1. Unter Berücksichtigung der von der Landesregierung in Anwendung des Landessozialplans festgelegten Prioritäten können für die verschiedenen, in Artikel 3 angeführten Tätigkeiten Beiträge gewährt werden.
2. Der gewährte Beitrag darf in keinem Fall höher als der beantragte Beitrag sein. Die zugelassenen Kosten und die Förderungsprozentsätze werden den Einnahmen, die für die jeweilige Art von Tätigkeit vorgesehen sind, gegenübergestellt, wobei auch ein eventueller Verwaltungsüberschuss des Vorjahres berücksichtigt wird.
3. Um die Bildung einer Reserve zur Überwindung von finanziellen Schwierigkeiten und zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben und Investitionen zu ermöglichen, werden im Beitragsansuchen nur 20 Prozent des eventuellen Verwaltungsüberschusses des Vorjahres als Einnahmen angegeben.
4. Bei Förderung des Ankaufs, des Baus oder des allgemeinen oder teilweisen Umbaus von Liegenschaften wird die gesamte geförderte Investition dreißig Jahre für die Nutzung im Sozialbereich zweckgebunden. Für den eventuellen Verkauf oder die Änderung der Nutzung dieser Liegenschaften ist die Bewilligung des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 notwendig.
5. Bei Förderung des Ankaufs von Einrichtungsgegenständen oder anderen beweglichen Gütern wird die geförderte Investition zehn Jahre oder bis zum Ende der normalen Lebensdauer des Gutes nutzungsgebunden. Für den eventuellen Verkauf oder eine Änderung der Nutzung dieser Einrichtungsgegenstände und anderen beweglichen Güter ist die Bewilligung des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 notwendig.
6. Mit dem Förderungsansuchen verpflichten sich die Körperschaften zur Einhaltung dieser Nutzungsbindung. Sollte die auferlegte Nutzungsbindung nicht eingehalten werden, ist die Förderung zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückzuzahlen, wobei jedoch der Zeitraum, in dem das Gut für soziale Zwecke genutzt wurde, berücksichtigt wird.
7. Für Liegenschaften, deren Bau, Zubau oder vollständiger Umbau gefördert wurde, können für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Abschluss der Arbeiten keine weiteren Beiträge für Bau- und Umbauarbeiten für den bereits geförderten Teil gewährt werden, außer für Anpassungsarbeiten, welche von Rechtsvorschriften verpflichtend vorgesehen sind, oder für Eingriffe zur Gewährleistung der Sicherheit der Einrichtung.
8. Um die Zusammenarbeit und die Wirtschaftlichkeit der im Sozialbereich tätigen Körperschaften zu fördern, wird im Fall einer Fusion oder vollständigen Zusammenlegung der Tätigkeiten privater Organisationen, welche bereits für mindestens zwei Jahre im Sinne des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, durch Beiträge für laufende Ausgaben unterstützt wurden, für das Jahr der erfolgten Zusammenlegung und für die nachfolgenden fünf Jahre der vorgesehene Beitragsprozentsatz um zehn Prozent erhöht. Diese Bestimmung gilt nicht für die Begünstigten laut Anlage A. Gehen aus einer bereits unterstützten Organisation wegen Aufspaltung der Tätigkeiten zwei oder mehrere hervor, so wird nur eine davon weiter unterstützt.
9. Im Falle einer Zusammenlegung von Tätigkeitsbereichen, wie Personalverwaltung oder die Übertragung von Diensten an eine Dachorganisation, wird der Beitragsprozentsatz für das Jahr der erfolgten Zusammenlegung und für die nachfolgenden drei Jahre um fünf Prozent erhöht. Aus der Dokumentation muss transparent und nachvollziehbar hervorgehen, wie viel die Organisation durch die Zusammenlegung in Zukunft einsparen wird. Diese Bestimmung gilt nur für Organisationen, welche bereits für mindestens zwei Jahre im Sinne des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, durch Beiträge für laufende Ausgaben unterstützt wurden; sie gilt jedoch nicht für die Begünstigten laut Anlage A.
10. Um eine Überkompensation bei den Ausgleichszahlungen zu vermeiden, werden für die Berechnung der Beitragshöhe Standardtarife angewandt, sofern die Landesverwaltung solche Tarife vorsieht. Andernfalls müssen die Förderstellen die Ausgleichsleistung auf der Grundlage einer Kostenanalyse für ein entsprechendes, gut geführtes mittleres Unternehmen bemessen.
11. Für den Fall, dass der Beitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aufgrund der vorgelegten, niedriger als die zugelassene Ausgabe ausgefallenen Abrechnung gekürzt werden musste darf der im darauffolgenden Jahr zu gewährende Beitrag nicht höher sein als der gekürzte Beitrag des Vorjahres.
12. Aufgrund des außerordentlichen Bedarfes im Flüchtlingsbereich wird für Beiträge in diesem Bereich und für den Zeitraum der außerordentlichen Migrationsflüsse, ein Prozentsatz von maximal 95 Prozent laut Artikel 20bis, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 in geltender Fassung angewandt.