(1) Der/Die Verwaltungsverantwortliche ist für die buchhalterische Erfassung der Gebarungsvorfälle zuständig.
(2) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin bewilligt elektronisch die Zahlungs- und Einhebungsanweisungen an das Bankinstitut, das den Kassendienst führt. Diese müssen gemäß dem von der Agentur für die Digitalisierung Italiens erstellten Protokoll über die technischen Vorschriften für die Ausstellung digitaler Dokumente in Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassendienste öffentlicher Körperschaften übermittelt werden.
(3) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin hat das Bankinstitut elektronisch zu benachrichtigen, wenn der Schule nicht zustehende Beträge gutgeschrieben werden.