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i) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 161)
Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 22. Dezember 2015, Nr. 51.

Art. 27 (Beschleunigung der Verfahren und Zugang der KMU zu den Vergabeverfahren)      delibera sentenza

(1) 76)

(2) Zwecks Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur Wahl des Auftragnehmers und der Minimierung der Aufwendungen zulasten der Wirtschaftsteilnehmer sowie zur Vermeidung von Streitverfahren gilt die Teilnahme an den Verfahren als Erklärung über die Erfüllung der von den staatlichen Rechtsvorschriften vorgegebenen und in der Ausschreibungsbekanntmachung oder im Aufforderungsschreiben näher ausgeführten und eventuell vervollständigten allgemeinen und besonderen Anforderungen. Die Vergabestellen beschränken die Überprüfung der Anforderungen auf den Zuschlagsempfänger. Im begründeten Zweifelsfall kann die Vergabestelle die Überprüfung der Teilnahmeanforderungen zu jeglichem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens vornehmen. 77)

(3) Werden die Nachweise über die Erfüllung der Teilnahmeanforderungen nicht erbracht, widerruft die Vergabestelle die Maßnahme des Zuschlags, schließt den Teilnehmer aus, behält die vorläufige Sicherheit ein, falls verlangt, meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden und geht in der Rangordnung weiter. Ist der ausgeschlossene Wirtschaftsteilnehmer von der Leistung einer vorläufigen Sicherheit befreit, muss er einen Betrag in Höhe von einem Prozent des Ausschreibungsbetrags zahlen. In den verschiedenen Fällen einer Reduzierung des Betrags der vorläufigen Sicherheit, ist zusätzlich zur Einbehaltung der Sicherheitsleistung ein Betrag geschuldet, welcher der Differenz zwischen dem Betrag von einem Prozent des Ausschreibungsbetrags und der vorläufigen Sicherheit entspricht. In jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens kann eine Maßnahme zum Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers mit Verhängung  den oben genannten Folgen getroffen werden, und zwar im Fall von Falscherklärungen oder eines nicht erfolgten Vertragsabschlusses aufgrund von Handlungen oder Tatsachen, die dem Zuschlagsempfänger zuzuschreiben sind. Die vorläufige Sicherheit deckt die nicht zustande gekommene Zuschlagserteilung nach dem Zuschlagsvorschlag und die nicht zustande gekommene Vertragsunterzeichnung, wenn diese Umständen geschuldet sind, die auf den Wirtschaftsteilnehmer oder auf den Erlass einer Antimafia-Information mit Verhängung eines Verbots im Sinne der Artikel 84 und 91 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, zurückzuführen sind. Sofort nach dem Zuschlag veröffentlicht die Vergabestelle, falls von den Bestimmungen vorgesehen, Akten oder Maßnahmen betreffend die Zulassung, den Ausschluss, das Verzeichnis der Niederschriften und die Zusammensetzung der Bewertungskommission. 78)

(4) Während des Vergabeverfahrens verlangt die Vergabestelle einzig und allein vom Zuschlagsempfänger Angaben zu den Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie zu den Betriebskosten betreffend die Erfüllung der Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Angaben über die Unterauftragnehmer werden nur während der Vertragsausführung verlangt. 79)

(4-bis) Unbeschadet der Angabe in den Bekanntmachungen und in den Einladungen des für das im Rahmen der Vergabe oder der Konzession beschäftigte Personal anzuwendenden Kollektivvertrags, wird einzig vom Zuschlagsempfänger verlangt, den gesamtstaatlichen und lokalen Kollektivvertrag, der für das im Rahmen der Vergabe oder der Konzession beschäftigte Personal gilt, sowie bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die Kosten für die Arbeitskraft anzugeben. Vor Vertragsabschluss überprüft die Vergabestelle den angegebenen Kollektivvertrag sowie di angegebenen Kosten für die Arbeitskraft. 80)

(4-ter) In den Bekanntmachungen, Aufrufen und Aufforderungen verlangen die Vergabestellen von den Wirtschaftsteilnehmern, unter Berücksichtigung der Leistung, die Vertragsgegenstand ist, folgende Verpflichtungen einzugehen:

  1. die Beschäftigungsstabilität des eingesetzten Personals zu gewährleisten,
  2. die Chancengleichheit zwischen den Generationen, die Gleichstellung der Geschlechter und die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen oder Benachteiligten zu gewährleisten. 81)

(4-quater) Die Vergabestellen verlangen nur vom erstplatzierten Teilnehmer, die Modalitäten anzugeben, mit denen er gedenkt, die Verpflichtungen des Absatzes 4-ter zu erfüllen. Die Vergabestelle überprüft mit allen geeigneten Mitteln die Glaubwürdigkeit der übernommenen Verpflichtungen. Bei negativem Ergebnis der Überprüfung wird der Teilnehmer ausgeschlossen und die Vergabestelle geht in der Rangordnung weiter. 82)

(5) Zur Ermittlung der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung aufzufordern sind, stellt das Informationssystem öffentliche Verträge der Agentur ein telematisches Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer, unterteilt nach Kategorien, zur Verfügung, zu welchem der/die einzige Projektverantwortliche freien und direkten Zugang hat. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen ihre Erklärungen für das Verzeichnis ständig aktualisieren und auf jeden Fall alle zwölf Monate ab der letzten Aktualisierung erneuern. 83) 

(6) Die interessierten Wirtschaftsteilnehmer tragen sich in das telematische Verzeichnis laut Absatz 5 ein, nachdem sie, unter Beachtung der für die Eigenbescheinigung geltenden Regelung, ein Formular zum Identitätsnachweis ausgefüllt und erklärt haben, dass sie die allgemeinen Anforderungen und die Anforderungen an die technisch-wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfüllen.

(7) Die eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit mit entsprechendem Ansuchen beantragen, aus dem telematischen Verzeichnis oder aus einer darin enthaltenen Kategorie ausgetragen zu werden. Die erfolgte Austragung wird dem beantragenden Wirtschaftsteilnehmer mitgeteilt.

(8) Um den bürokratischen und wirtschaftlichen Aufwand zulasten der Teilnehmer zu verringern, wird Letzteren die Möglichkeit gewährt, ergänzende Unterlagen, gegebenenfalls auch in digitaler Form, nachzureichen, ohne dass daraus zusätzliche Obliegenheiten erwachsen, sofern es sich nicht um Unterlagen handelt, die Gegenstand der inhaltlichen Bewertung des Angebots sind.

(9) Bis zur Überprüfung der Anforderungen für die Teilnahme am Verfahren sind die Übergabe der Bauleistungen im Dringlichkeitsweg und die Ausführung des Vertrags für Dienstleistungen und Lieferungen im Dringlichkeitsweg stets zulässig. 84)

(10) Bei den Vergabeverfahren laut Artikel 26 Absatz 1 verlangt die Vergabestelle keine vorläufigen Sicherheiten, außer es bestehen in den Verfahren laut Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) angesichts der Art und Besonderheit des einzelnen Verfahrens besondere Erfordernisse, die diese Forderung rechtfertigen. Die besonderen Erfordernisse werden in der Entscheidung zum Vertragsabschluss, in der Bekanntmachung des Verfahrens oder in einem anderen gleichwertigen Verwaltungsakt angegeben. 85)

(11) Unbeschadet des Absatzes 10, hat der Bieter bei der Abgabe des Angebots eine Sicherheit in Höhe von einem Prozent der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung angegebenen Ausschreibungssumme nach Wahl in Form einer Kaution oder einer Bürgschaft zu leisten. 86)

(12) Der Betrag der Sicherheit und ihrer etwaigen Erneuerung wird von jenen Wirtschaftsteilnehmern nicht geschuldet, welchen von akkreditierten Stellen nach den europäischen Normen der Serien UNI CEI EN 45000 und UNI CEI EN ISO/IEC 17000 die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach den europäischen Normen der Serie UNI CEI ISO 9000 bescheinigt wird. Um die genannte Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Wirt-schaftsteilnehmer bei der Angebotsabgabe angeben, dass er diese Anforderung erfüllt, und er muss den Nachweis dafür in der von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Art und Weise erbringen.

(12-bis) Der Betrag der Sicherheit und ihrer etwaigen Erneuerung wird, falls geschuldet, folgendermaßen reduziert:

  1. um 50 Prozent für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und für Bietergemeinschaften oder gewöhnliche Bieterkonsortien, die ausschließlich aus Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen bestehen,
  2. um 10 Prozent, kumulierbar mit der unter Buchstabe a) genannten Reduzierung, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eine digital ausgestellte und unterzeichnete Bürgschaft vorlegt, verwaltet über „Distributed Ledger Technologien“-basierte Plattformen laut Artikel 8-ter Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 14. Dezember 2018, Nr. 135, mit Änderungen zum Gesetz vom 11. Februar 2019, Nr. 12, erhoben,
  3. bis zu einem Höchstsatz von 20 Prozent, kumulierbar mit der unter Buchstabe a) genannten Reduzierung, wenn der Wirtschaftsteilnehmer über eine oder mehrere der in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zertifizierungen oder Marken verfügt, die in den staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. In den Ausschreibungsunterlagen wird auch der Betrag der Reduzierung festgelegt, und zwar bis zur vorgenannten Höchstgrenze. 87)

(12-ter) Bei Kumulierung der Reduzierungen wird die nachfolgende Reduzierung auf den Betrag berechnet, der sich aus der vorherigen Reduzierung ergibt. Um die Reduzierungen laut Absatz 12-bis in Anspruch zu nehmen, gibt der Wirtschaftsteilnehmer bei der Angebotsabgabe an, dass er die entsprechenden Anforderungen erfüllt, und weist dies in der von den geltenden Vorschriften vorgesehenen Art und Weise nach. 88)

(13) Der vom öffentlichen Auftraggeber verlangte Mindestjahresumsatz kann höchstens das Doppelte des Auftragswertes betragen.

[(14) Im Falle von Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von Bauleistungen unter 500.000,00 Euro sehen die Vergabestellen davon ab, vom Ausführenden der Arbeiten eine Versicherungspolizze zur Deckung der durch die Beschädigung oder die ganze oder teilweise Zerstörung von Anlagen und Bauwerken während der Ausführung der Arbeiten ihnen entstandenen Schäden zu verlangen sowie eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritte während der Ausführung der Arbeiten, sofern der Auftragnehmer über eine allgemeine Haftpflichtversicherung verfügt.]89)

[(15) Die Vergabestellen können jedoch in Ausnahmefällen und bei angemessener Begründung die Versicherungspolizze laut Absatz 14 verlangen.]90)

massimeBeschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547 - Genehmigung der Änderungen der verbindlichen Anwendungsrichtlinien Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gemäß Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, i.g.F., und des teilweisen Widerrufs des Beschlusses Nr. 570/2016
massimeCorte costituzionale - sentenza del 27 aprile 2023, n. 79 - Azioni necessarie a promuovere la banda larga nel territorio della Provincia – Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza – giudizio costituzionale – sopravvenienze nel giudizio principale – ius superveniens abrogativo o modificativo della norma impugnata – cessazione della materia del contendere
massimeBeschluss vom 5. November 2019, Nr. 897 - Neue Anwendungsrichtlinie betreffend die provisorische Sicherheit für die Teilnahme an Vergabeverfahren und die Sicherheiten betreffend die Phase der Ausführung der Vergabeverträge Änderung des Beschlusses Nr. 780 vom 7. August 2018 (abgeändert mit Beschluss Nr. 547 vom 27.06.2023)
76)
Art. 27 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
77)
Art. 27 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3, und später so geändert durch Art. 11 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
78)
Art. 27 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
79)
Art. 27 Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
80)
Art. 27 Absatz 5 wurde zuerst  geändert durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.  Später wurde der Begriff "der/die einzige Verfahrensverantwortliche" durch den Begriff "der/die einzige Projektverantwortliche" im Sinne von  Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11ersetzt  und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
81)
Art. 27 Absatz 9 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
82)
Art. 27 Absatz 10 wurde zuerst geändert durch Art. 11 Absatz 13 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 11 Absatz 5 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
83)
Art. 27 Absatz 11 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 6 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
84)
Art. 27 Absatz 14 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2023, Nr. 79, den Artikel 26 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2021, Nr. 5 für verfassungswidrig erklärt.
85)
Art. 27 Absatz 15 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2023, Nr. 79, den Artikel 26 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2021, Nr. 5 für verfassungswidrig erklärt.
86)
Art. 28 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
87)
Art. 29 wurde zuerst ersetzt durch Art. 11 Absatz 14 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später durch Art. 33 Absatz 4 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
88)
Art. 29 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
89)
Art. 30 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. 27. Jänner 2017, Nr. 1.
90)
Art. 30 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 11 Absatz 15 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.  Später wurde der Begriff "der/die einzige Verfahrensverantwortliche" durch den Begriff "der/die einzige Projektverantwortliche" im Sinne von  Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11ersetzt  und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
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