1. Die beihilfefähigen Ausgaben müssen den Mindestbetrag von 20.000,00 Euro erreichen.
2. Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Ausgaben wird auf der Grundlage der jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Preisverzeichnisse für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft festgelegt.
3. Im Falle von gebrauchten Maschinen und Anlagen dürfen die beihilfefähigen Ausgaben den marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes nicht überschreiten. Der marktübliche Wert errechnet sich, indem der ursprüngliche Anschaffungswert durch die Dauer der steuerrechtlichen Abschreibung dividiert und das Ergebnis mit der Restdauer der Abschreibung zum Zeitpunkt der Tätigung des Ankaufs multipliziert wird.