1. Im Bereich Senioren werden für laufende Ausgaben Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:
a) für Tätigkeiten und Initiativen von Seniorenklubs oder von eigenständigen Organisationseinheiten, deren Zweck ausschließlich Tätigkeiten für Senioren sind, wird ein Beitrag in Höhe von 40 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
b) für die Organisation von Ferienaufenthalten ausschließlich für Senioren wird für jede teilnehmende Person, die mindestens siebzig Jahre alt ist, ein Fixbeitrag in Höhe von 9,00 Euro pro Tag gewährt. Die einzelnen Ferienaufenthalte müssen eine Mindestdauer von sieben Tagen haben; insgesamt dürfen die Ferienaufenthalte 14 Tage pro Jahr nicht überschreiten. Sie haben das Ziel, Senioren in finanziellen Schwierigkeiten die Teilnahme an sozialen Initiativen zu einem günstigeren Tarif zu ermöglichen. Vorbeugende Maßnahmen dieser Art sollen die Vereinsamung verhindern und gleichzeitig das aktive Altern fördern, beispielsweise durch Gymnastik, einschließlich Wassergymnastik,
c) für die Erbringung des Dienstes „Gemeinsam Alltag Leben“ wird ein fixer Beitrag in der Höhe gewährt, die in den Richtlinien festgelegt ist, welche diesen Dienst regeln.
2. Im Bereich laut Absatz 1 werden Investitionen in folgende Einrichtungen gemäß den Richtlinien und Bestimmungen laut Anlage C gefördert:
a) Seniorenwohnheime,
b) betreute Wohnformen für Senioren,
c) Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen,
d) Tagespflege und ambulante Dienste,
e) Tagesstätten,
f) Seniorenklubs,
g) Seniorenwohnungen, Seniorenwohngemeinschaften.
3. Für die Einrichtungen laut Absatz 2 werden für Investitionen Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:
a) für den Erwerb oder Bau von Liegenschaften, für den Zubau, den vollständigen Umbau oder die vollständige Sanierung von Liegenschaften oder von wesentlichen Teilen davon wird ein Beitrag von 60 Prozent der Beträge laut Anlage C gewährt,
b) für die komplette Neueinrichtung werden Beiträge von 70 Prozent der Beträge laut Anlage C gewährt,
c) für Bauten und Arbeiten, welche nicht unter Buchstabe a) fallen, sowie für Instandhaltung und Ankauf von beweglichen Gütern wird ein Beitrag von 70 Prozent gewährt,
d) für Eingriffe und Umbauten, die zur Anpassung an die Sicherheitsbestimmungen wird ein Beitrag von 60 Prozent der Beträge laut Anlage C oder der vom zuständigen Landesamt anerkannten Kosten gewährt; für Ankäufe von beweglichen Gütern die zur Anpassung an Erfordernisse, welche aufgrund von Vorgaben der zuständigen Landesämter in Bezug auf landesweite Projekte entstehen, durchgeführt werden müssen, wird ein Beitrag von 70 Prozent der vom zuständigen Landesamt anerkannten Kosten gewährt.
4. Seniorenwohnheime, welche gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, von der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) vollständig befreit oder teilweise entlastet sind, haben kein Anrecht auf den Beitrag laut Absatz 3 Buchstabe c). Die jeweiligen Steuerersparnisse sind für Investitionen zu verwenden und zählen nicht für die Berechnung des Prozentsatzes laut Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.
5. Für Seniorenwohnungen und Seniorenwohngemeinschaften dürfen keine Beiträge laut Absatz 3 Buchstaben a) und b) gewährt werden; davon ausgenommen sind Anpassungsarbeiten zu dem Zweck, ein begleitetes und betreutes Wohnen anzubieten. Die Beiträge laut Absatz 3 Buchstaben c) und d) hingegen können für diese Einrichtungen gemäß den Bestimmungen gewährt werden, die für die Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen gelten.
6. Die Beiträge können Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Gemeindenverbänden und anderen öffentlichen und privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht gewährt werden, die vorwiegend in Südtirol tätig sind. Werden Investitionen laut Absatz 3 Buchstabe a) für stationäre Einrichtungen laut Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) von Subjekten getätigt, die weder Gemeinden noch Gemeindenverbände sind, dürfen Beiträge erst dann gewährt werden, wenn die betroffenen Gemeinden zuvor das Projekt über die technische und wirtschaftliche Machbarkeit einschließlich Kostenschätzung genehmigt haben; davon ausgenommen sind Beiträge für den Erwerb von Liegenschaften. Leitet die Gemeinde die Förderung dem Träger der Einrichtung weiter, so ist mit diesem eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die Nutzungsbindung der geförderten Investition für die vorgesehene Dauer gewährleistet.
7. Alle Beitragsansuchen sind bei der Landesabteilung Soziales einzureichen, welche die Übereinstimmung der Vorhaben mit der Landessozialplanung, der Fachplanung, den Prioritäten der Abteilung und den gegenständlichen Richtlinien prüft.
8. Für die Förderung von Investitionen laut Absatz 3 Buchstabe a), mit Ausnahme der mit der Planung verbundenen Ausgaben, muss ein von den zuständigen technischen Landesgremien und zuständigen Gemeindestellen genehmigtes Ausführungsprojekt mit Zeitplan vorgelegt werden. Bei mehreren umfangreichen Baulosen können die Ausführungsprojekte der weiteren Baulose auch getrennt vorgelegt werden, jedoch in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten am jeweiligen Baulos.
9. Für die Förderung von Investitionen laut Absatz 3 Buchstabe b) müssen entsprechende Kostenvoranschläge oder ein Projekt samt Kostenberechnung vorgelegt werden.
10. Für die Förderung von Bauten und Arbeiten laut Absatz 3 Buchstabe c), mit Ausnahme der mit der Planung verbundenen Ausgaben, muss ein vom Träger genehmigtes Ausführungsprojekt mit einer detaillierten Kostenaufstellung vorgelegt werden. Für die Förderung von Instandhaltungsarbeiten und den Erwerb von beweglichen Gütern laut Absatz 3 Buchstabe c) muss ein Kostenvoranschlag oder ein Projekt samt Kostenberechnung vorgelegt werden.
11. Für die Förderung von Investitionen laut Absatz 3 Buchstabe d) muss eine Bestätigung der beim Antragsteller für die Sicherheit verantwortlichen Person vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Arbeiten zur Anpassung an die Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden und daher zwingend notwendig sind. Zudem muss ein von den zuständigen Stellen genehmigtes Ausführungsprojekt vorgelegt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist.