(1) Die Schulen erstellen das Budget auf der Grundlage der eigenen Erträge, des Betrages der ordentlichen Zuweisung und der zusätzlichen Zuweisungen; der Betrag wird nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien bestimmt und den Schulen von den zuständigen Schulämtern bzw. den Abteilungen oder Bereichen mitgeteilt. Nachträgliche Budgetergänzungen, die sich infolge der Genehmigung des Landesstabilitätsgesetzes ergeben, sind möglich.
(2) Die Schulen setzen die Finanzmittel autonom ein, sofern diese nicht bereits für bestimmte Zwecke gebunden sind.
(3) Die Finanzmittel der Schulen ergeben sich aus den Einnahmen laut Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12.
(4) Die Finanzmittel laut Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, werden eingesetzt für den allgemeinen Lehr- und Verwaltungsbetrieb, für die Umsetzung des Dreijahresplans und die Durchführung der einzelnen Projekte und Maßnahmen im Schulfürsorgebereich sowie für Investitionen, vor allem für den Ankauf und die Erneuerung der Einrichtung und Ausstattung.
(5) Für die zweckbestimmten laufenden und Kapitalzuweisungen gilt der Grundsatz der periodengerechten Zuordnung, weshalb die nicht verwendeten Beträge gemäß diesem Grundsatz festzustellen sind.