1. Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Begünstigten, die Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben ab der Endauszahlung für mindestens fünf Jahre beizubehalten. Im Falle der Gewährung von Darlehen entspricht die Dauer dieser Verpflichtung der Laufzeit des Darlehens.
2. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht beibehalten, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des fünfjährigen Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird ab der Feststellung des Vorliegens der Widerrufsgründe bis zum Ablauf der Frist laut Absatz 1 berechnet. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.