(1) Die Benutzung der Kreditkarte ist, unter Beachtung der geltenden Vorschriften über die Ausgabenermächtigung, erlaubt, falls es nicht möglich ist, die Ausgaben für Studienreisen, Seminare und Tagungen im Ausland auf ordentlichem Weg zu tätigen.
(2) Der/Die Verwaltungsverantwortliche sorgt für die Buchung der mit Kreditkarte erfolgten Zahlungen.
(3) Die Beziehungen zu den Kreditinstituten oder zu anderen Körperschaften, die Kreditkarten ausstellen, werden mit Vereinbarung geregelt, die eventuell in den Beauftragungsakt laut Artikel 18 eingebunden werden kann.