(1) Artikel 29/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Finanzierungen werden mit Dekret des zuständigen Landesrates zugewiesen. Die Finanzierungen der Tätigkeiten laut Artikel 27 und 27/bis an öffentliche Körperschaften werden direkt ausbezahlt. Die Finanzierungen der Tätigkeiten laut Artikel 27, 27/bis und 28 an private Einrichtungen werden auf der Grundlage einer Aufstellung der getätigten Ausgaben, die mindestens der Höhe der anerkannten Kosten entspricht, ausbezahlt.“