(1) Die Zulassungsanträge zu den EMS-Bekanntmachungen oder des dynamischen Beschaffungssystems und die Eintragungsanträge zu Berufslisten und Verzeichnissen von den Wirtschaftsteilnehmern gelten als Nachweis über den Besitz der erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen für die Aktualisierung deren im Rahmen des EMS, des dynamischen Beschaffungssystems, der Berufslisten und Verzeichnissen eingereichten Erklärungen Sorge tragen, welche in jedem Fall alle zwölf Monate ab der letzten Aktualisierung erneuert werden müssen. Für die Eintragung in Berufslisten, Verzeichnissen, und für die Zulassung zu den Bekanntmachungen des EMS oder des dynamischen Beschaffungssystems werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen wenigstens jährlich stichprobenartig von der Agentur bei mindestens sechs Prozent der Subjekte durchgeführt. Die Vergabestellen, welche vorhin genannten Instrumente für Vergaben von Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferung mit einem Betrag bis zu 150.000 Euro verwenden, müssen keine Kontrolle der Teilnahmeanforderungen vor dem Vertragsabschluss durchführen. Im Zweifelsfall können die Agentur und die Vergabestellen, auch zusätzlich zu den Stichprobenkontrollen, Überprüfungen in Bezug auf die vom Wirtschaftsteilnehmer zum Zeitpunkt der Eintragung oder Befähigung laut Berufslisten, Verzeichnissen, Bekanntmachungen des EMS oder des dynamischen Beschaffungssystems erklärten Teilnahmevoraussetzungen vornehmen. Ist das Ergebnis einer jedweden Kontrolle negativ, löst die Vergabestelle den Vertrag auf, behält die endgültige Sicherheit ein und meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden. Für die Genehmigung des Unterauftrags werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der subjektiven Anforderungen der Unterauftragnehmer von den Vergabestellen wenigstens jährlich stichprobenartig bei mindestens sechs Prozent der Unterauftragnehmer durchgeführt; davon ausgenommen sind die Bestimmungen zur Antimafia. Kann die Erfüllung der Teilnahmeanforderungen der Unterauftragnehmer nicht nachgewiesen werden, widerruft die Vergabestelle die Genehmigung des entsprechenden Unterauftrags und meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden. 92)
(2) Für die Verfahren zur Vergabe von Bauleistungs-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen unter 40.000 Euro, die im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 nicht über elektronische Instrumente wahrgenommen werden, werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der Teilnahmeanforderungen der Auftragnehmer wenigstens jährlich stichprobenartig bei mindestens sechs Prozent der aus den genannten Vergabeverfahren hervorgehenden Auftragnehmer, mit denen der Vertrag abgeschlossen wurde, durchgeführt. Die Landesregierung legt mit bindender Anwendungsrichtlinie weitere Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Kontrollen über die Einhaltung der Teilnahmeanforderungen der Auftragnehmer fest. Die fehlende Erfüllung der Anforderungen hat die Vertragsaufhebung zur Folge. Der Vertrag muss eine ausdrückliche Aufhebungsklausel enthalten. 93)