(1) Das Rechtsinstitut des Untersuchungsbeistands wird von den staatlichen Bestimmungen geregelt und bewirkt in keinem Fall die Anwendung von Geldstrafen. Die fehlende Unterzeichnung des technischen und des wirtschaftlichen Angebots kann unter Wahrung des Schutzes des Inhalts und der Geheimhaltung des Angebots nachgeholt werden. 92) 93)