(1) Um den Erfordernissen der Standardisierung der Buchführungsverfahren gerecht zu werden, übernimmt jede Schule die Positionen des Kontenplans laut Anlagen Nr. 6/2 und Nr. 6/3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung.
(2) Die Bereiche und Abteilungen können den Kontenplan bei Bedarf detaillierter gestalten, indem sie zur genaueren Information weitere Unterpositionen zur letzten Stufe laut Anlagen Nr. 6/2 und Nr. 6/3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, hinzufügen.