1. Die Mitglieder des Stiftungsrates, welche ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, werden wie folgt von den Gründungsmitgliedern für die Dauer von vier Jahren ernannt und können wiederbestätigt werden:
• 3 Vertreter der Autonomen Provinz Bozen
• 2 Vertreter der Gemeinde Toblach.
2. Der Stiftungsrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und kann vom Präsidenten oder auf schriftliche Anfrage von mindestens drei Mitgliedern zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
3. Für die Sitzungen muss der Präsident den einzelnen Mitgliedern mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstag eine schriftliche Einberufung zustellen, die die zu behandelnden Tagungspunkte enthalten muss. Im Dringlichkeitsfall hat diese Zustellung mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn zu erfolgen.
4. Die Sitzungen des Stiftungsrates sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, wobei beide Stifter vertreten sein müssen.
5. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.