(1) Die Lokalkörperschaften der Provinz Bozen, welche die Absicht haben, Verwaltungsverfahren für die Privatisierung und die Aufwertung des öffentlichen Liegenschaftsvermögens durch die Ausarbeitung von einheitlichen Programmen für die Aufwertung des Territoriums einzuleiten, wenden die Vorgaben laut Artikel 3-ter des Gesetzesdekrets vom 25. September 2001, Nr. 351, mit Gesetz vom 23. November 2001, Nr. 410, abgeändert und zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung, an, um mit einem Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter die Subjekte festzulegen, die beabsichtigen, besagtes Liegenschaftsvermögen zu erwerben oder aufzuwerten. Im besagten Verwaltungsverfahren wird der Präsident der Regionalregierung durch den Landeshauptmann ersetzt.
(2) Die Vorgaben von Artikel 3-ter des Gesetzesdekrets vom 25. September 2001, Nr. 351, in geltender Fassung, werden auch angewandt, wenn für die notwendige Aufwertung eines Teiles des Territoriums große Investitionen, wie die Errichtung von Bauten, von Infrastrukturen und von öffentlichen Diensten erforderlich sind und die dafür notwendigen Finanzmittel von privaten Subjekten bereitgestellt werden, die in der Lage sind, die dafür nötigen finanziellen, technischen und planerischen Mittel aufzubringen, welche in ihrer Gesamtheit für die Aufwertung notwendig sind. Besagte private Subjekte werden durch ein einziges dafür geeignetes Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter laut Absatz 3 ermittelt.
(3) Falls für die Durchführung der in Absatz 2 vorgegebenen Aufwertung eine Gesellschaft mit Beteiligung von öffentlichen Körperschaften gegründet wurde, ist die Abtretung der Beteiligungen der öffentlichen Körperschaften am Gesellschaftskapital, auch zur Gänze, an einen Wirtschaftsteilnehmer zulässig.Dieser wird mit demselben Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter ausgewählt. 10)