(1) Das Budget, das Teil des Dreijahresplanes ist, wird vom Schuldirektor/von der Schuldirektorin im Einvernehmen mit dem/der Verwaltungsverantwortlichen erstellt.
(2) Für die Schulen staatlicher Art wird das Budget, dem ein erläuternder Bericht beiliegt, zusammen mit dem Prüfbericht des Kontrollorgans dem Schulrat übermittelt. Der Schulrat genehmigt das Budget bis spätestens 30. November des Jahres vor dem Bezugsjahr.
(3) Für die Landesschulen wird das Budget, dem ein erläuternder Bericht beiliegt, zusammen mit dem Prüfbericht des Kontrollorgans dem zuständigen Bereich oder der zuständigen Abteilung bis spätestens 30. November des Jahres vor dem Bezugsjahr übermittelt. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Bereichs oder der zuständigen Abteilung genehmigt das Budget bis spätestens 31. Dezember des Jahres vor dem Bezugsjahr.
(4) Das Budget muss mindestens 20 Tage vor Einberufung der zur Budgetgenehmigung anberaumten Sitzung des Schulrates oder der Übermittlung an den zuständigen Bereich oder die zuständige Abteilung, zusammen mit den Begleitunterlagen dem Kontrollorgan zur Einholung des Prüfberichts übermittelt werden.
(5) Mit der Genehmigung des Budgets wird die Obergrenze der Aufwendungen und Erträge festgelegt.
(6) Das Finanzbudget, das auf der Grundlage des Dreijahresplans erstellt wird, entspricht einer Gewinn- und Verlustrechnung und besteht aus den Positionen bis zur sechsten Stufe gemäß dem Stufenschema laut Anlage Nr. 6/2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung; es werden die Positionen der 3. Stufe genehmigt.
(7) Das Investitionsbudget muss die Vorhaben im Bereich Anlagevermögen berücksichtigen. In der auszufüllenden Übersicht sind die verschiedenen Arten von Güterankäufen (Verwendungen) und die entsprechenden finanziellen Abdeckungen (Quellen) anzuführen. Das Investitionsbudget stützt sich auf die Vorgaben bis zur siebten Stufe der Vermögensrechnung gemäß der Übersicht laut Anlage Nr. 6/3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung; es werden die Positionen der 4. Stufe genehmigt.
(8) Wurde die Investition nicht innerhalb des Rechnungsjahres durchgeführt, kann der nicht verwendete Betrag im passiven Rechnungsabgrenzungsposten verbucht werden.
(9) Im erläuternden Bericht laut Absatz 2 werden die Kriterien dargelegt, die bei der Ausarbeitung des Dreijahresfinanzbudgets und des Investitionsbudgets angewandt wurden, sowie die jeweiligen Finanzierungsmodalitäten und die den Zielsetzungen des Dreijahresplans entsprechende Zweckbestimmung.
(10) Das Budget wird auf der Internetseite der Schule veröffentlicht.
(11) Das Budget der Schulen staatlicher Art muss dem zuständigen Schulamt über die Buchhaltungsanwendung mit allen Anhängen und dem Genehmigungsbeschluss des Schulrates zugänglich sein.