(1)Die Gemeinden mit 10.000 Einwohnern oder mehr beschaffen die Güter, Dienstleistungen und Bauaufträge autonom. Die Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern beschaffen autonom Güter und Dienstleistungen im Wert unter 500.000 Euro und für die Dienstleistungen laut 10. Abschnitt im Wert unter 750.000 Euro sowie Bauleistungen im Wert unter zwei Millionen Euro und Dienstleistungskonzessionen unterhalb der EU-Schwelle; die Beschaffung erfolgt über die elektronischen Beschaffungsinstrumente. 112)
(2) Für Beschaffungen von geringfügigem Wert, das heißt Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen im Wert unter 40.000 Euro, ist die Beschaffung über die elektronischen Instrumente nicht verpflichtend, die Grundsätze der Rationalisierung der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung sind jedoch zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Subjekte laut Artikel 2.
(3) Die Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern beschaffen Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen in Höhe der Beträge beziehungsweise über den Beträgen laut Absatz 1 je nach Fall:
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf die Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte und die Bonifizierungskonsortien angewandt. Als Wert laut den vorhergehenden Absätzen ist der Betrag der Ausschreibung zu verstehen. 113)