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i) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 161)
Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 22. Dezember 2015, Nr. 51.

Art. 2 (Subjektiver Anwendungsbereich)              delibera sentenza

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle öffentlichen Aufträge im Interessenbereich des Landes.

(2) Öffentliche Aufträge im Interessenbereich des Landes sind solche, die von folgenden öffentlichen Auftraggebern vergeben werden:

  1. das Land Südtirol sowie die Betriebe und Anstalten, die von ihm abhängen oder deren Ordnung in seine, auch übertragenen, Befugnisse fällt, die öffentlichen Schulen sowie, im Allgemeinen, die vom Land errichteten Einrichtungen öffentlichen Rechts, mit welcher Benennung auch immer, sowie deren Verbunde und Vereinigungen,
  2. die örtlichen Körperschaften, die Bezirksgemeinschaften und die Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte sowie andere Körperschaften, Betriebe, Gesellschaften, Anstalten und Institute und allgemein Einrichtungen öffentlichen Rechts, die von ihnen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Verbunde und Vereinigungen sowie die Hochschulen, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind,
  3. die Bonifizierungskonsortien und andere mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Zusammenschlüsse und Zweckverbände öffentlichen Rechts, zu welchen sich die Rechtssubjekte laut den Buchstaben a), b) und dem vorliegenden Buchstaben c), zusammenschließen,
  4. im Allgemeinen mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die spezifische Aufgaben von allgemeinem Interesse nicht gewerblicher Art wahrnehmen und deren Tätigkeit überwiegend von den Rechtssubjekten laut den Buchstaben a), b) und c) finanziert oder deren Führung von den genannten Rechtssubjekten kontrolliert wird oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern bestehen, die von den genannten Rechtssubjekten namhaft gemacht werden.

(3) Dieses Gesetz gilt weiters für folgende andere Körperschaften, die Auftraggeber oder Ausführende von Auftragsvergaben im Interessenbereich des Landes sind:

  1. Inhaber öffentlicher Baukonzessionen, Inhaber einer Konzession für den Betrieb von Infrastrukturen für einen öffentlichen Dienst, Gesellschaften auch mit nicht mehrheitlich öffentlichem Kapital der Subjekte laut Absatz 2, deren Tätigkeit in der Herstellung von Gütern oder in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, welche nicht für den freien Markt bestimmt sind,
  2. private Subjekte, die Aufträge über Bauleistungen sowie Aufträge für den Bau von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schulen und Hochschulen sowie öffentlichen Verwaltungsgebäuden vergeben, deren gesamter Auftragswert eine Million Euro überschreitet und deren Realisierung von den Subjekten laut Absatz 2 durch einen aktualisierten direkten und spezifischen Zins- oder Kapitalbeitrag von mehr als 50 Prozent des Betrags der Bauleistungen subventioniert wird,
  3. private Subjekte, die Dienstleistungs- und Lieferaufträge vergeben, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer gleich oder höher ist als die EU-Schwellenwerte, wenn diese Aufträge in Verbindung mit einem Bauauftrag laut Buchstabe b) vergeben und von den Subjekten laut Absatz 2 durch einen aktualisierten direkten und spezifischen Zins- oder Kapitalbeitrag von mehr als 50 Prozent des Betrags der Dienstleistungen oder Lieferungen subventioniert werden.

(4) Für die Anwendung bestimmter Bestimmungen dieses Gesetzes versteht man unter „Auftrag gebende Körperschaften“ die Subjekte, die, wenn sie keine öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen sind, auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten tätig sind, die ihnen von der zuständigen Behörde gemäß den geltenden Bestimmungen gewährt wurden.

(5) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen über Organisation und Öffentlichkeitspflicht sind auf die Subjekte laut diesem Artikel auch dann anzuwenden, wenn sie Tätigkeiten im Bereich der besonderen Sektoren und der Konzessionen durchführen. 3)

massimeBeschluss vom 10. Oktober 2017, Nr. 1092 - Richtlinien für den Ankauf von Papier, Büromaterialien und Büromöbeln, Fahrzeugen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln - Aufhebung des Beschlusses Nr. 7673 vom 16.12.1991
massimeBeschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 614 - Maßnahmen zur Förderung der Sozialgenossenschaften zwecks Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für benachteiligte Menschen: Genehmigung der Muster-Vereinbarung zwischen öffentlichen Auftraggebern und Sozialgenossenschaften
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 495 del 11.11.2002 - Rapporto di concessione-contratto - posizione privilegiata della P.A. - revocabilità per motivi di pubblico interesse - congrua motivazione
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 28 vom 10.02.2000 - Öffentliche Vergabeverfahren - mögliche Außerkraftsetzung der Wettbewerbsregeln - Begründungspflicht
3)
Art. 2 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
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