(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen können, unter Achtung der Bestimmungen der Europäischen Union, für die Ausführung des Auftrags zusätzliche Bedingungen im Sinne der Nachhaltigkeit vorgeschrieben werden.
(2) Zur Erreichung wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Ziele kann die Landesregierung Richtlinien für die Festlegung und Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien erlassen.
(3)Bei der Erteilung von Lieferaufträgen sind kurze Transportwege und Transporte mit geringeren CO2-Emissionen zu bevorzugen. Bei der Lieferung von Lebensmitteln erlässt die Landesregierung zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung Richtlinien zur Einführung von Kriterien und Möglichkeiten der belohnenden Beurteilung der Angebote jener Unternehmen, die sich im Falle einer Erteilung verpflichten, bei der Durchführung des Auftrags Güter oder Waren zu verwenden, die vor Ort hergestellt wurden oder eine kurze Wertschöpfungskette nutzen, um kurze Transportwege und geringere CO2-Emissionen zu bevorzugen. 105)
(4) Wirtschaftsteilnehmer, welche Lehrlinge beschäftigen, sind bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt zu berücksichtigen. Die Landesregierung definiert die dafür geeigneten Qualitätskriterien.
(5) Von der Pflicht zur Einhaltung der technischen Spezifikationen, Vorzugskriterien und Vertragsklauseln der mit Dekreten des Ministeriums für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz erlassenen Mindestumweltkriterien kann aus technischen oder Marktgründen abgesehen werden, die in einem eigenen Bericht des/der einzigen Projektverantwortlichen aufzuzeigen sind, und zwar unterstützt durch den Projektanten/die Projektantin und den Projektüberprüfer/die Projektüberprüferin, sofern vorhanden. 106)