(1) Wo die Auftragsunterlagen für die Bewertung des technischen Angebotes zwei oder mehr unabhängige Kriterien vorsehen und für jedes dieser Kriterien eine maximal erreichbare Punktezahl festlegen, wird, unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode, die für das einzelne Kriterium erreichte höchste Punktezahl auf die für jenes Kriterium vorgesehene maximale Punktezahl angehoben und alle anderen Punktezahlen werden im Verhältnis angepasst, um die ordnungsgemäße Gewichtung des wirtschaftlichen und des technischen Angebots zu gewährleisten.
(2) Die höchste Punktezahl, die sich aus der Summe der angeglichenen Punktezahlen in Hinsicht auf die einzelnen angeglichenen Kriterien ergibt, wird auf jeden Fall auf die maximale Punktezahl angehoben, die in den Auftragsunterlagen für das technische Angebot (Element: Qualität) vorgesehen ist, und die Punktezahlen der anderen Teilnehmer werden im Verhältnis angepasst.