(1) In Artikel 32 Absatz 1 dritter Satz des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, werden folgende Worte gestrichen: „auf Ansuchen des betreffenden Konsortiums“.
(2) Artikel 35 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Nach Genehmigung des Grundzusammenlegungsplanes wird im örtlich zuständigen Grundbuchsamt die grundbücherliche Einverleibung des Plans beantragt.“
(3) Artikel 44 Absatz 24 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„24. Neben den Bodenverbesserungsarbeiten können die Bodenverbesserungskonsortien, direkt oder durch die Beteiligung an Gesellschaften mit anderen Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit und allein zum Zwecke der Erlangung ihrer istitutionellen Ziele, die Planung, die Verwirklichung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Elektroenergie in Konsortialkanälen und - Leitungen sowie die Belieferung von Produktionsunternehmen und zivilen Tätigkeiten mit Fließwasser für Verwendungen durchführen, die die Rückgabe des Wassers vorsehen und mit den darauf folgenden Nutzungen vereinbar sind."