(1)Der öffentliche Auftraggeber darf den Vertrag nicht vor 35 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der Zuschlagserteilung abschließen, außer es liegen triftige Gründe von besonderer Dringlichkeit vor, die es dem öffentlichen Auftraggeber nicht erlauben, den Ablauf der vorgenannten Frist abzuwarten.
(2) Die Stillhaltefrist laut Absatz 1 wird in folgenden Fällen nicht angewandt:
- wenn nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder eines Aufrufs zum Wettbewerb oder nach Versendung der Aufforderungen nur ein Angebot eingereicht oder zugelassen wurde und die Bekanntmachung bzw. das Aufforderungsschreiben nicht rechtzeitig angefochten worden ist oder die besagten Anfechtungen mit endgültiger Entscheidung bereits abgewiesen worden sind,
- bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, bei spezifischen Aufträgen, die auf einem dynamischen Beschaffungssystem beruhen, im Falle von Aufträgen unter den EU-Schwellenwerten gemäß Absatz 4, 114) 115)
(3) Wird gegen die Zuschlagserteilung Rekurs mit gleichzeitigem Sicherungsantrag erhoben, darf der Vertrag ab der Zustellung des Sicherheitsantrags an die Vergabestelle bis zur Veröffentlichung der Sicherungsverfügung in erster Instanz oder des Spruches oder des Urteils erster Instanz, falls die Entscheidung in der Sache im Sicherheitsverfahren ergeht, nicht abgeschlossen werden. Die aufschiebende Wirkung endet, wenn das Gericht bei der Prüfung des Sicherheitsantrags seine Unzuständigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verwaltungsprozessordnung laut Anlage 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 2. Juli 2010, Nr. 104, erklärt oder mit Beschluss die Verhandlung zur Erörterung in der Sache festsetzt, ohne sich zu den Sicherungsmaßnahmen zu äußern, mit Zustimmung der Parteien, die als impliziter Verzicht auf die unmittelbare Prüfung des Sicherungsantrages gilt. 116)
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Stillhaltefristen gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. 117)