(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle öffentlichen Aufträge im Interessenbereich des Landes.
(2) Öffentliche Aufträge im Interessenbereich des Landes sind solche, die von folgenden öffentlichen Auftraggebern vergeben werden:
(3) Dieses Gesetz gilt weiters für folgende andere Körperschaften, die Auftraggeber oder Ausführende von Auftragsvergaben im Interessenbereich des Landes sind:
(4) Für die Anwendung bestimmter Bestimmungen dieses Gesetzes versteht man unter „Auftrag gebende Körperschaften“ die Subjekte, die, wenn sie keine öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen sind, auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten tätig sind, die ihnen von der zuständigen Behörde gemäß den geltenden Bestimmungen gewährt wurden.
(5) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen über Organisation und Öffentlichkeitspflicht sind auf die Subjekte laut diesem Artikel auch dann anzuwenden, wenn sie Tätigkeiten im Bereich der besonderen Sektoren und der Konzessionen durchführen. 3)