1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht alle Voraussetzungen laut den Artikeln 4 und 7 erfüllen, können innerhalb einer Frist von 60 Tagen vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
2. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrags und der Unterlagen betreffend die getätigten Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2.