(1) Der Jahresgewinn oder der Jahresverlust wird im Jahresabschluss als letzte Position der Gewinn- und Verlustrechnung und als Nettovermögen in der Bilanz angeführt. Der Gewinn kann dann zweckbestimmt werden, indem
(2) Für die Schulen staatlicher Art wird die Zweckbestimmung des Gewinns vom Schulrat festgelegt. Für die Landesschulen wird die Zweckbestimmung des Gewinns hingegen vom zuständigen Bereich oder von der zuständigen Abteilung, auf Vorschlag des Schuldirektors/der Schuldirektorin, festgelegt.
(3) Der allfällige Verlust muss durch Verwendung von Rücklagen und von Gewinnen abgedeckt werden, deren Zweckbindung auf nachfolgende Rechnungsjahre aufgeschoben wurde.