1. Ein weiterer Beitrag kann für folgende Tätigkeiten gewährt werden:
a) für Initiativen wechselseitiger Selbsthilfe wird ein Beitrag in Höhe von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
b) für innovative Pilotprojekte wird ein Beitrag in Höhe von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt; die Dauer des Pilotprojektes darf drei Jahre nicht überschreiten,
c) für Studien und Untersuchungen, welche im Interesse der Landesverwaltung und nach vorhergehender Absprache mit der zuständigen Landesabteilung erfolgen, wird ein Beitrag in Höhe von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt,
d) für die Aus- und Fortbildung wird ein Beitrag gemäß den Richtlinien laut Anlage F gewährt,
d/bis) für spezifische außerordentliche und zeitweilige Ausbildungskurse außerhalb des von der Landesabteilung Soziales genehmigten jährlichen Programms für die Aus- und Fortbildung im Sozialbereich, zugunsten von Berufsbildern im Sozialbereich, welche vom entsprechenden Bereichsvertrag vorgesehen sein müssen, wird im Sinne des Artikels 20/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, aufgrund des außerordentlichen Mangels an Fachpersonal in demselben Bereich, ein Beitrag von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt,
e) für Verbandstätigkeit oder für die Koordinierung von Körperschaften mit sozialem Zweck oder von mindestens 50 selbstverwalteten Seniorenclubs wird ein Beitrag in Höhe von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt; für die Tätigkeit von Verbänden, deren Mitgliedsorganisationen vorwiegend private Körperschaften ohne Gewinnabsicht sind und keine Dienstleistungen erbringen, beträgt der Beitrag 85 Prozent,
„f) für Beratung und Sensibilisierung der Bevölkerung sowie für Ausbildungsveranstaltungen für Personen, die an der Übernahme einer Sachwalterschaft interessiert sind, und Weiterbildungen für bereits ernannte Sachwalterinnen und Sachwalter wird ein Beitrag in Höhe von 60 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt. Die genannten Ausbildungsveranstaltungen und Weiterbildungen müssen den im Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe d) und Absatz 2, des Dekrets des Landeshauptmanns vom 3. März 2023, Nr. 7, vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen, sich an alle interessierten Personen des Landes Südtirol wenden, in deutscher und italienischer Sprache sowie in verschiedenen Gemeinden des Landes angeboten und angemessen beworben werden.“
2. In den Bereichen laut Absatz 1 Buchstaben e) und f) können für Investitionen Beiträge im Ausmaß von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt werden.