Die Beiträge für laufende Ausgaben müssen bis 30. April und jene für Investitionen bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese nicht zugleich vorgenommen wird, folgt, abgerechnet werden. Beiträge für laufende Ausgaben bezüglich der Führung von Einrichtungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e), g), h) und i) müssen bis 30. Juni abgerechnet werden, dasselbe gilt für Beiträge für die Führung der gemäß den Abkommen zwischen Land und Staat bestimmten Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge. Erstreckt sich die Realisierung von Bauten und Anlagen oder die Tätigung von Investitionsausgaben über mehrere Jahre, so sind die einzelnen Mehrjahresbeitragsraten, wie sie im Zeitplan angeführt sind, bis zu den in diesem Absatz vorgesehenen Terminen abzurechnen. Es gelten nur Belege, die ab dem Datum des Eingangsprotokolls des Beitragsansuchens ausgestellt werden.

3. Bei der Abrechnung können die zugelassenen laufenden Ausgaben im Ausmaß von höchstens 15 Prozent und jedenfalls im Höchstausmaß von 25.000,00 Euro durch Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeit gedeckt werden, wobei für jede ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde ein theoretischer Geldwert von 20,00 Euro festgesetzt wird. Für die Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e), g) und j) mit mehr als 50 genehmigten Plätzen beträgt das Höchstausmaß laut diesem Absatz 50.000,00 Euro. Die Erklärung bezüglich der ehrenamtlichen Tätigkeit darf nicht als Ausgabenbeleg zur Abrechnung des mit öffentlichen Beiträgen abgedeckten Teils der Ausgaben verwendet werden. Die ehrenamtlich geleisteten Arbeitsstunden können nur anerkannt werden, um die Differenz zwischen zugelassener Ausgabe und gewährtem Beitrag abzudecken. Sollte die effektiv getätigte Ausgabe geringer sein als der gewährte Beitrag, werden ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunden nicht anerkannt. Sozialgenossenschaften vom Typ B, Körperschaften laut Anlage F und Dachverbände dürfen die laufenden Ausgaben nicht durch Nachweis ehrenamtlich geleisteter Arbeitsstunden abrechnen; ausgenommen sind Dachverbände, deren Mitgliedsorganisationen vorwiegend private Körperschaften ohne Gewinnabsicht sind und keine Dienstleistungen erbringen; für diese ist es im Ausmaß von höchstens 5 Prozent der zugelassenen Ausgabe möglich.

4. Auf begründeten Antrag der daran interessierten Körperschaft kann zur Deckung der zugelassenen Ausgabe die Kompensation zwischen großen Ausgabenposten genehmigt werden. Der Antrag muss spätestens zusammen mit den Abrechnungsunterlagen eingereicht werden.

5. Bei Bauarbeiten erfolgt die Auszahlung der auf die erste folgenden Jahresraten im Rahmen des Zeitplans auf der Grundlage von Ausgabenaufstellungen und eventuellen Baufortschritten gegen Vorlage einer Erklärung der Körperschaft, aus welcher hervorgeht, dass für den bereits ausgezahlten Betrag entsprechende Ausgabenbelege vorliegen und dass im Bezugsjahr die im Ansuchen angegebenen Tätigkeiten, Lieferungen oder Arbeiten ordnungsgemäß erfolgten und die damit zusammenhängenden Ausgaben getätigt wurden. Dem letzten Auszahlungsansuchen ist die Abnahmebescheinigung oder, sofern eine solche nicht erforderlich ist, die von der Bauleitung ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und die Bewohnbarkeits- oder Bezugsfertigkeitsbescheinigung beizulegen.

6. Bei Erwerb von Liegenschaften erfolgt die Auszahlung des Restbetrags erst, wenn das positive Gutachten des technischen Landesbeirats zum Projekt über die technische und wirtschaftliche Machbarkeit vorliegt und die Eintragung des Eigentumserwerbs ins Grundbuch nachgewiesen wird. Dieses Verfahren gilt auch im Fall der entgeltlichen Bestellung von anderen dinglichen Rechten.

7. Verstreichen die Fristen laut Absatz 13 2 oder - bei genehmigter Fristverlängerung - laut Absatz 8, ohne dass Ausgabenbelege eingereicht wurden, können innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der obgenannten Fristen ausschließlich die Ausgabenbelege für die Abdeckung des bereits ausgezahlten Vorschusses nachgereicht werden. Nach Ablauf dieser 30 Tage müssen der Vorschuss oder der nicht abgerechnete Restbetrag desselben rückerstattet werden, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Auszahlungsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.

8. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann der Körperschaft auf begründeten Antrag bis 15. Dezember vor Fristablauf laut Absatz 2 eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Die zuständige Abteilungsdirektorin/Der zuständige Abteilungsdirektor kann eine Fristverlängerung um höchstens ein weiteres Jahr gewähren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Finanzierung dieser Investition oder die jeweilige Mehrjahresbeitragsrate automatisch als widerrufen.

9. Wird der Beitrag oder die jeweilige Mehrjahresbeitragsrate widerrufen, so müssen die entsprechenden bereits ausgezahlten und nicht belegten Beträge rückerstattet werden, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Auszahlungsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.

10. Bei Widerruf von Mehrjahresbeiträgen oder einzelnen Raten für die Realisierung von Bauten oder Investitionen haben die Begünstigten das Recht, einen Antrag auf erneute Gewährung eines Beitrags zur Fertigstellung des Bauwerkes oder zum Abschluss der Investition einzureichen.

11. Für die Abrechnung und Auszahlung von Beiträgen zur Führung von Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) gilt Folgendes:

a) Den Körperschaften, die gemäß Artikel 12 Absatz 6 um Auszahlung von Teilbeträgen ansuchen, werden maximal drei Teilbeträge im Jahr ausgezahlt, welche zusammen mit dem Vorschuss höchstens 80 Prozent des gewährten Beitrages betragen dürfen.

b) Die jeweiligen Teilbeträge werden wie folgt berechnet: Die Anzahl der gemeldeten und anerkannten Anwesenheiten, wie sie aus den täglich dem zuständigen Amt übermittelten Anwesenheitslisten hervorgehen, wird mit dem entsprechenden Pauschalbetrag laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) oder Buchstabe h) oder laut Artikel 2 Absatz 1 der Anlage E multipliziert.

c) Dem Vorschussansuchen laut Artikel 18 und dem Ansuchen um Auszahlung des Saldos müssen die Unterlagen laut Artikel 7 der Anlage E beigelegt werden.

Artikel 20
Kürzung des Beitrags und Rückzahlung

1. Die Gewährung der Förderungen laut gegenständlichem Beschluss erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel. Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um allen Ansuchenden einen Beitrag in dem in diesen Richtlinien vorgesehenen Ausmaß zu gewähren, werden vorrangig jene Beitragsansuchen im Höchstausmaß laut Artikel 4 berücksichtigt, die Tätigkeiten betreffen, welche in Anwendung des Landessozialplans oder aufgrund eines zeitweiligen außerordentlichen Bedarfes als vorrangig betrachtet werden, ansonsten wird das Ausmaß der Förderung reduziert oder die Förderungsgesuche von Amts wegen abgelehnt.

2. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als die zulässigen oder als die gemäß Absatz 1 neu festgesetzten Ausgaben sind, wird der Beitrag von Amts wegen gekürzt und auf den Betrag der effektiv getätigten Ausgaben mit dem bereits gewährten Prozentsatz neu berechnet.

3. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als der ausgezahlte Vorschuss oder die gemäß Artikel 19 Absatz 11 ausgezahlten Teilbeträge sind, setzt das zuständige Amt die Höhe des für die effektiv getätigten Ausgaben zustehenden Beitrags neu fest und fordert die Körperschaft zur Rückerstattung des überschüssigen Betrags, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, auf.

Artikel 21
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen im Mindestausmaß von sechs Prozent durch, indem es die originalen Ausgabenbelege einsieht und die Übereinstimmung und die Ordnungsmäßigkeit der effektiv getätigten Ausgaben mit den Angaben in der Ersatzerklärung überprüft.

2. Die zu kontrollierenden Beitragsempfänger werden nach dem Zufallsprinzip von einer Kommission ausgewählt, welche vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Soziales ernannt wird und aus ihm/ihr selbst, aus dem Direktor/der Direktorin des zuständigen Landesamtes sowie aus einem fachkundigen Beamten/einer fachkundigen Beamtin besteht.

3. Die Auswahl laut Absatz 2 erfolgt bis 31. Dezember eines jeden Jahres unter den beitragsbegünstigten Körperschaften, denen das zuständige Amt in den vorhergehenden Monaten den Saldobetrag ausgezahlt hat.

4. Kontrolliert werden

a) die Richtigkeit der Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin,

b) die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege in Höhe der zugelassenen Ausgaben und ihr effektiver Zusammenhang mit den geförderten Ausgaben,

c) die Eintragung der mit der Förderung zusammenhängenden Buchhaltungsunterlagen in das Kassenregister und/oder in die anderen von der Satzung und der Geschäftsordnung der Körperschaft vorgesehenen Register,

d) die Auszüge aus dem vom Begünstigten im Ansuchen angegebenen Konto zur Überprüfung der korrekten Verwaltung der Beiträge, wobei zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sensible Daten auch teilweise abgedeckt sein können,

e) die Übereinstimmung der in der Erklärung angegebenen ehrenamtlichen Leistungen mit den statutarischen Zielen der Körperschaft und den effektiv durchgeführten Tätigkeiten und Initiativen.

4. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22
Übergangsbestimmungen

1. Falls nicht anders bestimmt, gelten diese Änderungen sowohl für Ansuchen, die ab dem Tag ihrer Veröffentlichung vorgelegt werden, als auch für bereits eingereichte und noch nicht genehmigte Ansuchen.

2. Die Änderung laut Artikel 2 Absatz 1 der Anlage E gilt für die ab dem Inkrafttreten des neuen Abkommens zwischen dem Land und den zuständigen staatlichen Stellen gemeldeten und anerkannten Anwesenheiten. Für die vorherigen Anwesenheiten gilt der bis zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Betrag von 28,00 Euro pro Person und Aufenthaltstag.

Artikel 23
Außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der Preiskrise für das Jahr 2022

1. Um den Trägern eine teilweise Deckung der Mehrkosten aufgrund der außerordentlichen Zunahme der Kosten in den Bereichen „Soziale Inklusion und Randgruppen“ gemäß Artikel 7 mit Ausnahme der Buchstaben e) g) h) und i), „Kinder- und Jugendschutz“ gemäß Artikel 8 mit Ausnahme des Buchstaben f), „Senioren“ gemäß Artikel 9 mit Ausnahme der Buchstaben b) und c), „Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeitserkrankungen“ gemäß Artikel 10 mit Ausnahme des Buchstaben d), und „Bereichsübergreifende Tätigkeit“ gemäß Artikel 11 mit Ausnahme der Buchstaben b), c), d) und d/bis) garantieren zu können, wird der für das Jahr 2022 gewährte Beitrag für laufende Ausgaben, auf den bereits zugelassenen Ausgaben von Amts wegen neu berechnet, indem der jeweils vorgesehene Prozentsatz für die Führung von stationären und teilstationären Sozialhilfeeinrichtungen um 6 Prozent und jener für die restlichen Angebote um 3 Prozent erhöht wird. Es erfolgt keine Neuberechnung von Amts wegen des Beitrages, wenn im bereits eingereichten Ansuchen, auf das die Berechnung Bezug nimmt, keine Ausgaben laut Absatz 2 angeführt sind.

„2. Der Zusatzbeitrag wird nur dann im vollen Ausmaß ausbezahlt, wenn bei der Abrechnung die effektiv getätigten Führungsausgaben (für Strom, Wasser und Gas, Heizung, Putzdienst, Kondominium Spesen) unter Ausschluss der anderen Ausgaben, höher sind als die zum Beitrag zugelassenen Ausgaben, und zwar mindestens im Ausmaß der aus den oben angeführten Prozentsätzen resultiert.“

„3. Sind die effektiv getätigten Führungsausgaben zwar höher als jene zum Beitrag zugelassenen Ausgaben aber geringer als die obgenannten Prozentsätze, wird der Beitrag proportional gekürzt. Auf jeden Fall darf der auszuzahlende Beitrag die Differenz zwischen der zum Beitrag zugelassenen und der effektiv getätigten Ausgabe für diese Ausgabenposten nicht überschreiten.“

4. Für die Ausgaben für Strom und Heizung, welche über die anerkannten Ausgaben für den Beitrag laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) hinausgehen, kann den Einrichtungen laut demselben Buchstaben g), aufgrund eines Gesuches ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt und aufgrund der eingereichten Belege der Mehrkosten ausbezahlt werden, wenn die anerkannten Ausgaben für den Beitrag laut Buchstabe g) mindestens 15 Prozent dieser Kosten für Strom-, Wasser-, Abfall- und Heizkosten enthalten; der selbe Beitrag in Höhe von höchstens 90 Prozent der zugelassenen Ausgabe kann auch Einrichtungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h) gewährt und aufgrund der eingereichten Belege der Mehrkosten ausbezahlt werden.

5. Kein Anrecht auf diesem Beitrag haben Einrichtungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) welchen die zusätzliche Aufgabe der Erstaufnahme zukommt oder deren Immobilie eine Fläche von 3.000 m² und mehr vorweist.

6. Um den außergewöhnlichen Bedarf, aufgrund der starken Preissteigerung entgegenwirken zu können, können die Prozentsätze laut vorliegenden Kriterien, falls notwendig, auch den Maximalprozentsatz von 85 Prozent laut Artikel 20/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung übersteigen.

Artikel 24
Außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der Preiskrise für das Jahr 2023 im Bereich “Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeitserkrankungen“

1. Den privaten Körperschaften wird für den Zeitraum im Jahr 2023, in dem diese ein Hallenbad vorrangig als Sozialhilfetätigkeit im Sinne der einschlägigen Landesgesetze betreiben, für die Zielsetzung laut Artikel 10, Absatz 1 Buchstabe e) ein Beitrag von 95% der zugelassenen Ausgaben zur teilweisen Deckung der Mehrkosten im Bereich Energie gewährt, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls für die Deckung dieser Mehrkosten vorgesehenen Einnahmen;

2. Zum Zweck laut Absatz 1 reichen die privaten Körperschaften innerhalb der Fristen laut Artikel 12 Absatz 1 ein eigenes Beitragsansuchen ein, wobei sie einen Nutzungsplan des Hallenbades durch die verschiedenen Nutzergruppen beilegen;

3. Es müssen Ausgabenbelege im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) zur Abrechnung der Mehrkosten im Jahr 2023 im Vergleich zum selben Zeitraum von April 2021 bis März 2022 für Strom, Gas und Heizung für das Hallenbad vorgelegt werden und diese müssen nach Einreichen des Beitragsansuchens ausgestellt sein. Bei der Abrechnung des Beitrags muss eine Aufstellung hinsichtlich der effektiven Nutzung des Hallenbades durch die verschiedenen Nutzergruppen vorgelegt werden. Die aus den Ausgabenbelegen resultierenden Mehrkosten werden anteilmäßig in Bezug auf die Nutzung des Hallenbades durch Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen berücksichtigt;

4. Private Körperschaften, bei denen die Ausgaben für Hallenbäder, auch nur teilweise, durch Vereinbarungen und Verträge mit den Trägern der Sozialdienste finanziert werden sind vom Beitrag laut Absatz 1 ausgenommen.

ANLAGE A (Artikel 6 Absatz 1)

Beiträge an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung benachteiligter Personen

Artikel 1
Begünstigte

1. Beitragsberechtigt sind Sozialgenossenschaften, welche laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, gegründet wurden, im Landesregister laut Regionalgesetz vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, eingetragen und in Südtirol tätig sind. Die Arbeitseingliederungsprojekte müssen in Südtirol durchgeführt werden.

Artikel 2
Förderfähige Tätigkeit

1. Zur Förderung zugelassen sind nur die laufenden Ausgaben in Zusammenhang mit der Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen, wie sie von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung, und von Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 22. Oktober 1988, Nr. 24, in geltender Fassung, festgelegt wurden.

Artikel 3
Zulässige Ausgaben

1. Folgende laufende Ausgaben sind zulässig:

a) Personalkosten: Gehälter, Steuern, Sozialabgaben, Ergänzungsfürsorge, Abfertigungsrückstellung, Honorare, Weiter- und Fortbildung, Spesenrückvergütung, Arbeitsbekleidung, Mensadienst. Diese Ausgaben sind nur für folgende Personengruppen im jeweils angegebenen Ausmaß zulässig:

1) benachteiligte Personen: 90 Prozent der Ausgaben bei einer Mindestanzahl von 12 Wochenstunden,

2) Sozialreferent/Sozialreferentin maximal 100 Prozent,

3) Tutor/Bezugsperson am Arbeitsplatz für jeden einzelnen Produktionssektor: maximal 100 Prozent,

4) Direktor/Direktorin: maximal 30 Prozent.

b) Spesenrückvergütung für ehrenamtlich Tätige: 100 Prozent,

c) allgemeine Ausgaben: maximal 5 Prozent des Gesamtbetrages der zugelassenen Ausgaben laut den Buchstaben a) und b).

2. Die Summe der zulässigen Ausgaben laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 2), 3) und 4) darf nicht höher sein als 75 Prozent der zulässigen Ausgaben laut Ziffer 1) desselben Buchstabens; dieser Prozentsatz wird auf 85 Prozent erhöht, wenn mindestens die Hälfte der eingegliederten benachteiligten Personen das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Falls im Laufe des Jahres mindestens fünf Personen eine Eingliederung in Form von Betriebspraktika oder Anvertrauungsabkommen mit einer Mindestdauer von drei Monaten abgeschlossen haben, werden die oben genannten Prozentsätze um 4 Prozentpunkte erhöht. Für je zwei benachteiligte Personen, welche im Jahr vor dem Beitragsansuchen die Sozialgenossenschaft nach Abschluss des Eingliederungsprozesses verlassen haben und zum Zeitpunkt des Ansuchens ein reguläres Arbeitsverhältnis nachweisen können, werden die oben genannten Prozentsätze um weitere 2,5 Prozentpunkte, insgesamt aber maximal um 5 Prozentpunkte, erhöht.

Artikel 4
Ausmaß des Beitrages

1. Der zu gewährende Beitrag beträgt 75 Prozent der zugelassenen Ausgabe.

2. Der gewährte Beitrag darf auf keinen Fall höher als der beantragte Beitrag sein.

Artikel 5
Antragsstellung

1. Das Ansuchen wird auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Ansuchenden unterzeichnet sein.

2. Dem Ansuchen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Kopie des Gründungsaktes und des Statuts oder eine Erklärung, dass diese Unterlagen dem Amt in der geltenden Fassung bereits vorgelegt wurden,

b) kurzer, mit statistischen Daten versehener Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit auf der Grundlage eines vom zuständigen Amt erstellten Datenblattes,

c) kurzer Planungsbericht über die im Bezugsjahr vorgesehene Tätigkeit mit besonderem Augenmerk auf die Arbeitseingliederungen und Plan für die interne/externe Fortbildung des für den Sozialbereich zuständigen Personals der Genossenschaft,

d) Lebenslauf der Sozialreferenten oder Erklärung, dass diese Unterlagen bereits im Amt aufliegen, bei welchem das Beitragsansuchen eingereicht wird,

e) falls zutreffend, Erklärung, dass im Bezugsjahr für die im Ansuchen angeführten laufenden Ausgaben andere öffentliche Beiträge bezogen oder beantragt wurden, mit Angabe des betreffenden Amtes, des Gegenstands des Ansuchens, des beantragten Betrages und des eventuell zugewiesenen Beitrages und mit schriftlicher Verpflichtung, dem Amt unverzüglich eventuelle neue Ansuchen oder erhaltene Beiträge mitzuteilen,

f) Beschreibung des von der Genossenschaft verwendeten Konzeptes für die soziale und berufliche Eingliederung benachteiligter Personen mit Angabe der verschiedenen Phasen des Projektes oder Erklärung, dass diese Unterlage dem Amt bereits vorgelegt worden ist,

g) Eigenerklärung über die kontinuierliche Zusammenarbeit mit den zuweisenden Körperschaften/Diensten und die periodische Durchführung von Monitoring-Treffen, welche anhand eigener, bei der Genossenschaft aufzubewahrender Anwesenheitslisten erfasst werden,

h) letzte in der Handelskammer hinterlegte Bilanz oder, falls es sich um neu gegründete Genossenschaften handelt, Finanzplan für das Bezugsjahr des Beitragsansuchens,

i) Eigenerklärung über die Einhaltung der nationalen und lokalen Arbeitsverträge, der Für- und Vorsorgebestimmungen und der Arbeitssicherheitsbestimmungen,

j) Eigenerklärung zur Bestätigung des positiven Ausgangs der zweijährigen Revisionen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 2. August 2002, Nr. 220, in geltender Fassung, und Regionalgesetz vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung; im Fall von „vertagtem“ Ausgang wird der Grund für die Vertagung überprüft,

k) Eigenerklärung über die Anwendung eines Konzeptes für die soziale und berufliche Eingliederung benachteiligter Personen, welches durch individuelle Projekte jeweils die Zielsetzung, die Zeiten, die Art der Überprüfung und die Ergebnisse des Projektes festlegt,

l) Eigenerklärung, mit der bestätigt wird, dass bei Einreichen des Beitragsansuchens mindestens drei benachteiligte Personen in der Genossenschaft für jeweils mindestens zwölf Wochenstunden angestellt sind,

m) Eigenerklärung über den Einsatz eines Sozialreferenten/einer Sozialreferentin mit folgender beruflicher Qualifikation oder mit wenigstens dreijähriger Berufserfahrung im sozialen Bereich: Behindertenerzieher/Behindertenerzieherin, Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, Arbeitserzieher/Arbeitserzieherin, Sozialassistent/ Sozialassistentin, Soziologe/Soziologin, Pädagoge/Pädagogin, Psychologe/Psychologin, Betreuer/Betreuerin für Menschen mit Behinderung, Sozialbetreuer/Sozialbetreuerin oder gleichgestellte Berufsbilder,

n) Eigenerklärung über den Einsatz von Tutoren/Tutorinnen oder Bezugspersonen am Arbeitsplatz.

Artikel 6
Kürzungen

1. Wenn die finanzielle Verfügbarkeit nicht ausreicht, um allen Ansuchenden einen Beitrag im vorgesehenen Ausmaß zu gewähren, werden vorrangig, auch mittels Reduzierung der zugelassenen Ausgabe zu Lasten der anderen Genossenschaften, die Beitragsansuchen jener Genossenschaften berücksichtigt, welche bereits in den Vorjahren Beiträge erhalten haben.

Artikel 7
Verweis

1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Anlage geregelt ist, gelten die allgemeinen Richtlinien.

ANLAGE B (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f)

Beiträge zur Durchführung von Meeraufenthalten für Minderjährige

Artikel 1
Begünstigte

1. Anrecht auf Beiträge für laufende Ausgaben haben private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, die Meeraufenthalte für Minderjährige mit ständigem Aufenthalt in der Provinz Bozen organisieren.

Artikel 2
Zielsetzung

1. Die Meeraufenthalte müssen Gelegenheit zur Sozialisierung bieten, Präventionstätigkeit beinhalten und die Sozialkompetenz der minderjährigen Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Initiative fördern.

2. Die Meeraufenthalte sind vorrangig für Minderjährige gedacht, die sowohl in finanzieller als auch in sozialer Hinsicht in schwierigen familiären Verhältnissen leben, und zielen darauf, das Wohlbefinden der gesamten Familie zu verbessern.

3. Die Aufenthalte müssen eine Gelegenheit zur Begegnung in einem multikulturellen Kontext bieten, die Integration von Minderjährigen mit Behinderung begünstigen und das soziale Verhalten des/der Minderjährigen fördern.

4. Die beitragsbegünstigte Körperschaft garantiert die Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Trägern von sozialen Diensten in der Provinz Bozen zu dem Zweck, die Integration von Minderjährigen aus schwierigen familiären Verhältnissen zu fördern.

Artikel 3
Strukturelle Merkmale

1. Der Meeraufenthalt muss in einer Einrichtung angeboten werden, welche sich im Eigentum der beitragsansuchenden Körperschaft befindet und folgende Merkmale aufweist:

a) Fläche des Innenbereichs der Einrichtung nicht unter 10 m² pro Minderjährigem/Minderjähriger und Außenfläche nicht unter 26 m² pro Minderjährigem/Minderjähriger,

b) Spielplätze und Grünflächen im Freien,

c) Gemeinschaftsräume im Inneren des Gebäudes zur Durchführung von pädagogischer Gruppenaktivität,

d) Verfügbarkeit eines Teils des Strandes nur für eigene Zwecke.

Artikel 4
Ermächtigungen und Genehmigungen

1. Der Beitragsbegünstigte muss im Besitz sämtlicher gesetzlicher Erlaubnisse und Genehmigungen zur Durchführung von gastgewerblicher Tätigkeit sein oder im Besitz gleichwertiger Unterlagen.

Artikel 5
Pädagogisches Konzept

1. Der Meeraufenthalt muss auf einem pädagogischen Konzept beruhen, welches Folgendes vorsieht:

a) die Persönlichkeit der Minderjährigen stärken,

b) die Sozialkompetenz der Minderjährigen entwickeln (Kooperation, Umgang mit Konflikten, Beteiligung an gruppendynamischen Prozessen, Integration, interkultureller Austausch, Verantwortung für das eigene Handeln usw.),

c) die Selbständigkeit der Minderjährigen entwickeln,

d) den Minderjährigen Werte wie Freundschaft, Toleranz, Offenheit, Öffnung dem anderen gegenüber zu vermitteln und ihn darauf zu sensibilisieren,

e) sportliche Aktivität fördern.

Artikel 6
Betreuungspersonal

1. Der Beitragsbegünstigte muss vor Ort die Anwesenheit einer pädagogisch verantwortlichen Person mit spezifischer Ausbildung sowie mindestens einer Betreuungs- und Aufsichtsperson pro dreizehn Minderjährigen garantieren.

2. Die Betreuungs- und Aufsichtspersonen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und eine sozialerzieherische Ausbildung vorweisen oder vor dem Meeraufenthalt wenigstens eine Ad-hoc-Schulung der organisierenden Körperschaft absolviert haben.

Artikel 7
Beteiligung der Familien an den Kosten des Dienstes

1. Die Kostenbeteiligung der Familien wird von den Körperschaften, welche die Meeraufenthalte organisieren, festgelegt; diese können verschiedene Beteiligungsstufen (normal, reduziert und erhöht) und eventuell Modalitäten zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familien festlegen.

Artikel 8
Ausmaß des Beitrags

1. Der Beitrag wird nach Prüfung der zulässigen Ausgaben gewährt und entspricht maximal 60 Prozent der zugelassenen Ausgaben.

Artikel 9
Verweis

1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Anlage geregelt ist, gelten die allgemeinen Richtlinien.

ANLAGE C (Artikel 9 Absätze 2 und 3 Buchstaben a), b) und d) )

Investitionen im Bereich „Senioren”

Artikel 1
Neubau oder Ankauf

1. Für den Neubau von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung sind folgende Fixbeträge zugelassen:

a) Seniorenwohnheime: pro Bett 180.000 Euro,

b) betreute Wohnformen für Senioren und Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren:

1) pro Bett 107.000. Euro oder pro Wohnung 118.000 Euro,

2) Gemeinschaftsraum oder Gemeinschaftsküche: 47.000 Euro,

c) Tagespflegeheim: pro Platz 68.000 Euro,

c) Außenstellen der Tagesstätten der Hauspflege: 196.000 Euro,

e) Räumlichkeiten für Seniorenklubs: 196.000 Euro.

2. Bei Ankauf von Einrichtungen werden die zugelassenen Kosten im Rahmen der Beträge laut Absatz 1 auf der Grundlage eines Gutachtens des Landesamtes für Schätzungen und Enteignungen oder eines beeideten Schätzers/einer beeideten Schätzerin festgelegt.

3. Bei Grundankauf für den Bau, Um- oder Zubau werden die zugelassenen Kosten auf der Grundlage eines Gutachtens des Landesamtes für Schätzungen und Enteignungen oder eines beeideten Schätzers/einer beeideten Schätzerin festgelegt.

Artikel 2
Umbau

1. Für den Umbau von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung sind folgende Fixbeträge zugelassen:

a) Seniorenwohnheime: pro Bett 126.000 Euro,

b) betreute Wohnformen für Senioren und Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren:

1) pro Bett 75.000 Euro oder pro Wohnung 86.000 Euro,

2) Gemeinschaftsraum oder Gemeinschaftsküche: 39.000 Euro,

c) Tagespflegeheim: pro Platz 50.000 Euro,

d) Außenstellen der Tagesstätten der Hauspflege: 157.000 Euro,

e) Räumlichkeiten für Seniorenklubs: 157.000 Euro.

2. Der vollständige Umbau von Seniorenwohnheimen, welche nicht als Seniorenwohnheim oder stationäre sozio-sanitäre Einrichtung genutzt wurden, gilt im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 als Neubau.

Artikel 3
Personalzimmer und Hausmeisterwohnung

1. Im Falle von Seniorenwohnheimen, betreuten Wohnformen für Senioren und Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren sind Ausgaben für die Realisierung von Personalzimmern im Ausmaß von höchstens 10 Prozent der Betten der Einrichtung zum Beitrag zugelassen.

2. Der zugelassene Fixbetrag für die Realisierung eines Personalzimmers beläuft sich auf 55.000 Euro.

3. Der zugelassene Fixbetrag für die Realisierung einer Hausmeisterwohnung beläuft sich auf 71.000 Euro.

Artikel 4
Planung

1. Für die Planung werden einmalig je Bauvorhaben Ausgaben im Ausmaß von 150.000 Euro zum Beitrag zugelassen, welche als Vorschuss auf den effektiven Beitrag ausgezahlt werden.

2. Bei Bauvorhaben, welche stationäre Einrichtungen für Senioren betreffen, kann der Vorschuss laut Absatz 1 nur dann gewährt werden, wenn eine Einverständniserklärung der betroffenen Gemeinden vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass sie einen künftigen Bau oder Umbau befürworten.

Artikel 5
Weitere zugelassene Ausgaben

1. In Sondersituationen werden bei triftiger Begründung zusätzliche Ausgaben, die bei Einreichung des Gesuches nicht vorhersehbar waren, bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 25 Prozent der für den Neubau, Umbau und die Personalzimmer sowie die Hausmeisterwohnung zugelassenen Ausgabe für folgende Investitionen zugelassen und eventuell auch mit einem zusätzlichen Einjahresbeitrag gedeckt:

a) Aushub und Spezialgründungen: Mehrausgaben gegenüber dem Kostenvoranschlag für Aushub und Spezialgründungen bei besonders schwierigem Baugrund und für erdbebensicheres Bauen,

b) Mehrausgaben, die sich aufgrund von Auflagen der Landesabteilung Denkmalpflege ergeben.

Artikel 6
Auflagen

1. Bei den Investitionen müssen sämtliche Bestimmungen des Landes in Bezug auf die technischen Anforderungen an die Einrichtungen und auf deren Merkmale beachtet werden.

2. Die Förderung von allgemeinen Umbauten ist in der Regel erst nach mindestens 15 Jahren nach dem Ende des Baus oder des letzten Umbaus der Einrichtung zulässig.

Artikel 7
Instandsetzung und Instandhaltung, Ankauf von Geräten sowie Ausstattung und Einrichtung

1. Für die Seniorenwohnheime sind folgende Fixbeträge zugelassen:

a) Allgemeine Einrichtung von Neubauten:

1) pro Bett 55.000 Euro,

2) Küche: 243.000 Euro,

3) Wäscherei: 126.000 Euro,

b) Kraftfahrzeuge: Artikel 14, Absatz 7, Buchstabe c),

2. Für betreute Wohnformen für Senioren und Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren sind folgende Fixbeträge zugelassen:

a) Einrichtung: pro Bett 19.000 Euro,

b) Gemeinschaftsraum oder Gemeinschaftsküche: 31.000 Euro,

c) Waschküche: 8.000 Euro,

d) technische bzw. digitale Hilfsmittel, die eine interaktive Kommunikation garantieren und somit zur besseren Betreuung und Sicherheit der Bewohner/Bewohnerinnen beitragen: 3.900 Euro pro Bett.

3. Für die Hauspflege und die Tagespflegeheime sind für Fahrzeuge die Fixbeträge laut Artikel 14, Absatz 7, Buchstabe c) zugelassen,

4. Für das Tagespflegeheim sind folgende Fixbeträge zugelassen:

a) für die Einrichtung: 94.000 Euro,

b) für die Teeküche: 16.000 Euro.

5. Für die Außenstellen der Tagesstätten der Hauspflege ist ein Fixbetrag von 71.000 Euro für die Einrichtung zugelassen.

6. Für die Räumlichkeiten von Seniorenklubs sind folgende Fixbeträge zugelassen:

a) für die Einrichtung: Euro 16.000 Euro.

7. Für alle Einrichtungen gilt Folgendes:

a) Ausgaben für die Instandhaltung sowie für den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen werden auf der Grundlage des Kostenvoranschlags zugelassen,

b) nicht zulässig sind Ausgaben für kleine Instandhaltungsarbeiten und für Ankäufe bis zu 2.500 Euro für Seniorenklubs und bis zu 5.000 Euro für alle anderen Einrichtungen sowie Ausgaben für Sanitätsmaterial und Verbrauchsmaterial.

Artikel 8
Verweis

1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Anlage geregelt ist, gelten die allgemeinen Richtlinien.

ANLAGE D (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)

(gestrichen mit Beschluss Nr. 1028 vom 21.11.2023)

ANLAGE E (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g)

Beiträge für die Führung der gemäß den Abkommen zwischen Land und Staat bestimmten Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge

Artikel 1
Begünstigte

1. Anrecht auf Beiträge für laufende Ausgaben haben Körperschaften ohne Gewinnabsicht, welche Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) der allgemeinen Bestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Landes und der zwischen dem Land und den zuständigen staatlichen Stellen getroffenen Abkommen führen.

2. Die Körperschaften müssen die Voraussetzungen erfüllen, die in den in Absatz 1 genannten Abkommen vorgesehen sind, und ausdrücklich erklären, dass sie bedingungslos die Art und Weise der Erbringung der mit der Aufnahme verbundenen Leistungen, die aus diesen Abkommen erwachsenden Pflichten und Vorschriften sowie die Art und Weise der Führung der Einrichtung akzeptieren.

Artikel 2
Ausmaß des Beitrags

1. Der Beitrag entspricht höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgaben, darf aber in keinem Fall den von den Abkommen laut Artikel 1 vorgesehenen Betrag überschreiten.

2. Wird die Dienstleistung in einer Aufnahmeeinrichtung erbracht, welche zu diesem Zwecke angemietet werden muss, so steht der Körperschaft ein zusätzlicher Beitrag für die Miete zu.

Artikel 3
Fristen für die Einreichung der Ansuchen

1. Das Beitragsansuchen ist auf einem entsprechenden Vordruck abzufassen, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft zu unterzeichnen und beim zuständigen Landesamt der Abteilung Soziales innerhalb des Bezugsjahres einzureichen.

2. Erfolgt während des Jahres eine Aufstockung der anerkannten Plätze, kann die Körperschaft im selben Jahr beim zuständigen Landesamt entsprechende Beitragsansuchen zur Ergänzung des ersten Ansuchens nachreichen. Wird eine neue Einrichtung eröffnet, kann die Körperschaft ein entsprechendes neues Ansuchen einreichen.

3. Die Ansuchen um Auszahlung von Teilbeträgen des gewährten Beitrages für laufende Ausgaben zur Führung von Flüchtlingseinrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) der allgemeinen Bestimmungen sind auf entsprechendem Vordruck abzufassen und im Bezugsjahr einzureichen.

Artikel 4
Zulässige Ausgaben

1. Zulässig sind die Ausgaben laut Artikel 14 der allgemeinen Bestimmungen und zusätzlich die Ausgaben, welche die Körperschaften gemäß den Abkommen laut Artikel 1 dieser Anlage tätigen.

Artikel 5
Vorschüsse

1. Die Gewährung und Auszahlung folgender Vorschüsse kann beantragt werden:

a) ein Vorschuss im Ausmaß von höchstens 70 Prozent des im Vorjahr gewährten Beitrags; das Ansuchen muss auf dem entsprechenden Vordruck abgefasst werden; falls sich der im Vorjahr gewährte Beitrag nicht auf ein ganzes Jahr bezieht, kann der Vorschuss im Sinne von Buchstabe b) aufgestockt werden,

b) im ersten Beitragsjahr: ein Vorschuss im Ausmaß von höchstens 70 Prozent des für das laufende Jahr auf der Grundlage des ersten Ansuchens gewährten Beitrags.

Artikel 6
Abrechnung der Vorschüsse

1. Für die Abrechnung der Vorschüsse sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a) eine Erklärung über die ordnungsgemäß durchgeführte Führung der Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge,

b) eine Erklärung über die gemäß den Vorgaben durchgeführte Erbringung der finanziellen Leistungen laut Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a) der allgemeinen Bestimmungen.

Artikel 7
Abrechnung und Auszahlung

1. Der Beitrag kann in einmaliger Zahlung oder in Teilbeträgen gemäß Artikel 19 Absatz 11 der allgemeinen Bestimmungen ausgezahlt werden.

2. Die Auszahlung des Saldo erfolgt

a) gegen Vorlage eines vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft unterzeichneten Ansuchens,

b) gegen Vorlage der Unterlagen, die in den Abkommen laut Artikel 1 dieser Anlage vorgesehen sind,

c) gegen Vorlage der Erklärung über die gemäß den Vorgaben durchgeführte Erbringung der finanziellen Leistungen laut Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a) der allgemeinen Bestimmungen, welche gemäß dem vom zuständigen Amt ausgearbeiteten Vorlage zu erstellen ist,

d) nachdem das zuständige Amt festgestellt hat, dass die Zahl der Anwesenheiten, die für jede Einrichtung aus den ihm täglich übermittelten Anwesenheitslisten hervorgeht, der Anzahl der im Rahmen der genehmigten Plätze anerkannten Anwesenheiten entspricht und somit der entsprechende Betrag ausgezahlt werden kann.

3. Der gewährte Beitrag wird nur dann zur Gänze ausgezahlt, wenn die getätigten Ausgaben zumindest gleich hoch sind wie die gesamten anerkannten Ausgaben.

4. Für die Abrechnung zur Auszahlung des Saldos wird eine vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der ansuchenden Körperschaft unterzeichnete zusammenfassende Aufstellung eingereicht. Diese Aufstellung ist gemäß der vom zuständigen Amt ausgearbeiteten Vorlage zu erstellen und muss folgende Informationen enthalten:

a) alle einzelnen Ausgaben, unterteilt nach großen Ausgabeposten laut Artikel 14 und 19 der allgemeinen Bestimmungen sowie die Ausgaben, welche sich vom Abkommen laut Artikel 1 Absatz 1 dieser Anlage ableiten lassen,

b) die genaue Angabe der erworbenen Güter oder Dienstleistungen mit dem entsprechenden Betrag,

c) die Eckdaten der entsprechenden Ausgabenbelege und Gutschriften oder gleichwertiger Unterlagen im Besitz der Körperschaft, wie Art der Unterlage, Firmenname, Nummer, Datum und gezahlter Betrag,

d) eine Aufstellung der Personalkosten betreffend die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) der allgemeinen Bestimmungen,

e) andere in der Vorlage angeführte und für die Rechnungslegung und die Auszahlung notwendige Informationen.

Artikel 8
Kürzung und Rückzahlung des Beitrages

1. Sind die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als der gewährte Beitrag oder die bereits ausgezahlten Teilbeträge oder ist die effektive Anzahl der Anwesenheiten niedriger als die der anerkannten Anwesenheiten, setzt das zuständige Landesamt die Höhe des zustehenden Beitrags auf der Grundlage der effektiv getätigten Ausgaben oder der effektiven Anzahl der Anwesenheiten neu fest und fordert von der Körperschaft die Rückzahlung des überschüssigen Betrags zuzüglich gesetzlicher Zinsen.

Artikel 9
Verweis

1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Anlage und durch die Abkommen laut Artikel 1 dieser Anlage geregelt ist, gelten, sofern vereinbar, die allgemeinen Richtlinien.

ANLAGE F (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d)

Beiträge für die Aus- und Fortbildung

Artikel 1
Begünstigte

1. Anrecht auf Beiträge für laufende Ausgaben haben Körperschaften ohne Gewinnabsicht, welche unter Beachtung der Vorgaben des Landes folgende Tätigkeiten durchführen:

a) Initiativen und Angebote des von der Landesabteilung Soziales genehmigten jährlichen Programms für die Aus- und Fortbildung im Sozialbereich, in der Folge als Bildungsprogramm bezeichnet,

b) die mit der Landesabteilung Soziales vereinbarten Kurse,

1) wenn es nicht möglich ist, die vom Bildungsprogramm vorgesehenen Initiativen und Angebote aus Gründen, die nicht der Körperschaft angelastet werden können, durchzuführen (Ersatzkurse),

2) wenn die Ämter der genannten Landesabteilung spezifische Aus- oder Fortbildung anfordern (Ad-hoc-Kurse).

Artikel 2
Ausmaß des Beitrags

1. Der Beitrag entspricht höchstens 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben, darf aber in keinem Fall den Gesamtbetrag von 2.025,00 Euro pro Kurstag für jede Initiative und jedes Angebot des Bildungsprogramms überschreiten; die Kurstage der Ersatz- und Ad-hoc-Kurse werden bei der Berechnung des Gesamtbetrages nicht berücksichtigt.

Artikel 3
Zulässige Ausgaben

1. Zulässig sind die Ausgaben laut Artikel 14 der allgemeinen Richtlinien; in Abweichung der von der Landesregierung festgelegten Höchstsätze der Honorare (aktueller Beschluss vom 31. März 2015, Nr. 385), sind die Ausgaben laut Artikel 14 Absatz 3 zur Gänze zugelassen.

Artikel 4
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Auszahlung des Saldo erfolgt

a) gegen Vorlage eines Ansuchens, verfasst auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular und unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft,

b) gegen Vorlage der Erklärung über die gemäß den Vorgaben des Bildungsprogramms oder gemäß Vereinbarung abgehaltenen Kurstage, mit Angabe der Teilnehmerzahl,

c) nachdem das zuständige Amt festgestellt hat, dass die abgehaltenen Kurstage den vom Bildungsprogramm vorgesehenen bzw. den vereinbarten entsprechen.

3. Für die Abrechnung zur Auszahlung des Saldo sind auch die Ausgaben für die vereinbarten Ersatz- und Ad-hoc-Kurstage zugelassen.

4. Der gewährte Beitrag wird nur dann zur Gänze ausgezahlt, wenn die getätigten Ausgaben mindestens 75 Prozent der anerkannten Gesamtausgaben betragen.

Artikel 5
Kürzung des Beitrags

1. Ist die effektive Anzahl der Kurstage niedriger als die Anzahl der vom Bildungsprogramm vorgesehenen oder der vereinbarten Kurstage oder sind die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als die zugelassenen Ausgaben, wird der Beitrag von Amts wegen gekürzt und die anerkannten Ausgaben werden auf der Grundlage der effektiven Kurstage neu berechnet bzw. auf der Grundlage der effektiv getätigten Ausgaben reduziert.

Artikel 6
Verweis

1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Anlage geregelt ist, gelten, sofern vereinbar, die allgemeinen Richtlinien.

 

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