(1) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin ermächtigt das Bankinstitut zur Zahlung der Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderer Pflichtausgaben für den Schulbetrieb mit festem Fälligkeitstermin.
(2) Der/Die Verwaltungsverantwortliche übermittelt dem Bankinstitut die Eckdaten zu den in Absatz 1 genannten Betriebs- und anderen Kosten sowie die betreffenden Unterlagen.
(3) Das Bankinstitut übermittelt der Schule periodisch die Aufstellung der erfolgten Zahlungen. Der/Die Verwaltungsverantwortliche prüft die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen und der Ausgabenbelege und stellt die entsprechenden Zahlungsanweisungen aus.