(1) Das Land ist ermächtigt, eine Struktur-Gesellschaft zu gründen, mit der Bezeichnung “Südtirol Finance AG“, mit dem Zweck, im Rahmen der Landes- und Regionalbestimmungen und der Anweisungen des Landesassessorates für Finanzen, zur wirtschaftlichen Entwicklung Südtirols beizutragen und diese zu fördern.