(1) Die Finanz- und Vermögensplanung der Schulen erfolgt auf der Grundlage eines Dreijahresfinanzbudgets, in dem die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge angegeben sind, sowie eines Investitionsbudgets.
(2) Das Budget der Schulen wird in Ausübung ihrer Autonomie und im Einklang mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes (in der Folge als „Dreijahresplan“ bezeichnet) laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, erstellt.
(3) Die Schulen halten sich in ihrer Buchhaltung an die allgemeinen Buchhaltungsgrundsätze, die im Anhang 1 „Allgemeine Grundsätze oder Vorgaben“, in Artikel 17 sowie im Anhang 4/1 Punkt 4.3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angeführt sind, sowie an die im Zivilgesetzbuch festgelegten Grundsätze.