1. Wird bei der Überprüfung der für die Auszahlung der Beihilfe vorgelegten Ausgabenbelege festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und der auszuzahlende Betrag wird verhältnismäßig reduziert.
2. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
3. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.