1. Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin der Stiftung werden vom Stiftungsrat mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder ernannt und bleiben vier Jahre im Amt. Das Amt des Präsidenten wird abwechselnd von einem Vertreter des Landes Südtirol und der Gemeinde ausgeübt, wobei die Bestätigung des Auftrages für eine weitere Vierjahresperiode möglich ist.
2. Der Präsident /die Präsidentin des Stiftungsrates:
a) ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung, beruft den Stiftungsrat ein und übernimmt dessen Vorsitz;
b) verfasst und unterzeichnet die Verträge und alle weiteren Akten der Stiftung, sofern sie nicht Obliegenheit des Direkors bzw. an diesen delegiert sind;
c) hat die Oberaufsicht über den reibungslosen Ablauf der Verwaltung und der technischen Angelegenheiten der Stiftung und ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates zuständig.
3. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten/der Präsidentin ist der Vizepräsident/die Vizepräsidentin mit der Ausübung seiner Funktionen betraut. Der Präsident/die Präsidentin kann, nach Absprache mit dem Stiftungsrat, bestimmte Aufgabenbereiche an den Vizepräsidenten/der Vizepräsident oder an ein weiteres Mitglied des Stiftungsrat delegieren.