1. Dem Stiftungsrat obliegen alle Befugnisse für die Verwaltung und die Führung der Stiftung.
2. Um die Ziele der Stiftung zu erreichen, hat der Stiftungsrat folgende Aufgaben:
a) wählt den Präsidenten und Vizepräsidenten der Stiftung;
b) legt mit Geschäftsordnung den Organisationsaufbau der Stiftung fest;
c) ernennt den Direktor/die Direktorin und definiert die Besoldung, welche maximal im Ausmaß der Höhe der Bruttogehälter des vergleichbaren Landespersonals zulässig ist;
d) erstellt das Organigramm und legt das Plansoll sowie den Stellenplan fest;nach vorheriger Zustimmung der Stifter;
e) genehmigt das jährliche Tätigkeitsprogramm, das vom Direktor des Betriebes vorgelegt wird;
f) genehmigt den Haushaltsvoranschlag, die entsprechenden Änderungen und die Abschlussrechnung;
g) beschließt die vorgeschlagenen Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der Stiftungsratsmitglieder; die Änderungen dürfen auf keinen Fall die Zielsetzungen der Stiftung betreffen;
h) beschließt über die Aufnahme von zusätzlichen Mitgliedern in der Stiftung und die diesbezüglichen Aufnahmemodalitäten. Diese können Rechtsträger öffentlicher oder privater Natur sein. Sie müssen die Zielsetzungen der Stiftung teilen und sich verpflichten, sich am Stiftungsfond und/oder an den jährlichen Führungsspesen zu beteiligen. Voraussetzung für die Aufnahme neuer Mitglieder ist die vorherige Zustimmung aller Gründungsmitglieder;
i) bestimmt unter Beachtung der in der Satzung festgelegten Grundsätze die Bedingungen und Tarife für die Benutzung der Säle und Räumlichkeiten;
j) beschließt über die Annahme von Schenkungen und Erbschaften sowie den Kauf und Verkauf von Gütern;
k) beschließt über die vor Gericht einzubringenden Klagen und über Transaktionen;
l) legt die Tarife und Modalitäten für die Rückvergütung der Fahrtspesen fest;
m) ernennt das beratende Gremium, in Folge „Kuratorium“ genannt sowie die Fachbeiräte;
n) beschließt über alle weiteren Angelegenheiten, die für die Stiftung von Interesse sind, soweit sie nicht dem Direktor übertragen sind.