(1) Nach Artikel 34 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„34/bis (Authentische Auslegung)
1. Artikel 34 Absatz 5 wird in dem Sinne ausgelegt, dass die Reallast der Unterhaltspflicht auch das Wohnrecht gemäß Artikel 1022 des Zivilgesetzbuches umfasst, vorbehaltlich anders lautender vertraglicher Bestimmungen oder testamentarischer Verfügungen.“