(1) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin ernennt die Einhebungsberechtigten, die alle Einnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, einheben. Aus Diensterfordernissen können die Einhebungsberechtigten auch befugt sein, über ein Bankkonto tätig zu sein und auch die entsprechend vorgesehenen Einhebungsarten anwenden.
(2) Für die Pflichten in Zusammenhang mit der Gebarung und Rechnungslegung wird auf die Artikel 40 und 41 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, verwiesen.