1. Für die Gewährung der Beihilfen muss der Begünstigte mindestens 30 Hektar der Kulturart Getreide bewirtschaften, wobei die jeweiligen Flächen der Mitgliedsbetriebe berücksichtigt werden. Für diese Beihilferegelung gilt als „Getreide“ die Kulturart, wie sie im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen definiert ist.