1. Begünstigte der Beihilfen laut diesen Richtlinien sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in zusammengeschlossener Form und deren Vereinigung auf Landesebene, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind sowie im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.
2. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Fraktionen im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, und Agrargemeinschaften im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2.