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Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 684
Stiftung "Euregio-Kulturzentrum Gustav Mahler Toblach-Dolomiten" - Genehmigung des Statuts

Anlage

STATUT KULTURZENTRUM GUSTAV MAHLER

Art. 1
Bezeichnung und Sitz

1. Es besteht die Stiftung mit dem Namen „Euregio-Kulturzentrum Gustav Mahler Toblach-Dolomiten“, in der Folge kurz „Stiftung“ genannt, mit Sitz in Toblach, als Stiftung des Privatrechts.

2. Stifter sind die Autonome Provinz Bozen – Südtirol sowie die Gemeinde Toblach, in der Folge kurz Stifter genannt.

Art. 2
Zielsetzung und Tätigkeit

1. Es ist Aufgabe der Stiftung, das kulturelle Geschehen im Grand Hotel und seinem Umfeld durch geeignete Initiativen, Tätigkeiten und Impulse zu gestalten und zu fördern.

2. Insbesondere ist es Aufgabe der Stiftung, das Grand Hotel Toblach als Musikort zu stärken. und zum Bezugspunkt der Musikszene im Pustertal und darüber hinaus zu etablieren.

3. Ein besonderes Augenmerk gilt dem Grand Hotel als Begegnungsstätte für Jugendliche.

4. Das Grand Hotel Toblach versteht sich als attraktiver Bezugspunkt für kulturelle Veranstalter aus dem Pustertal, aus Südtirol und aus benachbarten Ländern im Dolomitenraum, in der Euregio und in Europa.

5. Um die genannten Aufgaben zu erfüllen, strebt die Stiftung Kooperationen mit Körperschaften, Institutionen und Privatpersonen an, die ähnliche Ziele verfolgen. Sie trachtet danach, Synergien zwischen den verschiedenen Initiativen herzustellen, zu nutzen und zu fördern.

6. Bei der Erstellung des Veranstaltungskalenders haben die im Grand Hotel aktiven Veranstalter Priorität.

7. Im Dienst und zur Unterstützung der Stiftungsziele kann die Stiftung auch Unterbringungs- und Verpflegungsangebote, auch in Zusammenarbeit mit der bestehenden Jugendherberge, bereitstellen.

8. Die Stiftung führt alle Rechtsgeschäfte durch und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die oben genannten Ziele zu erreichen.

9. Sie verwaltet jene Räumlichkeiten im Grand Hotel, ihr von den Gründungsstiftern zur Verfügung gestellt werden.

Art. 3
Vermögen

1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus:

a) den Zuführungen jeglicher Art, die aufgrund welchen Titels auch immer bei der Gründung von den Stiftern eingebracht werden;

b) den weiteren Zuführungen jeglicher Art, die von den Stiftern eingebracht werden;

c) den beweglichen und unbeweglichen Gütern im Eigentum der Stiftung;

d) allen zusätzlichen Einnahmen, die der Erhöhung des Stiftungsvermögens dienen;

e) den Spenden, Erbschaften und Schenkungen zugunsten der Stiftung;

f) den Zuwendungen neu aufgenommener Stifter.

2. Das Stiftungsvermögen und die damit zusammenhängenden Einnahmen dienen ausschließlich der Verwirklichung des Stiftungszweckes und der direkt damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

3. Der Stiftungsrat entscheidet bei Einbringung von Vermögensgütern über die Notwendigkeit einer beeideten Schätzung.

4. Ordentliche Wartungsarbeiten sowie Ausgaben für den Ankauf von Ausstattungsgegenständen, die für die Erreichung der institutionellen Ziele notwendig sind, gehen zu Lasten der Stiftung.

5. Die Stiftung darf den Eigentümer um außerordentliche Wartungsarbeiten an den jeweiligen Immobilien ersuchen. In diesem Fall müssen die Arbeiten direkt vom Eigentümer ermächtigt und finanziert werden.

6. Außerordentliche, unaufschiebbare Arbeiten, die aus Dienst- oder Funktionalitätsgründen dringend durchzuführen sind, dürfen nach vorausgehender Ermächtigung von der besitzenden Körperschaft und Genehmigung durch den Stiftungsrat direkt von der Stiftung vorgenommen werden. In diesem Fall schießt die Stiftung die erforderlichen Mittel vor und ersucht dann den Eigentümer um entsprechende Rückerstattung.

7. Die Stiftung verfolgt weder Gewinnabsichten noch schüttet sie Gewinne aus. Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke. Es ist untersagt Gewinne, auch in indirekter Weise, Verwaltungsüberschüsse oder Geldmittel aus dem Dotationsfond bzw. Reservefonds oder Kapitalentnahmen zu verteilen, solange die Stiftung besteht.

8. Eventuelle Gewinne sind für die Realisierung der institutionellen Tätigkeit bzw. Tätigkeiten, die mit dieser zusammenhängen, zu verwenden.

Art. 4
Einnahmen

1. Die Stiftung kann Beiträge, Zuwendungen und Zuschüsse oder jede andere unentgeltliche Zuwendung von Seiten der Stifter oder Dritter erhalten. Die Stifter tragen jährlich durch materielle und/oder immaterielle Leistungen zum Erreichen des Stiftungszwecks bei. Diese Einnahmen fließen, sofern sie nicht ausdrücklich für das Stiftungsvermögen vorgesehen werden, in den Dotationsfonds, der zur Verwirklichung der institutionellen Ziele der Stiftung herangezogen wird. In den Dotationsfonds fließen weiters alle Gewinne, die aus der institutionellen und kommerziellen Tätigkeit der Stiftung stammen.

2. Die Stiftung verwendet zur Ausübung ihrer Tätigkeit:

a) die Erträge aus dem Stiftungsvermögen;

b) die jährlich vorgesehenen Beiträge der Gründungsmitglieder, wie im Artikel 3 dieses Statutes vorgesehen;

c) die Betriebserträge;

d) Finanzierungen und Beiträge jeglicher Art von Körperschaften oder Rechtsträgern öffentlicher oder privatrechtlicher Natur.

3. Die finanziellen Zuwendungen des Landes Südtirol und der Gemeinde Toblach stehen im Verhältnis 80:20 Prozent. Sie werden im Einvernehmen zwischen den beiden Gründungsmitgliedern jährlich festgelegt.

Art. 5
Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

Der Haushaltsvoranschlag ist zusammen mit dem Jahresprogramm innerhalb 31. Oktober am Sitz der Stiftung zu hinterlegen, damit die Gründungsmitglieder eventuelle Bemerkungen dazu einbringen können.

Innerhalb 30. November eines jeden Jahres muss der Haushaltsvoranschlag genehmigt werden; innerhalb 30. April des neuen Haushaltsjahres muss die Abschlussrechnung gemeinsam mit dem Tätigkeitsbericht genehmigt werden.

Die Abschlussrechnung mit dem Bericht der Rechnungsprüfer und der Haushaltsvoranschlag mit dem Bericht über die zukünftige Tätigkeit müssen innerhalb 15. Mai beziehungsweise 15. Dezember eines jeden Haushaltsjahres den Mitgliedern übermittelt werden.

Die Ausgaben der Stiftung dürfen das Ausmaß des Haushaltsvoranschlages und dessen Abänderungen nicht überschreiten. Die Mitglieder übernehmen keine finanzielle Haftung für jene Beträge, welche die regelmäßig überwiesenen Summen überschreiten. Sie haben über den Beitrag hinaus, den sie jährlich der Stiftung für den Haushaltsausgleich zuweisen sowie eines eventuellen Beitrages für die Tätigung von Investitionen, keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.

Art. 6
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

a) der Stiftungsrat

b) der Präsident

c) das Kollegium der Rechnungsprüfer

d) das Kuratorium

Art. 7
Der Stiftungsrat

1. Die Mitglieder des Stiftungsrates, welche ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, werden wie folgt von den Gründungsmitgliedern für die Dauer von vier Jahren ernannt und können wiederbestätigt werden:

• 3 Vertreter der Autonomen Provinz Bozen

• 2 Vertreter der Gemeinde Toblach.

2. Der Stiftungsrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und kann vom Präsidenten oder auf schriftliche Anfrage von mindestens drei Mitgliedern zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.

3. Für die Sitzungen muss der Präsident den einzelnen Mitgliedern mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstag eine schriftliche Einberufung zustellen, die die zu behandelnden Tagungspunkte enthalten muss. Im Dringlichkeitsfall hat diese Zustellung mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn zu erfolgen.

4. Die Sitzungen des Stiftungsrates sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, wobei beide Stifter vertreten sein müssen.

5. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Art. 8
Aufgaben des Stiftungsrates

1. Dem Stiftungsrat obliegen alle Befugnisse für die Verwaltung und die Führung der Stiftung.

2. Um die Ziele der Stiftung zu erreichen, hat der Stiftungsrat folgende Aufgaben:

a) wählt den Präsidenten und Vizepräsidenten der Stiftung;

b) legt mit Geschäftsordnung den Organisationsaufbau der Stiftung fest;

c) ernennt den Direktor/die Direktorin und definiert die Besoldung, welche maximal im Ausmaß der Höhe der Bruttogehälter des vergleichbaren Landespersonals zulässig ist;

d) erstellt das Organigramm und legt das Plansoll sowie den Stellenplan fest;nach vorheriger Zustimmung der Stifter;

e) genehmigt das jährliche Tätigkeitsprogramm, das vom Direktor des Betriebes vorgelegt wird;

f) genehmigt den Haushaltsvoranschlag, die entsprechenden Änderungen und die Abschlussrechnung;

g) beschließt die vorgeschlagenen Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der Stiftungsratsmitglieder; die Änderungen dürfen auf keinen Fall die Zielsetzungen der Stiftung betreffen;

h) beschließt über die Aufnahme von zusätzlichen Mitgliedern in der Stiftung und die diesbezüglichen Aufnahmemodalitäten. Diese können Rechtsträger öffentlicher oder privater Natur sein. Sie müssen die Zielsetzungen der Stiftung teilen und sich verpflichten, sich am Stiftungsfond und/oder an den jährlichen Führungsspesen zu beteiligen. Voraussetzung für die Aufnahme neuer Mitglieder ist die vorherige Zustimmung aller Gründungsmitglieder;

i) bestimmt unter Beachtung der in der Satzung festgelegten Grundsätze die Bedingungen und Tarife für die Benutzung der Säle und Räumlichkeiten;

j) beschließt über die Annahme von Schenkungen und Erbschaften sowie den Kauf und Verkauf von Gütern;

k) beschließt über die vor Gericht einzubringenden Klagen und über Transaktionen;

l) legt die Tarife und Modalitäten für die Rückvergütung der Fahrtspesen fest;

m) ernennt das beratende Gremium, in Folge „Kuratorium“ genannt sowie die Fachbeiräte;

n) beschließt über alle weiteren Angelegenheiten, die für die Stiftung von Interesse sind, soweit sie nicht dem Direktor übertragen sind.

Art. 9
Der Präsident/Die Präsidentin

1. Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin der Stiftung werden vom Stiftungsrat mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder ernannt und bleiben vier Jahre im Amt. Das Amt des Präsidenten wird abwechselnd von einem Vertreter des Landes Südtirol und der Gemeinde ausgeübt, wobei die Bestätigung des Auftrages für eine weitere Vierjahresperiode möglich ist.

2. Der Präsident /die Präsidentin des Stiftungsrates:

a) ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung, beruft den Stiftungsrat ein und übernimmt dessen Vorsitz;

b) verfasst und unterzeichnet die Verträge und alle weiteren Akten der Stiftung, sofern sie nicht Obliegenheit des Direkors bzw. an diesen delegiert sind;

c) hat die Oberaufsicht über den reibungslosen Ablauf der Verwaltung und der technischen Angelegenheiten der Stiftung und ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates zuständig.

3. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten/der Präsidentin ist der Vizepräsident/die Vizepräsidentin mit der Ausübung seiner Funktionen betraut. Der Präsident/die Präsidentin kann, nach Absprache mit dem Stiftungsrat, bestimmte Aufgabenbereiche an den Vizepräsidenten/der Vizepräsident oder an ein weiteres Mitglied des Stiftungsrat delegieren.

Art. 10
Der Direktor/Die Direktorin

1. Der Direktor oder die Direktorin wird vom Stiftungsrat nach einem Auswahlverfahren ernannt. Das Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien werden vom Stiftungsrat festgelegt.

2. Der Stiftungsrat legt die Dauer und die rechtliche Form der Ernennung fest.

3. Der Direktor oder die Direktorin hat folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung des Jahresprogramms, des Haushaltsvoranschlags, der Jahresabschlussrechnung und des Tätigkeitsberichts samt den Begleitberichten;

b) die Durchführung des Jahresprogramms;

c) die Personalverwaltung;

d) die wirtschaftliche, finanzielle und technische Verwaltung;

e) alle zusätzlichen Aufgaben, die ihm bzw. ihr vom Stiftungsrat zugewiesen werden.

Der Direktor oder die Direktorin nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Organe der Stiftung teil.

Art. 11
Das Kuratorium

1. Der Stiftungsrat ernennt ein Kuratorium, bestehend aus Experten/innen und Vertreter/innen der verschiedenen kulturellen und gesellschaftlichen Bereiche, mit dem Ziel eine Vernetzung der Stiftung mit den diversen Institutionen, Vereinen, Verbänden und Interessensgruppen zu erzielen.

2. Das Kuratorium hat gegenüber dem Stiftungsrat und, in Absprache mit diesem, auch gegenüber dem Direktor beratende Funktion.

3. Der Stiftungsrat legt die Anzahl der Mitglieder und die Amtsdauer des Kuratoriums sowie das Ausmaß eventueller Vergütungen fest. Dabei sind die einschlägigen Landesbestimmungen zu berücksichtigen.

Art. 12
Die Fachbeiräte

1. Der Direktor kann dem Stiftungsrat für einzelne Tätigkeitsbereiche Fachbeiräte vorschlagen. Diese haben beratende Funktion gegenüber dem Direktor.

2. Dauer, Aufgaben, Arbeitsweise und eventuelle Vergütungen werden vom Stiftungsrat festgelegt.

Art. 13
Das Kollegium der Rechnungsprüfer

1. Das Kollegium der Rechnungsprüfer setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, wobei ein Mitglied von der Gemeinde Toblach, ein Mitglied von der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol und ein Mitglied vom Stiftungsrat ernannt wird. Einer der Rechnungsprüfer muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer, der Wirtschaftsberater oder der Buchhalter eingetragen sein.

2. Das Kollegium kann bestätigt werden. Es wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und bleibt für die Dauer des Stiftungsrates im Amt.

3. Das Kollegium übt die verwaltungsmäßige, juridische, buchhalterische und steuerrechtliche Kontrolle über die Tätigkeit der Stiftung aus und überprüft, ob dieselbe die Gesetzgebung, das Statut und die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung befolgt.

Art. 14
Unvereinbarkeit

Es ist dem angestellten Personal ohne schriftliche Ermächtigung des Stiftungsrates untersagt, eine weitere freiberufliche oder kommerzielle Tätigkeit auszuüben.

Art. 15
Auflösung der Stiftung

Im Falle der Auflösung oder Umwandlung der Stiftung gehen die von der Stiftung angekauften Vermögensgüter unentgeltlich in das Vermögen der Autonomen Provinz Bozen über. Die von den beiden Gründungsmitgliedern eingebrachten Vermögensgüter für die Erfüllung der institutionellen Zielsetzungen der Stiftung gehen wieder an diese zurück. Der Liquidator wird von der Landesregierung ernannt.

Art. 16
Rechtsverweis

Für all das, was im vorliegenden Statut nicht bestimmt worden ist, gelten die Vorschriften des italienischen Zivilgesetzbuches und der anderen einschlägigen Gesetze.

 

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