(1) Für Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, für Konzessionen und Wettbewerbe ernennt die Vergabestelle eine monokratische Wettbewerbsbehörde, eventuell unter Mithilfe von zwei Zeugen.
(2) Für Verfahren, in denen eine technische Bewertung auf der Grundlage von Ermessenskriterien vorgesehen ist, ernennt die Wettbewerbsbehörde eine Bewertungskommission, die aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht. Die Ernennung der Mitglieder und die Einsetzung der Bewertungskommission müssen nach Ablauf der Frist für die Angebotseinreichung erfolgen. Bei Wettbewerbsverfahren müssen die Ernennung der Mitglieder und die Einsetzung der Bewertungskommission nach Ablauf der ersten Frist für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen erfolgen.
(3) Auf die Ernennung der Bewertungskommission kann verzichtet werden, wenn die technische Bewertung auf ausschließlich tabellarischen Kriterien beruht.
(4) Die Funktion der Wettbewerbsbehörde und jene der Bewertungskommission ist vereinbar und der/die einzige Projektverantwortliche kann für dasselbe Verfahren die Funktion der Wettbewerbsbehörde ausüben und Mitglied der Bewertungskommission sein. 95)
(5) Zur Bestellung der Mitglieder der Bewertungskommission stellt das Informationssystem öffentliche Verträge der Agentur ein telematisches Verzeichnis der externen Fachleute und öffentlichen Bediensteten, getrennt nach Qualifikationskategorien, zur Verfügung, zu dem der/die einzige Projektverantwortliche freien und direkten Zugang hat. Die eingetragenen Personen können jederzeit Änderungen hinsichtlich der im Verzeichnis enthaltenen Angaben mitteilen. 96)
(6) Interessierte tragen sich in das telematische Verzeichnis laut Absatz 5 ein, nachdem sie ein Formular zum Identitätsnachweis ausgefüllt und erklärt haben, dass sie die Anforderungen erfüllen.
(7) Auf der Grundlage des Verzeichnisses laut Absatz 5 wählt der/die einzige Projektverantwortliche die Kommissionsmitglieder aus, und zwar unter Beachtung der Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der entsprechenden beruflichen Erfahrungen. Er/Sie kann eines oder mehrere Mitglieder der Bewertungskommission aus dem Verzeichnis des Informationssystems für öffentliche Verträge auslosen, und zwar auf der Grundlage einer angemessenen ungeraden Anzahl an Namen. 97) 98)