(1) Nach Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 28/bis (Transparenzmaßnahmen)
1. Zur Verwirklichung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, der guten Führung und der Unparteilichkeit der Verwaltung und der gänzlichen Zugänglichkeit machen das Land, die vom Land abhängigen Körperschaften und jene, für deren Ordnung das Land zuständig ist, einschließlich der Gesellschaften mit Landesbeteiligung, In-House-Gesellschaften und der Sonderbetriebe, ab dem 1. Juli 2013, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, in ihren Webseiten mittels eines in der Homepage aufscheinenden Links die Maßnahmen zugänglich, die Folgendes betreffen:
- die Gewährung von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, Prämien, Förderungsgeldern, Beihilfen und wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art an Unternehmen,
- die Zuweisung von Entgelten und Vergütungen an Personen, Fachleute, Unternehmen und private Körperschaften, ausgenommen die Gehälter aus unselbständiger Arbeit,
- die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art an öffentliche und private Körperschaften.
2. Die Erfüllung der Pflichten laut Absatz 1 kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseiten anderer dazu verpflichteter Verwaltungen oder öffentlicher Körperschaften oder deren Verbände erfolgen.
3. Die Maßnahmen laut Absatz 1 bleiben für die Dauer von einem Jahr veröffentlicht.
4. Die Veröffentlichung gemäß diesem Artikel stellt eine rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Maßnahmen betreffend die Gewährung und Zuweisung von Beträgen über 1.000 Euro dar.
5. Die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Einsatz der laut den geltenden Bestimmungen verfügbaren Human-, Finanz- und technischen Ressourcen und jedenfalls ohne weitere oder höhere Lasten für die öffentlichen Finanzen.
6. Die Landesregierung ist ermächtigt, bezüglich der von diesem Artikel vorgesehenen Veröffentlichungen ergänzende Richtlinien zu erlassen.“
(2) Nach Artikel 2/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
“5. Ausgenommen von den in den Absätzen 1, 2 und 4 vorgesehenen Tatbeständen und Sanktionen ist die Vorenthaltung von Informationen über den Erhalt von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, Stipendien, Prämien, Fördergeldern, Beihilfen und anderen wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art gegenüber jenen Landesämtern, die diese Beträge gewähren und ausbezahlen."