(1) Die Schulen können einen Kassendienst für die Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf einrichten, den der/die Verwaltungsverantwortliche führt. Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin ermächtigt den Verwaltungsverantwortlichen/die Verwaltungsverantwortliche zur Verwaltung der Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf gemäß Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung.
(2) Unter die Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf fallen niedrige Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro, ohne Mehrwertsteuer, die für den Lehr- und Verwaltungsbetrieb sofort dringend erforderlich sind und auch nur mit Kassenzetteln und Quittungen belegt werden können.
(3) Sobald der bewilligte Betrag fast aufgebraucht ist, unterbreitet der/die Verwaltungsverantwortliche dem Schuldirektor/der Schuldirektorin eine Abrechnung mit den Belegen für die getätigten Ausgaben. Die Abrechnung wird vom Schuldirektor/von der Schuldirektorin genehmigt; dieser/diese kann die Ermächtigung für einen weiteren bestimmten Betrag erteilen.
(4) Zur Tätigung der Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf kann sich der/die Verwaltungsverantwortliche eine Bankomatkarte besorgen.