(1) Wird das Budget vom Schulrat oder vom zuständigen Bereich oder von der zuständigen Abteilung nicht vor Beginn des Bezugsrechnungsjahres beschlossen, veranlasst der Schuldirektor/die Schuldirektorin eine provisorische Gebarung, und zwar beschränkt auf:
(2) Wird das Budget nicht bis zum 1. März des Bezugsrechnungsjahres beschlossen, verständigt der Schuldirektor/die Schuldirektorin innerhalb der darauffolgenden zehn Tage den zuständigen Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin bzw. den zuständigen Direktor/die zuständige Direktorin des Bereiches oder der Abteilung; dieser/diese ernennt einen Kommissar/eine Kommissarin für Einzelmaßnahmen, der/die das Budget innerhalb der im Ernennungsakt vorgegebenen Frist, spätestens aber bis 30. April des Bezugsrechnungsjahres, erstellt.