1. Im Bereich Soziale Inklusion und Randgruppen werden für laufende Ausgaben Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:
a) für Sozialhilfedienste zur stationären und teilstationären Aufnahme von Obdachlosen wird ein Beitrag von 40 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
b) für Sozialhilfedienste zur stationären und teilstationären Aufnahme sowie zur sozialen Reintegration von straffälligen Personen oder Haftentlassenen oder von aus anderen Gründen ausgegrenzten Personen wird ein Beitrag von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
c) für Sozialhilfetätigkeiten zur Prävention, zur Unterstützung und zur Hilfe für sozial benachteiligte Personen oder Randgruppen wie Nomaden, Obdachlose, straffällige Personen oder Haftentlassene oder aus anderen Gründen benachteiligte oder ausgegrenzte Personen wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
d) für Unterstützung und Beratung von Frauen in sozial schwierigen Situationen wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
e) für die Führung der von der Landesregierung bestimmten Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge gemäß den Vorgaben des Landes wird ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt, welcher dem mit Dekret des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin festgelegten Pauschalbetrag pro Tag für jede anerkannte Anwesenheit im Rahmen der genehmigten Plätze entspricht; der Beitrag kann gemäß Artikel 19 Absatz 11 Buchstaben a) und b) auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden,
f) für Sozialhilfetätigkeiten zugunsten von Flüchtlingen wird ein Beitrag in Höhe von 90 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt, da es sich um dringende und unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
g) für die Führung der gemäß den Abkommen zwischen dem Land und den zuständigen staatlichen Stellen bestimmten Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge werden Beiträge nach den Richtlinien der Anlage E gewährt,
h) für die Führung der von der Landesregierung bestimmten Übergangseinrichtungen und Dienste für Personen in besonderen sozialen Notlagen, die gemäß den Vorgaben des Landes geführt werden, und mit dem zeitweiligen außerordentlichen Bedarf aufgrund der Migrantenbewegungen zusammenhängen, wird ein Beitrag in Höhe von höchstens 90 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt; der Beitrag kann gemäß Artikel 19 Absatz 14 auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden,
i) für Strom-, Wasser-, Abfall- und Heizkosten, welche über die anerkannten Ausgaben für den Beitrag laut Buchstabe g) hinausgehen, kann den Einrichtungen laut Buchstabe g), welche die zusätzliche Aufgabe der Erstaufnahme wahrnehmen oder deren Immobilie eine Fläche von 3.000 m² und mehr vorweist, ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt und aufgrund der eingereichten Belege der Mehrkosten ausbezahlt werden, wenn die anerkannten Ausgaben für den Beitrag laut Buchstabe g) mindestens 15 Prozent dieser Kosten für Strom-, Wasser-, Abfall- und Heizkosten enthalten; dasselbe gilt für die Kosten, die mit außerordentlichen Aufsichtsnotwendigkeiten zusammenhängen, welche mit dem Land vereinbart wurden,
j) für die höheren Ausgaben, welche aus der Fluktuation der Migrationsflüsse und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Einheitskosten für die Führung der als Erstaufnahmezentren genutzten Gebäude resultieren, kann den Trägern für die Führung der Einrichtungen laut Buchstabe g) ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt werden.
k) für die Betriebskosten, welche aufgrund der Überlassung eines Gebäudes von Seiten des Landes als Aufnahmeeinrichtung an die Träger für die Führung der Einrichtungen laut Buchstabe g) anfallen, kann ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt werden.
2. Im Bereich laut Absatz 1 werden für Investitionen Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:
a) für den Ankauf, den Bau, den allgemeinen oder teilweisen Umbau, die Instandsetzung und die Instandhaltung von Liegenschaften wird ein Beitrag von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
b) für den Ankauf und die Anpassung von Geräten, Möbeln, Einrichtung und Transportmitteln wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
c) für dringende und unaufschiebbare Maßnahmen zugunsten von Nicht-EU-Bürgern und Flüchtlingen wird ein Beitrag von 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt.
3. Für die Finanzierung von laufenden Ausgaben und Investitionen privater Körperschaften hinsichtlich neuer Sozialhilfedienste und Sozialhilfetätigkeiten für Obdachlose ist ein schriftliches begründetes Gutachten der örtlich zuständigen öffentlichen Körperschaften darüber vorzulegen, ob diese Ausgaben bzw. Investitionen der sozialen Fachplanung für das betreffende Gebiet entsprechen. Dieses Gutachten ist verpflichtend, aber nicht bindend.